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Grunddienstbarkeit über Verbot einer Gast- und Schankwirtschaft sowie eines Cafes |
germania
Grünschnabel
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| Grunddienstbarkeit über Verbot einer Gast- und Schankwirtschaft sowie eines Cafes |
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Moin Moin,
folgende Konstellation:
Wir vermieten ein Grundstück mit Gebäude. Für das Grundstück wurde 1974 die Grunddienstbarkeit "Verbot einer Gast- und Schankwirtschaft sowie eines Cafes" eingetragen. Eben diesen Wortlaut haben wir auch in den Mietvertrag übernommen. Der Mieter ist nun gerade am Einrichten und Umbauen. Eigentlich wollte er ursprünglich nur Feinkost verkaufen. Nun sollen aber neben der Feinkost auch Getränke (kein Alkohol, nur in Flaschen) und kleine Imbissgerichte (Bratwurst usw.) verkauft werden. Es ist nun quasi ein Feinkostladen mit Imbiss. Der Laden ist wie folgt aufgebaut: Es gibt einen ca. 3m breiten Kühltresen, davor ist ein Brett im U-Format an der Wand auf Stehhöhe montiert, dieses dient zum Abstellen und Verzehren von Speisen und Getränken. Hinter dem Kühltresen werden dann die Speisen zubereitet. Der eigentliche Verkaufsraum hat ca. 30m². Der Mieter benötigt nach eigenen Angaben keine Konzession für den Betrieb des Imbisses.
Nun trat natürlich der Nachbar (betreibt nebenan ein Restaurant) auf den Plan und beruft sich auf die Grunddienstbarkeit "Verbot einer Gast- und Schankwirtschaft sowie eines Cafes".
Ich habe zwei Fragen dazu:
1) Wie lange kann man sich auf eine solche Grunddienstbarkeit berufen? Sie wurde schon 1974 bei Verkauf des Grundstückes durch den Vater des Nachbarns eingetragen.
2) Ist ein Imbiss in der oben beschriebenen Form eine Gast- oder Schankwirtschaft?
PS: Hierzu möchte ich noch sagen, dass es uns als Vermieter egal ist, was der Mieter dort betreibt. Es geht hier also nicht darum, wie man es ihm verbieten könnte, sondern darum, ob der Nachbar ihm den Imbissbetrieb verbieten darf.
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1
02.09.2011 15:24 |
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Rheinhesse
Haudegen
  

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| RE: Grunddienstbarkeit über Verbot einer Gast- und Schankwirtschaft sowie eines Cafes |
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aus Rheinhessen,
und
im Forum.
Um es gleich vorweg zu sagen, wir können und dürfen hier keine konkrete Rechtsberatung geben und anbieten. Grundsätzlich dient dieses Forum nur der Diskussion über allgemeinde, dem Gewerberecht zuzuordnende Themen.
Ob der Nachbar die eingetragene Grunddienstbarkeit durchsetzen kann oder nicht, könnte dir ein Rechtsanwalt oder möglicherweise ein Mitarbeiter des Grundbuchamtes sagen. Persönlich würde ich sagen, die Grunddienstbarkeit gilt, solange Sie im Grundbuch eingetragen ist - also noch immer. Die Frage wäre, ob der Nachbar und aktuelle Eigentümer noch daran Interesse hat - vielleicht hilft ein klärendes Gespräch.
Bei der Beschreibung des Imbissbetriebes würde ich schon von einer Speisewirtschaft / Gaststätte im Sinne des Gesetzes ausgehen.
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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2
05.09.2011 07:44 |
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Solon
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Jörg Wiesemeier
Moderator
  

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| RE: Grunddienstbarkeit über Verbot einer Gast- und Schankwirtschaft sowie eines Cafes |
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Hej aus Hamm,
ich kann dem hessischen Kollegen nur voll zustimmen. Auch ich würde erst ein Gespräch mit dne akltuellen nachbarn führen und versuchen, die Grundbucheintragung zu löschen.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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3
05.09.2011 21:25 |
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LKKS
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| Zitat: |
| Der Mieter benötigt nach eigenen Angaben keine Konzession für den Betrieb des Imbisses. |
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Das ist richtig, gleichwohl stellt der Imbiß mit der Möglichkeit des Verzehrs an Ort und Stelle eine Gastwirtschaft im Sinne des GastG dar.
Damit verstieße der Mieter gegen die Bestimmungen der Grunddienstbarkeit, welche mE nur mit Einverständnis des Begünstigten gelöscht werden kann.
Ich würde daher Ihre zweite Frage aus dem Ausgangsbeitrag mit Ja beantworten.
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5
09.09.2011 07:25 |
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