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Tripel-As


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Hi und Hallo !!!
Habe heute im Außendienst einen Stand überprüft, wo angeblich ohne Vertragsabschluss sog. Mini-Abo´s für u.a. ein großes deutsches Sonntagsblatt angeboten werden.
Angeblich würden lediglich die Adressen der Interessenten entgegengenommen werden und dafür kleine Präsente übergeben. Ein Vertragsabschluss finde definitiv nicht statt.
Hierfür würde der "Kunde" lediglich eine Probeexemplar zugesandt bekommen.
Die beiden Befragten am Stand waren Angestellte. (Arme Menschen auf 165 € - Basis)
Der Einzelunternehmer, für den sie arbeiten hat ein stehendes Gewerbe und ein Reisegewerbe.
Auf telefonische Nachfrage hin, bräuchten die Mitarbeiter keine RGK, da kein Verkauf und kein Vertragsabschluss.
Ist dem so ???
Warum hat Herr S. dann ein Reisegewerbe ???
Bitte um Hinweise und/oder Erfahrungen hierüber !!!
__________________ Schönen Gruß aus dem Land der Frühaufsteher und
speziell aus der Berg- und Rosenstadt Sangerhausen !!!
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1
11.07.2006 17:04 |
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Puz.zle
Moderator
  

Dabei seit: 04.05.2006
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Sonnige Grüße nach Sangerhausen!
i. S. der "Sachdarstellung" des Herrn S. bzw. seiner Mitarbeiter wird der Eindruck einer "Promotionen-Veranstaltung" erweckt, um die RGK-Pflicht zu umgehen.
Da bekannter Maßen auch ein "großes deutsches Sonntagsblatt" nix zu verschenken hat, wird es sich jedoch eher um eine Geschäftsanbahnung für ein Dauer-Abo handeln. Vermutlich wird den "Kunden" mit Zusendung des Probe-Abo's ein nettes Schreiben übergeben, wo im Kleingedruckten darauf hingewiesen wird, dass sich das Abo kostenpflichtig für 1, 2 ... Jahre verlängert, wenn nicht innerhalb einer X-Frist ein Widerruf des Kunden eingeht.
Unser Problem hierbei ist, den bzw. diesen weiteren Werdegang des "Probe-Abo's" zu belegen. Dies ist aber Voraussetzung, um bereits die Adresserfassung am Stand als RGK-pflichtige Tätigkeit qualifizieren und ahnden zu können.
Vielleicht Herrn S. mal auf diese mögliche Rechtssituation eindringlich hinweisen und mit dem Bußgeldrahmen deutlich winken sowie einen Test über einen "Lockvogel" (Abo-Interessenten) ins Spiel bringen...
Das Herr S. selbst Besitzer einer RGK ist, mag zwar ein Indiz dafür sein, dass auch seine Beschäftigten im (unselbständigen) RG tätig sind, aber dieser Fakt stellt allein genommen keinerlei Beweiskraft dar.
__________________ Gruß aus der Otto-Dix-Stadt Gera von Puz.zle
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2
11.07.2006 19:38 |
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Solon
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Schwarzer
Haudegen
  
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| RE: Anbieten von Mino-Abo´s |
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Puz.zle hat das richtig dargestellt. Reine Werbemaßnahmen sind keine erlaubnispflichtigen reisegewerblichen Tätigkeiten. Im gegebenen Fall wird jedoch über dieses Mini-Abo bereits eine vertragliche Bindung zwischen Vertrieb und Kunden aufgebaut, die evtl. während der "Probezeit" für den Kunden kostenfrei ist. Gleichwohl wird diese Offerte eindeutig mit dem Ziel des Abschlusses eines dauerhaften Abos gemacht. Insoweit haben wir zumindest eine mittelbare Gewinnerzielungsabsicht und somit eine gewerbliche Tätigkeit, was wiederum zur Erlaubnispflicht führt.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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3
12.07.2006 08:10 |
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