| Forum-Gewerberecht wird Ihnen zur Verfügung gestellt von TIGRIS-SOFTWARE |
|
Reisegewerbekarte für in Österreich lebenden deutschen Staatsbürger |
landratsamt

Grünschnabel
Dabei seit: 02.03.2010
Beiträge: 2
Bundesland:
Bayern
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 11 [?]
Erfahrungspunkte: 1.630
Nächster Level: 2.074
 |
|
| Reisegewerbekarte für in Österreich lebenden deutschen Staatsbürger |
|
als eifriger Leser brauche ich mal euren Rat.
Bei mir war ein Antragsteller- deutscher Staatsbürger - der in der österrreichischen Enklave Jungholz seinen Wohnsitz hat. Er hat in Österreich ein stehendes Gewerbe zum Betrieb eines Kiosks angemeldet. Jetzt möchte er für den Sommer eine Reisegewerbekarte zum Betrieb eines Imbisswagens beantragen. Er hat in Deutschland auch noch ein Gewerbe als Busunternehmer angemeldet.
Ich denke dass er eine RGK beantragen kann, wenn er in Deutschland
das RGK ausübt. Seht ihr das genauso? Vielen Dank schon mal für eure Antworten.
|
|
1
05.07.2011 11:07 |
|
|
|
|
TIGRIS-Werbung
|
|
|
|
PHK
Jungspund

Dabei seit: 15.07.2009
Beiträge: 14
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 18 [?]
Erfahrungspunkte: 14.623
Nächster Level: 17.484
 |
|
| RE: Reisegewerbekarte für in Österreich lebenden deutschen Staatsbürger |
|
Frau Kollegin,
meines Erachtens kann ein in Österreich Gemeldeter keine Reisegewerbekarte in Deutschland erteilt werden.
Zunächst habe ich da rein praktisch überlegt, welche Behörde für ihn überhaupt zuständig wäre, da sein Wohnsitz im Ausland liegt. Diese Problematik brachte mich dann zu dem Entschluss, dass er wenn in Österreich eine Reisegewerbekarte beantragen muss - falls dies dort möglich ist (nach Kommentar Landmann/Rohmer sind die Regelungen im deutschen Reisegewerberecht eine der liberalsten in der EU).
Und sollte er nun in Deutschland (also grenzüberschreitend) tätig werden, so muss er dies m. E. nach § 13a GewO anzeigen.
Ganz explizit steht es auch im Kommentar Landmann/Rohmer zu § 55, IV. Ausländer, Randziffer 17:
"Im Fall, dass das Reisegewerbe von einem anderen EU-Staat aus betrieben wird, also als grenzüberschreitende Dienstleistung, bedarf es keiner deutschen Reisegewerbekarte, s. auch § 4 Abs. 1.
Entscheidend für die Abgrenzung der Niederlassung von der Dienstleistung im Reisegewerbe ist der gewöhnliche Aufenthalt, an dem sich gem. § 60 c GewO auch in Deutschland die Zuständigkeit anknüpft."
Ich hoffe Ihnen damit etwas geholfen zu haben.
Besten Gruß.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von PHK: 13.07.2011 15:33.
|
|
2
13.07.2011 15:32 |
|
|
Solon
|
|
|
|
J. Simon
Haudegen
  
Dabei seit: 01.06.2006
Beiträge: 620
Bundesland:
Hessen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 38 [?]
Erfahrungspunkte: 1.354.363
Nächster Level: 1.460.206
 |
|
Hallo Landratsamt,
ich sehe die Sache etwas anders als PHK. Der Antragsteller hat in Ö einen Kiosk, will aber einen Imbisswagen betreiben. Das ist für mich ein anderes Gewerbe, welches er dann auch nicht als Dienstleistung über die Grenze erbringt, sondern anscheinend dann auch nur in D ausüben will.
Weiterhin spricht gegen die Dienstleistungserbringung über die Grenze nach der DLR das Bestehen eines Gewerbes in D. Er ist also eigentlich gewerblich schon hier und kommt nicht nur vorübergehend über die Grenze.
Wie würde ich denn bei einem Imbisswagen auch die vorübergehende Dienstleistung abgrenzen wollen? Er kommt einen Tag über die Grenze, eine Woche, ein Jahr??? Bei einem Bauvorhaben kann ich das besser abgrenzen, bei Braten und Verkaufen einer Currywurst habe ich Probleme.
Für mich scheidet daher die Dienstleistungserbringung über die Grenze aus, es besteht die Verpflichtung zum Erwerb einer RGK (oder Anmeldung nach § 14 GewO, wenn nur ein Standplatz für eine längere Zeit angestrebt wird).
Die Frage der Zuständigkeit für die ERrteilung der RGK ist eine andere.
VG J. Simon
|
|
3
14.07.2011 08:38 |
|
|
|
| Berechtigungen
|
| Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist An.
Smilies sind An.
[IMG] Code ist An.
Icons sind An.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 3.370 | Views gestern: 77.588 | Views gesamt: 60.837.110
Impressum
 CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|