Verstoß gegen Bauartzulassung |
Volker K.
Grünschnabel
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Verstoß gegen Bauartzulassung |
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Hallo !
mal eine Frage an die Fachleute:
In einer Spielhallt in GT steht das sagenumwobene Spielgerät ADP 1383.
Das ist das Gerät mit 4 Monitoreinheiten (2 x Zweieraufstellung der Spielgeräte) und 1 Jackpotsystem ausgestattet und mit einer PTB Zulassung versehen, vgl. PDF document.
Der Aufsteller hat jedoch den Mindestabstand 3 m nicht eingehalten. Ich möchte ihm gerne ordnungsrechtlich entgegenwirken. Ein OWI Tatbestand, der gerichtsfest ist, habe ich nicht gefunden. Hat jemand eine Idee ?
Eigene Überlegungen waren:
Aufstellung von Gerät ohne Bauartzulassung (§ 33 c Abs. 1 S. 2 Gewo) ist aber nicht Bußgeldtatbestand
Danke schonmal...
Dateianhang: |
1383.pdf (766,26 KB, 1.096 mal heruntergeladen)
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__________________ [b]LG[/b]
[b]Volker K.[/b]
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1
13.07.2011 17:05 |
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Solon
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MEMO
Eroberer
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RE: Verstoß gegen Bauartzulassung |
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Hast du denn auch mit dem Gliedermaßstab richtig gemessen?
Ich hätte da auch noch einige hundert andere Spielhallen wo das mit dem Mindestabstand nicht gesetzeskonform ist.
Wenn du mit denen durch bist müsste vielleicht sogar für dich eine Beförderung drin sein.
Bin zwar kein Fachmann aber derartiges Gerät ohne Bauartzulassung wegen Mindestabstand........
VG
__________________ Spieler
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2
13.07.2011 18:48 |
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Solon
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Sandy
Eroberer
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Ein unglaublicher Skandal - ich würde dir vorschlagen ab 0,5mm zuviel eine Anzeige zu erstellen
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3
13.07.2011 19:05 |
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gmg
Foren Gott
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Guck mal auf S. 10 der beigefügten Bauartzulassung unter Hinweisen...
3 Meter Abstand ohne Trennwand ODER
1 Meter Abstand zwischen den Zweiergruppen Spielstellen mit Trennwand.
Grüße
__________________ gmg
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4
13.07.2011 20:48 |
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rosebud
Routinier
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RE: Verstoß gegen Bauartzulassung |
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Zitat: |
Original von Volker K.
Hallo !
mal eine Frage an die Fachleute:
In einer Spielhallt in GT steht das sagenumwobene Spielgerät ADP 1383.
Das ist das Gerät mit 4 Monitoreinheiten (2 x Zweieraufstellung der Spielgeräte) und 1 Jackpotsystem ausgestattet und mit einer PTB Zulassung versehen, vgl. PDF document.
Der Aufsteller hat jedoch den Mindestabstand 3 m nicht eingehalten. Ich möchte ihm gerne ordnungsrechtlich entgegenwirken. Ein OWI Tatbestand, der gerichtsfest ist, habe ich nicht gefunden. Hat jemand eine Idee ?
Eigene Überlegungen waren:
Aufstellung von Gerät ohne Bauartzulassung (§ 33 c Abs. 1 S. 2 Gewo) ist aber nicht Bußgeldtatbestand
Danke schonmal... |
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hi,
Beförderung geplatzt !
grüsse
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13.07.2011 22:27 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo Volker,
die PtB hat überhaupt keine Zuständigkeit, um im Rahmen einer Bauartzulassung Aufstellungsregelungen zu erlassen, bzw. anders formuliert, nur weil es eine Bauartzulassung gibt, darf diese "Automatenvariation" auch nicht überall aufgestellt werden. In einer schankwirtschaft auch bei Einhaltung eines 10m-Abstand pro Spielstelle müsstest Du den Abbau verfügen, da jede Spielstelle einzelnen zu zählen ist.
Die PtB veröffentlicht auch, vollkommen ohne Rechtsgrundlage, dass es angeblich ungültige Softwareversionen gibt bei bestimmten Bauarten.
Also bitte sehr, sehr vorsichtig, wenn Du dich auf die Veröffentlichungen der PtB verlässt.
Woran sich der Unternehmer Aufsteller im Rahmen der Aufstellung zu halten hat, ergibt sich aus §3 SpielV.
Im §19 1b) SpielV i.V.m. §144 GewO findest Du dann auch die bußgeldbewehrten Merkmale.
