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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Gaststättenrecht » Beschäftigungsverbot » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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ferdinho   Zeige ferdinho auf Karte ferdinho ist männlich
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Beschäftigungsverbot

Ein herzliches Moin Moin in den Norden, in den Süden und Hallo an den Rest!

Ich hab hier einen etwas doofen Fall und bräuchte mal eure Hilfe:

Hier hat eine Person einen Erlaubnisantrag gestellt, die ich aber als unzuverlässig abgelebhnt habe. Das ist auch alles rechtskräftig und erledigt. Der Anwalt hat mir sogar zugestimmt.

Jetzt stelt eine andere Person einen Antrag für die gleiche Gaststätte, die aber der beste Freund des o.g. ist. Bei mir sind schon die ersten Hinweise eingegangen, dass der Unzuverlässige dann die Gaststätte leiten soll.

Das möchte ich natürlich nicht und tendiere zu einem Beschäftigungsverbot. Den Antrag abzulehnen wird aufgrund der dünnen beweislage etwas schwierig. Die Beschäftigung des Unzuverlässigen wird der neue Betreiber aber einräumen. Wenn nicht, kann ich durch Kontrolle das nachweisen.

Da ich noch nie ein beschäftigungsverbot verhängt habe und mein erfahrenerer Kollege a.d. ist, meine Frage: Kann mir eine(r) von euch eine entsprechende OV per mail zukommen lassen?

Oder hat eine(r) von euch eine andere verfahrensweise parat?

Schonmal danke für die Hilfe und ein schönes WE aus MG!
1 21.07.2006 08:33 ferdinho ist offline E-Mail an ferdinho senden Beiträge von ferdinho suchen
Solon
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Boshamer   Zeige Boshamer auf Karte Boshamer ist männlich
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RE: Beschäftigungsverbot

Moin Ferdinho,

im Prinzip kannst du dir das ganz einfach machen:

Du erteilst die Erlaubnis und schreibst als Auflage da hinein: Die Beschäftigung des XY in der Gaststätte A-Z wird nicht gestattet. Wenn du willst, kannst du dann für diese Auflage auch noch die sofortige Vollziehung für diese Auflage anordnen, damit der Betreiber der Gaststätte nicht sofort Widerspruch erhebt und dann das VG 2 Jahre drüber brütet.

Bis jetzt haben wir dies immer nur als Auflage gemacht. Das hat auch ohne Probleme funktioniert, weil der Betreiber dann meistens nach vorheriger Ansage eigentlich keine Lust mehr hatte. Außerdem kann man dem Betreiber auch sagen, dass bei einer Beschäftigung ein saftiges Bußgeld fällig ist.

Wie gesagt, hier hat das immer funktioniert. Vielleicht sehen das die Kolleg(inn)en ja noch anders.

Gruß Boshamer

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2 21.07.2006 08:47 Boshamer ist offline Homepage von Boshamer Beiträge von Boshamer suchen
Solon
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Hubert Steinmetz   Zeige Hubert Steinmetz auf Karte Hubert Steinmetz ist männlich
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Moin usw.
Wir haben das hier auch per Auflage gemacht, allerdings beschränkt auf "Geschäftsführungsbefugnisse". Ob die Person irgendwo in der Küche ein Süppchen kocht, ist m.E. (je nach Aktenlage) nicht problematisch, somit wäre ein Komplettverbot u.U. nicht verhältnismäßig. Also abwägen und dann nach Aktenlage entscheiden.

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Hubert Steinmetz 8)
3 21.07.2006 09:17 Hubert Steinmetz ist offline Beiträge von Hubert Steinmetz suchen
Boshamer   Zeige Boshamer auf Karte Boshamer ist männlich
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Ja, das ist natürlich ganz klar. Ich habe ferdinho aber so verstanden, dass der Bursche am Tresen steht oder direkt die Leitung übernimmt, was er ja nicht soll. Ansonsten ist das schon richtig: Verhältnismäßigkeit prüfen usw. Nur bei der Leitung würde ich das als Auflage schon reinbringen.

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4 21.07.2006 09:26 Boshamer ist offline Homepage von Boshamer Beiträge von Boshamer suchen
OJ Neuss   Zeige OJ Neuss auf Karte OJ Neuss ist männlich
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Hallo aus Neuss,

tatsächlich muss sich das Beschäftigungsverbot auf die Tätigkeiten beschränken, welche eine besondere Zuverlässigkeit zur Bedingung hat.

