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Wiederaufleben abgemeldeter RGK |
MaBid
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Hallo an alle,
bei uns kann die RGK nur abgegeben werden wenn der Inhaber auf den weiteren Gebrauch verzichtet. Sonst kann er die Karte bei der Behörde hinterlegen von welcher er eventuell Bezüge/Geld erhalten will (z.B. Sozialamt, Arbeitsamt, Finanzamt u.dgl.m.).
Sollte er die Karte wieder benutzen wollen holt er sie dort ab. Hat er sie bei uns abgegeben, wird eine neuerliche Prüfung und Neuausstellung erforderlich. Im Falle einer Kontrolle kann grundsätzlich mitgeteilt werden dass eine RGK erteilt und nicht widerrufen wurde. Ob derjenige letztlich (was sicherlich manchmal zu vermuten ist) trotz Abgabe bei einer anderen Behörde dem Gewerbe nachgeht muss letztlich von dort geahndet werden. Die Kollegen bekommen das doch recht schnell mit.
Gruß aus Marburg
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21
07.12.2011 16:04 |
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Lammers LKCelle

Jungspund

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Guten Morgen,
also wenn ich das richtig sehe, bekommen die Gewerbetreibenden einen Freifahrtschein, sobald die Reisegewerbekarte einmal erteilt wurde.
Sobald die Reisegewerbekarte einmal erteilt wurde, kann der Gewerbetreibende diese einmal kopieren und beglaubigen lassen und selbst bei der Rückgabe weiterhin verwenden, so dass ein Missbrauch nicht wirklich aufgedeckt wird.
Ich habe gerade ein Gespräch mit einem Gewerbetreibenden im "Schrotthandel" geführt und ihm versucht deutlich zu machen, dass ich die Reisegewerbekarte nicht zurücknehmen kann. Er wird nun zum Jobcenter fahren und dort erfragen, wie er nun sein Geld bekommen kann. Mal schauen, ob dort für mich auch noch ein Telefonat ansteht, da diese bisher aufgrund meiner Mitteilung über die Rückgabe der Reisegewerbekarte die Zahlung aufgenommen haben. Für den ehemaligen Gewerbetreibenden also schwierig tatsächlich an das Geld zu kommen.
Der Gewerbetreibende wird aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr tätig und wird evtl. im nächsten Jahr einen neuen Versuch starten, wenn es ihm besser gehen sollte. Sein Vorschlag war, dass er dauerhaft verzichtet und dann wieder einen Antrag stellt, da die Gebühren für die Reisegewerbekarte ja nicht mehr so teuer sind.
Also im Grunde ein ähnliches Prozedere, nur dass die Zuverlässigkeit neu geprüft wird und für mich Gebühren einzunehmen sind.
Das ist irgendwie nicht zufriedenstellend.
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22
08.12.2011 09:13 |
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Solon
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AföO
Eroberer
  
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Wir heben die RGK auch nicht auf. Wäre ein viel zu großer Aufwand.
Das mit der einbehaltenen Kopie durch den Inhaber ist schon so ne Sache. Jedoch besteht ja eine Mitführungspflicht für die RGK. Sprich wenn er in eine Kontrolle gerät, muss er sie dort vorzeigen können. Und wenn die Kontrolleure nicht auf den Kopf gefallen sind, fordern sie ihn auf die original RGK bis in XY Tagen vorzulegen.
Ist denke ich wie mit der Ausweispflicht. Man muss sich jederzeit ausweisen können ihn aber nich immer mit rumschleppen oder?
__________________ Ich gendere hier nicht!
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23
08.12.2011 09:26 |
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