Ein "Gerät ohne Buartzulassung", d.h. Betriebn von Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis ist natürlich nicht "Bußgeldtatbestand", sondern strafrechtlich relevant, siehe §284 StGB.
Da bist Du bei derartigen Konstellationen aber meilenweit entfernt.
Gruß an die "schlauen" Aufsteller, rosebud, willy&Co.
sorry, aber Eure Beiträge sind vollkommen daneben.
Ich finde es gut, wenn Kollegen unsicher sind und nachfragen. Dann sollte man auch versuchen qualifizierte Antworten und Hilfestellungen zu geben.
Dies ist auch der Sinn des Forums. Ein derartiges "Abbügeln", wie dies von Eurer Seite aus gekommen ist, ist wenig hilfreich, sondern eher kontraproduktiv.
Und z.K. für alle, die offenbar nicht wissen, wie Behördenmitarbeiter oft als "Personalmaterial" genutzt werden.
Kein Kollege bekommt zuerst eine fachspezifische Fortbildung bevor eine entsprechende Tätigkeit ausüben muss.
Viele Kollegen "betreuen" laut Geschäftsverteilungsplan bestimmte Bereiche bereits seit Jahren mit zu vielen anderen Tätigkeiten ohne jemals die Möglichkeit einer fachspezifischen Fortbildung zu erhalten.
Und wenn sie dann mal eine bekommen, sind es noch derartige pseudo- Fortbildungsmaßnahmen, die gesponsert über Wirtschaftsministerien laufen und mehr zum "understatement" beitragen sollen, mit vollkommen falschen Rechtsbegriffen wie "Unterhaltungsspielgerät mit Geldgewinnmöglichkeit" verwirren, als den Kollegen tatsächlich helfen rechtssicher Vorgänge aufzubauen.
Daher bitte Zurückhaltung, wenn sich jemand bemüht einen Sachverhalt fundiert zu hinterfragen.
VG
Meike
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7
14.07.2011 07:04 |
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Volker K.
Grünschnabel
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Vielen Dank Meike.
für die anderen:
Wer ist eigentlich dieser VA ??
__________________ [b]LG[/b]
[b]Volker K.[/b]
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14.07.2011 09:40 |
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lodermulch
Haudegen
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@meike:
interessant!! vor allem, weil wahrscheinlich deutschlandweit keine
einzige monopoly-station die ominösen 3m abstand einhält.
aber : ist es wirklich wahr, dass die in den zulassungen veröffentlichten "vorschriften" zu mindestabstand, ablaufdatum der software-version etc. nicht bindend sind und vom aufsteller folgenlos ignoriert werden können?
greift da nicht evtl. SpielV
§ 16
(1) Der Zulassungsschein enthält
...
...
...
8.
mit der Zulassung verbundene Auflagen, insbesondere die Auflage, die Nummer des Zulassungszeichens an dem zugehörigen Spielgerät anzubringen.
??
ich erinnere mich an ein verkaufsgespräch auf der IMA '10 (damals wirkten die aufbauten neu und ungewohnt riesig),
in denen seitens des adp-mitarbeiters die auflagen zu den abmessungen zumindest indirekt ('das prüft eh niemand') anerkannt wurden.
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9
14.07.2011 10:40 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo lodermulch,
die Zuständigkeiten der PtB sind klar geregelt und ergeben sich aus §11 - §17 SpielV.
Im Rahmen dieser Zuständigkeit kann die PtB natürlich Auflagen erteilen.
Die Abstandsregelungen der Spielstätten ergeben sich aber aus §3 SpielV.
Das angebliche "Ablaufdatum der Softwareversion" ist rechtlicher Humbuk, wenn Dir jemand etwas anderes erzählt, soll er Dir die Rechtsgrundlage erläutern. Würde mich freuen mal etwas Kreatives zu hören.
Die PtB veranstaltet u.a. Wortspielchen in ihren Veröffentlichungen, die sich nicht auf das deutsche Recht beziehen, so schreibt sie von "Ergänzungen", die rechtlich eigentlich eine "Änderung" darstellen und dann von "Änderungen", die aber rechtlich so gar nicht möglich sind.
Auch hier muss man wieder den Blick auf die Zuständigkeiten legen und was das Deutsche Gesetz so hergibt und nicht was sich einige am runden Tisch so ausgedacht haben.
1. die Zuständigkeiten der PTB
§ 11 SpielV
Über den Antrag auf Zulassung der Bauart eines Spielgerätes im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung entscheidet die Physikalisch-Technische Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundeskriminalamt.