Eine Auflage nach § 5 ist jedoch grundsätzlich nachrangig. Insofern muss das Beschäftigungsverbot nach § 21 Abs. 1 GastG ausgesprochen werden. Eine Auflage nach § 5 , welche die Regelung des § 21 Gaststättengesetz zum Inhalt hat, ist rechtswidrig.

Über § 5 lassen sich jedoch weitergehende Auflagen erteilen. Z.B. ist es je nach Grad der Wahrscheinlichkeit, dass der Unzuverlässige "Angestellte" allein durch seine Anwesenheit in der Gaststätte wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen wird, möglich, ein generelles Betretungsverbot für die Gaststättenräume zu verlangen, s. Michel/Kienzle, Rdnr. 5 zu § 5 GastG.

Frage: Geht der neue Antragsteller noch einer anderen beruflichen Tätigkeit nach? Dies wäre- je nach Tätigkeit, z.B. Schichtarbeiter - bereits ausreichendes Indiz dafür, dass der "Angestellte" einen Teil der Geschäfte regeln muss. Dies allein könnte berteits eine Ablehnung rechtfertigen.

Im Zweifelsfall würde ich jedoch die Erlaubnis erteilen und zu einem späteren Zeitpunkt eine Kontrolle machen. Gut hilft dann auch ein Gespräch mit dem Erlaubnisinhaber (im Büro) mit gezielten Fragen nach Steuerberater, Krankenversicherung, Getränkelieferant, Höhe der Umsatzsteuervorauszahlungen, etc.

Oftmals zeigen die Antworten, ob der Konzessionsinhaber die Geschäfte führt oder eben nicht. Wenn nicht, setzt sofort das Widerrufsverfahren ein (s. Michel/Kienzle, Rdnr. 25 zu § 4 GastG).

Jürgen Schmitz

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5 21.07.2006 09:47 OJ Neuss ist offline E-Mail an OJ Neuss senden Homepage von OJ Neuss Beiträge von OJ Neuss suchen
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Hallo an alle Forenmitglieder,

für mich sieht die Sache sehr nach Strohmannverhältnis aus. Aus diesem Grund ist es doch möglich die Gaststättenkonzession zu versagen, oder?

Hier versucht eine unzuverlässige Person durch vorschieben einer anderen Person doch noch an die begehrte Konzession zu gelangen. Dieses sollten die Ordnungsämter mit aller Macht verhindern. Das Gaststättengewerbe hat schon genug schwarze Schafe. Der Gast soll nicht unter solchen Personen leider. Probleme sind doch schon vorprogrammiert.

Leider haben die meisten Ordnungsämter angst vor einen Prozess vor dem Verwaltungsgericht.

Noch ein schönes sonniges Wochenende.
6 21.07.2006 13:20 hammersen ist offline Beiträge von hammersen suchen
OJ Neuss   Zeige OJ Neuss auf Karte OJ Neuss ist männlich
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Lieber Hammersen,

natürlich deutet vieles auf ein Strohmannverhältnis hin. Es ist jedoch eine Seite, ein Strohmannverhältnis zu erahnen, die andere Seite ist jedoch, dieses auch nachweisen zu können.

Fakt ist erst einmal, dass die antragstellende Person die Voraussetzungen zur Erteilung einer Gaststättenerlaubnis erfüllt. Insofern besteht für diese ein Rechtsanspruch auf die Erteilung.

Das ist natürlich im Einzelfall unbefriedigend, aber bitte bedenken Sie, dass die Versagung einer Erlaubnis ein erheblicher Eingriff in die im Artikel 12 Grundgesetz verankerte Gewerbefreiheit bedeutet.

Da reicht ein schlechtes Gefühl des Sachbearbeiters nun mal nicht aus. Da zählen nur harte Fakten.

Stellen Sie sich vor, die Erteilung der Erlaubnis hinge ausschließlich vom Gusto eines einzelnen Sachbearbeiters ab. Da hätten wir Verhältnisse wie zur Kaiserzeit. Die Demokratie kann durchaus verkraften, dass sich der ein oder andere durchmogelt.