§ 13 SpielV
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf die Bauart eines Geldspielgerätes nur zulassen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:.....
9.Das Spielgerät und seine Komponenten müssen der Funktion entsprechend nach Maßgabe des Standes der Technik zuverlässig und gegen Veränderungen gesichert gebaut sein.
(2) Zur Sicherung der Prüfbarkeit und Durchführung der Bauartprüfung kann die Physikalisch-Technische Bundesanstalt technische Richtlinien zum Vollzug der in Absatz 1 angeführten Kriterien herausgeben und anwenden.
§ 15 SpielV
(2) Die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes wird durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt bekannt gemacht. Das Gleiche gilt, wenn eine Bauartzulassung geändert, zurückgenommen oder widerrufen wurde.
2. die Begriffsbestimmungen
2.1 Änderungen
Änderungen zu einer erteilten Bauartzulassung sind möglich, wenn eine Fehlfunktion des Spielgerätes beseitigt oder eine begründete Ergänzung von Sicherungsmaßnahmen vorgenommen werden soll. Sie erfordern eine erneute Prüfung.Die Änderungen werden in einem Zulassungs-nachtrag, der ebenfalls veröffentlicht wird, bescheinigt.
Funktionale Änderungen sind nicht möglich. Sie erfordern eine neue Bauartzulassung. - TR Version 4.1, Seite 63, Stand 21.04.2009 -
Eine Änderung in der Bauartzulassung, stellt nur eine Ergänzung dar ! Spielsoftwareversionen vor der Änderung verlieren nicht ihre Gültigkeit!
„Ist die Bauartzulassung erteilt und leidet an rechtlichen Mängeln, ist dies bis zur Grenze der Nichtigkeit unbeachtlich. Die strafrechtliche Wirkung einer wirksamen, wenn auch fehlerhaften verwaltungsrechtlichen Erlaubnis endet erst mit ihrer Rücknahme.“ - Dr. Odenthal, GewArch 1989 / 7, S. 227 -
2.2 Rücknahme
„Die Rücknahme bedeutet die Aufhebung einer rechtswidrigen Zulassung mit der Wirkung,dass die Zulassung mit dem im Rücknahmebescheid bestimmten Zeitpunkt endet. Als Konsequenz dürfen die aufgestellten und zur Aufstellung vorgesehenen Spielgeräte unter Umständen nicht (weiter) aufgestellt werden.“
- PTB, Merkblatt für Antragsteller, S.6, Version 3.2, 11.06.2008 -
So auch in anderen Rechtsvorschriften zu Bauartzulassungen
z.B. Definition der EU, vom 16.06.2010 zu den Zulassungen der ortsbeweglichen Druckgeräte, Amtsblatt der EU L165/3
„Rücknahme ist jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden“
2.3 Widerruf
Der Widerruf bedeutet die Aufhebung einer rechtmäßig erteilten Zulassung mit Wirkung für die Zukunft und erfolgt, wenn nachträglich (nach dem Zeitpunkt der Zulassungserteilung) Tatsachen eintreten, die die Versagung der Zulassung rechtfertigen würden.
Rechtmäßig aufgestellte Spielgeräte gelten jedoch weiterhin als zugelassen.
PTB, Merkblatt für Antragsteller, S.6, Version 3.2, 11.06.2008 -
Und dann immer den Blick auf die Mussvorschrift §33 e GewO.
VG
Meike
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14.07.2011 14:56 |
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lodermulch
Haudegen
Dabei seit: 11.02.2010
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14.07.2011 21:18 |
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LKKS
Kaiser
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Sie liefern gerade wieder mal das beste Besispiel für die eigene geistige Beschränktheit (denn was hat die Helaba - Geschichte mit Spielrecht zu tun) und das wenig differenzierende Spam-Verhalten der an der Spielsucht anderer verdienender Vertreter der Spielhöllen-Branche.
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15.07.2011 07:16 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo LKKS,
hier ging es eher um die Art und Qualität Deines Beitrags, der dem von Rosbud, willy & Co in Nichts nachstand,
als um die Frage in wie weit sich der Aufsichtsrat der Hessischen Landesbank, in dem im Übrigen auch der Vertreter der Dehoga,
des Wirtschaftsministeriums etc. sitzt, sich in Sachen Spielrecht darstellt.
Mit der Art Deiner Beiträge bist Du nur in der Lage Grabenkämpfe zu veranstalten, aber leider Nie in der Sachdiskussion zu bestehen.
VG
Meike
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15.07.2011 07:28 |
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