In der Regel leidet auch weniger der Gast, als vielmehr die Finanzbehörde bzw. die Gläubiger der Person, welche sich hinter dem Stromannverhältnis verschanzt.

Hier ist Aufgabe der Behörde, den Betrieb im Auge zu behalten und Fakten zu sammeln, die Ausreichen, ein Strohmannverhältnis nachzuweisen.

Glauben Sie mir, die Behörde scheut ein verwaltungsgerichtliches Verfahren nicht. Wir gewinnen allerdings gern. Also gehen wir gut gerüstet in derartige Verfahren und gewinnen diese dann in der Regel auch.

Grüße aus Neuss



Jürgen Schmitz

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7 21.07.2006 20:12 OJ Neuss ist offline E-Mail an OJ Neuss senden Homepage von OJ Neuss Beiträge von OJ Neuss suchen
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Sehr geehter Herr Schmitz,

natürlich muss man das Strohmannverhältnis nachweisen und Sie haben auch recht, wenn Ahnungen alleine nicht ausreichen. Aber ich kenne 2 Fälle aus unterschiedlichen Landkreisen, wo die Ehefrau einer unzuverlässigen Person ( Eintragungen im Führungszeugniss ) eine Gaststättenkonzession beantragt hat und diese aufgrund des Verdachts eines Strohmannverhältnisses abgelehnt wurde. In diesen Fällen hat der Ehemann vorher nicht versucht eine Konzession zu bekommen und wie ich gehört habe, auch nie ein Gewerbe geführt.

Von seiten der Ordnungsämter wurde erst garnicht versucht, zuerst ein schwächers Mittel anzuwenden. Zum Beispiel mit einer Auflage in der Konzession, das der Ehemann ein Beschäftigungsverbot erhält. In beiden Fällen wurde Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Von einem Fall ist mir bekannt, das das Verwaltungsgericht dieses auch so bestätigt hat. Gegen dieses Urteil wurde dann Klage vor dem Oberverwaltungsgericht eingereicht. Den weiteren Ausgang kennen ich leider nicht.

In beiden Fällen hat also nur der Verdacht schon ausgereicht um eine Gaststättenkonzession zu verweigern. Es muss also doch wohl gehen. Hier wurde nach dem Prinzip gehandelt, Gefahr erkannt und Gefahr gebannt. Es muss ja nicht immer erst etwas passieren, bevor man eingreift. Dies finde ich auch richtig. Ich denke ein Beschäftigungsverbot reicht in einigen Fällen nicht aus. Dies ist meine Meinung und zum Glück wurde das Gaststättengesetz nicht noch einmal geändert und aufgeweicht.

So ich wünsche allen noch ein schönes, sonniges Wochenende.
8 22.07.2006 07:26 hammersen ist offline Beiträge von hammersen suchen
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Hallo! ...... und ein freundliches Moin von der warmen Terrasse meines Hauses!

Heißes Thema, dieses Thema!

Es mag ja vereinzelt ein Verwaltungsgericht gegeben haben, dass eine solche Entscheidung der Behörde bestätigt hat. Hier werden aber sicherlich weitergehndee Informationen vorgelegen haben, als die Erkenntnis, dass der Ehemann unzuverlässig ist. Dieses ist bei der Erteilung der Erlaubnis sicherlich ein wichtiges Indiz für ein künftiges evtl. Strohmannverhältnis, aber noch lange kein gerichtsfester Beweis. Kopfkratz

Denn selbst, wenn dem Ehegatten die Ausübung einer jeden gewerblichen Tätigkeit untersagt wurde, hat doch der unbescholtene Ehegatte einen Rechtsanspruch auf eine allein auf seine Zuverlässigkeit abzustellende Entscheidung. Insofern sind die Ausführungen des Kollegen aus Neuss sicherlich zutreffend. Nähere Einzelheiten findet man auch im Kommentar Landmann / Rohmer zur Gewerbeordnung, § 35 ab den 70er Randnummern.

Pauschal kann man es vielleicht auch so formulieren: Nur weil der Ehemann oder die Ehefrau ständig besoffen gefahren sind und den Führerschein wegen Unzuverlässigkeit zum Führen eines Fahrzeugs verloren haben (oder umgekehrt), kann man doch nicht auch dem Ehegatten oder evtl. vorhandenen Kindern den Führerschein wegnehmen. (Wir nehmen demjenigen, der wiederholt ohne Führerschein gefahren ist, dann immer die Autos weg und die gibt es auch nicht wieder großes Grinsen !!) Denn die Zeiten der Sippenhaft(ung!!) sind glücklicherweise vorbei!!

Aus gutem Grund müssen (entgegen früherer Verwaltungspraxis) deshalb auch heute nur noch die Antragsteller für ihre Person, nicht aber die Ehegatten - es sei denn, diese sind gleichzeitig Mitantragsteller) Führungzeugnis und Gewerbezentralregister vorlegen.

Und je nachdem, was die Gründe für die Unzuverlässigkeit des Ehepartners oder sonstiger Personen waren, die Einfluss auf den Antragsteller haben (können) sind im Einzelfall die entsprechenden Maßnahmen zu treffen. So habe ich vor Jahrenden einer Antragstellerin verboten, ihren Mann in der Gaststätte, egal in welcher Positionen, zu beschäftigen und auch gleichzeitig für diesen ein Betretungsverbot der Gaststätte verfügt. Schließlich war dieser nette Zeitgenosse wiederholt wegen diverser Sexualstraftaten verurteilt worden. Hier gab es weder einen Widerspruch (hatten wir in Niedersachsen damals noch) noch irgendwelche andere Regungen. smile

Wenn, wie im Ausgangsfall geschildert, außer den Hinweisen, dass die unzuverlässige Person evtl. unter einem "Strohmannverhältnis" tätig werden will, gibt es m. E. nichts anderes, als den Antragsteller hierauf im Rahmen einer Protokollnotiz oder Niederschrift hinzuweisen, diese "Belehrung" von ihm gegenzeichnen zu lassen und in die Akte aufzunehmen. Anschließend ist, wie auch hier bereits ausführlich erläutert, der Betrieb intensiv (gemeinsam mit den anderen Behördenvertretern bis hin zur Polizei) zu überwachen. Sollten sich dann die Verdachtsmomente für ein Strohmannverhältnis bestäigen, wäre dann zeitnah zu handeln. Durch die in der Akte befindliche "Belehrung" hätte dann auch die antragstellende Person erhebliche Probleme, dem Gericht zu erklären, dass diese von nichts gewusst hat.

Auch mir wäre es lieber, wir könnten so einfach und schnell gerichtsfeste Entscheidungen wie vom User hammersen beschrieben, erhalten und umsetzen. Solche Dinge kenne ich aber nur aus Erzählungen, die vielfach auch Märchen genannt werden, denn aus meinen Verfahren der Vergangenheit muss ich leider feststellen, dass selbst in den Gerichtsvefahren vielfach immer noch das blaue vom Himmel gelogen und die Behörde als "böser Verfolger" hingestellt wird, die dem "seriösen Kaufmann" nicht seinen Gewerbebetrieb lassen oder die entsprechende Erlaubnis erteilen will.

Deshal hasse ich es auch wie die Pest, wenn irgendwelche Ganoven nachher vom Gericht einen Persilschein erhalten, mit dem sie uns dann sagen dürfen: "Siehste, ich habe doch gesagt, dass Sie mir nichts können!"

Gerade in einem solchen Fall wird die Beweisführung nicht nur unnötig erschwert, sondern bei einem evtl. weiteren Gerichtsverfahren wird dann dieses Urteil aus dem Hut gezaubert und gesagt: "schon damals wollte man ohne irgendwelche handfesten Beweise mir die Erlaubnis nicht geben!"

Und wenn ich die (nicht nur politische) Entwicklung im Bereich des Gaststättengewerbes sowie anderer erlaubnispflichtiger Gewerbe sehe (s. Spielhallen, s. Wetten, s. Lotterien, s. Reisegewerbe etc.) muss ich leider den vorletzten Satz vom User hammersen als sehr blauäugig einstufen.

Aber trotz- und gerade deswegen: Allen ein schönes WE bei angenehmen Temperaturen und allen Urlaubern einen schönen Urlaub!!

__________________
Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
9 22.07.2006 19:11 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
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Sehr geehter Herr Kramer,

es ist schon richtig was Sie sagen. Nur weil der eine Ehepartner unzuverlässig ist, kann und soll man dem anderen Teil eine Chance einräumen. Man muss ja nicht hinter jedem Baum ein Schurken vermuten. In einem Punkt muss ich Ihnen leider widersprechen. Ich kenne im Landkreis Emsland zwei Städte, wo noch immer vom Ehepartner das Führungszeugnis verlangt wird. Und genau da fangen die Probleme dann an. Ist das Führungszeugnis des Partners dann nicht sauber, wird der andere Teil gleich verdächtig ( dies soll keine Pauschalisierung sein ) angesehen.

Natürlich ist es gut vorsichtig zu sein und aus diesem Grund finde ich die von Ihnen bechriebene Vorgehensweise auch sehr gut Respekt . Nur leider gibt es auf einigen Amtsstuben noch immer Betonköpfe, die nicht von Ihrer Linie abweichen und meinen Sie müssten mit Härte und Strenge die Richtlinien durchsetzen ohne die Sachelage mit dem nötigen Ermessen zu beurteilen. Aber ich denke und hoffe das diese Spezies langsam aussterben wird.

Mit meinem letzten Satz wollte ich nur ausdrücken, das ich es sehr gut finde, das die Novellierung des Gaststättenrechts erst einmal vom Tisch ist. Den Ordnungsämtern muss es im Vorfeld möglich sein, die schwarzen Schafe auszusortieren und nicht erst dann, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist.

So das soll es erst einmal von mir gewesen sein.

Noch ein ruhiges und schönes Wochenende.
10 22.07.2006 20:53 hammersen ist offline Beiträge von hammersen suchen
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Hallo Herr Kramer,

ich hatte gerade eine Anfrage ins Forum zum Beschäftigungs- und Betretungsverbot gesetzt, da sehe ich ihre Antwort, dass sie solches schon verhängt haben.

Haben Sie vielleicht für mich Muster, wie ich hier vorgehe? Anhörung ist doch sicherlich vorwegzusetzen. Dann die Verfügung an den Gastwirt + Duldung an den Betroffenen - oder. Mit § 21 und insbes. einem Aufenthaltsproblem des Unzuverlässigen musste ich mich erst einmal vor Jahrhunderten beschäftigen. Und bei der Hitze kriege ich eh keinen vernünftigen Gedankengang zu Wege.
11 03.07.2008 13:59 C. Schröder ist offline E-Mail an C. Schröder senden Beiträge von C. Schröder suchen
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Moin zusammen,

also ich finde die Haltung von @Hammersen sympathisch, da auch ich aufgrund meiner Erfahrungen in der Fachaufsicht davon ausgehe, dass es insbesondere bei kleineren Kommunen eher Kolleginnen / Kollegen gibt, die zu nachsichtig sind, als solche, die zu hart agieren.

Im Vollzug stimme ich ganz klar Kollegen Kramer und @Neuss zu. Applaus Auch ich nehme meinen Hintern vorzusgweise erst dann aus der Deckung, wenn ich sicher bin, dass ihn mir der Feind nicht gleich wieder abschießt. Das ist aber auch deswegen nicht verkehrt, weil uns das Gaststätten- und Gewerberecht doch die geeigneten Waffen an die Hand gibt, nämlich das Beschäftigungsverbot einerseits und die Möglichkeit der GU wegen Einfluss eines unzuverlässigen Dritten auf den Geschäftsbetrieb andererseits.

Noch ein Wort zum Strohmannverhältnis. Ich erlebe es oft, dass die angeblich oder tatsächlich vorgeschobenen Personen in der Tat das Unternehmerrisiko tragen und damit tasächlich als Gewerbetreibende einzustufen sind. Soweit ich weiß, geht man in der Literatur aber davon aus, dass der Strohmann eigentlicher Gewerbetreibender ist. Da mag in der Praxis viel vielleicht sogar bestimmenden Einfluss ausüben, Gewerbetreibender (=Hintermann eines Strohmannes) wäre er aber noch nicht zwingend. Höre ich Widerspruch?

Gruß aus Mittelhessen

Frank Schuster
12 04.07.2008 10:17 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir haben gerade erfolgreich eine Gaststättenkonzession widerrufen. Nun hat der Lebensgefährte der ehemaligen Gaststätteninhaberin eine Konzession beantragt.

Wir möchten für die Lebensgefährtin ein Auftenthaltsverbot aussprechen.

Hat jemand ein Muster für das Erteilen diese Auflage?

Gruß
VGR
13 15.12.2015 08:57 VG Rodalben ist offline E-Mail an VG Rodalben senden Beiträge von VG Rodalben suchen
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Leider kein Muster, aber vielleicht ein Hinweis:

Das Beschäftigungsverbot sollte zielführend sein. Ist der Widerruf Schulden geschuldet, sollte man die Person von der Buchhaltung und allen betriebswirtschaftlichen Aufgaben fernhalten.

War der Unzuverlässige ein Schläger, käme das Aufenthaltsverbot zum Tragen.

In solchen Fällen würde ich in jedem Fall das Gespräch mit den Nachfolgern suchen. Nicht jeder ist nämlich bereit, seine Existenz aufs Spiel zu setzen.
14 15.12.2015 10:37 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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wir sind zu dem Entschluss gekommen, dass hier ein Beschäftigungsverbot nicht ausreichen wird um negative Einflüsse zu verhindern. Die Gaststätte ist so klein und die Gegebenheiten für ein Weiterführen durch einen neuen Betreiber so schlecht, dass durch die Anwesenheit der ehemaligen Betreiberin ein negativer Einfluss definitiv zu erwarten ist. Die Konzession wurde wegen Beihilfer zur Prostitution widerrufen. Ging bis zum OVG und wir haben Recht bekommen.

Deswegen wäre ich für ein Muster bzgl. der Auflage zum Aufenthaltsverbot sehr dankbar.
15 15.12.2015 11:50 VG Rodalben ist offline E-Mail an VG Rodalben senden Beiträge von VG Rodalben suchen
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Hallo,
ich habe auch das erste Mal ein Problemfall in der Richtung Strohmannverhältnis und Beschäftigungsverbot.

Eine Nachbarstadt hat mir mitgeteilt, dass ein ehemaliger Gaststättenbetreiber (G) von dort angekündigt hat, hier eine Gaststätte zu übernehmen.

Am 23.12.15 sprach G zusammen mit D bei einem Kollegen vor. D gab einen halben Antrag zur Erteilung einer Gaststättenerlaubnis für die Gaststätte sowie eine Bescheinigung des Finanzamtes (dort wird D nicht geführt), eine Passkopie und eine Kopie des Pachtvertrages (Pächter sind D und die Frau des G) ab.
Das Gespräch mit dem Kollegen führte G. D saß lediglich dabei.

In einem Zeitungsartikel der Lokalzeitung von gestern kündigt G auch die Übernahme der hiesigen Gaststätte zum 09.01.16 an.

Heute Morgen telefonierte ich mit der Kollegin aus der Nachbarstadt. Sie erzählte mir, dass D ein ehemaliger Kellner des G ist. Hätte G die Gaststätte in der Nachbarstadt nicht abgemeldet, wäre ihm dort die Erlaubnis aufgrund von Steuerschulden entzogen worden. Sie geht ebenfalls davon aus, das D lediglich als Strohmann für G vorgeschoben ist.

Meine Frage ist: Wie gehe ich jetzt am besten damit um? Kann ich Antrag (wenn er mal vollständig eingeht) ablehnen oder ein Beschäftigungsverbot gegen G verhängen? Hat da jemand ein Muster für mich?

Viele Grüße aus dem schönen Werne
16 05.01.2016 10:48 Anny ist offline E-Mail an Anny senden Beiträge von Anny suchen
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hier kann erwogen werden, das Gespräch mit dem D. zu suchen und ihm reinen Wein einzuschenken, denn der gefährdet seine Existenz, wenn er sich auf diese Konstellation einlässt.

Dass hierbei schützenswerte Daten des G. offenbart werden halte ich für gerechtfertigt in Abwägung mit der existenziellen Gefahr, in die sich der D. begibt.

Hierbei kann ihm auch aufgezeigt werden, dass als unzuverlässig gilt, wer einem unzuverlässigen Dritten wesentlichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb einräumt. Das Beschäftigungsverbot greift möglicherweise zu kurz.

17 05.01.2016 12:23 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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