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Zum Ende der Seite springen Reisegewerbekarte für in Österreich lebenden deutschen Staatsbürger
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landratsamt landratsamt ist weiblich
Grünschnabel


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Reisegewerbekarte für in Österreich lebenden deutschen Staatsbürger


als eifriger Leser brauche ich mal euren Rat.

Bei mir war ein Antragsteller- deutscher Staatsbürger - der in der österrreichischen Enklave Jungholz seinen Wohnsitz hat. Er hat in Österreich ein stehendes Gewerbe zum Betrieb eines Kiosks angemeldet. Jetzt möchte er für den Sommer eine Reisegewerbekarte zum Betrieb eines Imbisswagens beantragen. Er hat in Deutschland auch noch ein Gewerbe als Busunternehmer angemeldet.

Ich denke dass er eine RGK beantragen kann, wenn er in Deutschland
das RGK ausübt. Seht ihr das genauso? Vielen Dank schon mal für eure Antworten.

Danke
1 05.07.2011 11:07 landratsamt ist offline E-Mail an landratsamt senden Beiträge von landratsamt suchen
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PHK   Zeige PHK auf Karte PHK ist männlich
Jungspund


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RE: Reisegewerbekarte für in Österreich lebenden deutschen Staatsbürger

Moin Frau Kollegin,

meines Erachtens kann ein in Österreich Gemeldeter keine Reisegewerbekarte in Deutschland erteilt werden.

Zunächst habe ich da rein praktisch überlegt, welche Behörde für ihn überhaupt zuständig wäre, da sein Wohnsitz im Ausland liegt. Diese Problematik brachte mich dann zu dem Entschluss, dass er wenn in Österreich eine Reisegewerbekarte beantragen muss - falls dies dort möglich ist (nach Kommentar Landmann/Rohmer sind die Regelungen im deutschen Reisegewerberecht eine der liberalsten in der EU).
Und sollte er nun in Deutschland (also grenzüberschreitend) tätig werden, so muss er dies m. E. nach § 13a GewO anzeigen.

Ganz explizit steht es auch im Kommentar Landmann/Rohmer zu § 55, IV. Ausländer, Randziffer 17:
"Im Fall, dass das Reisegewerbe von einem anderen EU-Staat aus betrieben wird, also als grenzüberschreitende Dienstleistung, bedarf es keiner deutschen Reisegewerbekarte, s. auch § 4 Abs. 1.
Entscheidend für die Abgrenzung der Niederlassung von der Dienstleistung im Reisegewerbe ist der gewöhnliche Aufenthalt, an dem sich gem. § 60 c GewO auch in Deutschland die Zuständigkeit anknüpft."


Ich hoffe Ihnen damit etwas geholfen zu haben.

Besten Gruß. smile

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von PHK: 13.07.2011 15:33.

2 13.07.2011 15:32 PHK ist offline E-Mail an PHK senden Beiträge von PHK suchen
Solon
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J. Simon   Zeige J. Simon auf Karte J. Simon ist männlich
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Hallo Landratsamt,

ich sehe die Sache etwas anders als PHK. Der Antragsteller hat in Ö einen Kiosk, will aber einen Imbisswagen betreiben. Das ist für mich ein anderes Gewerbe, welches er dann auch nicht als Dienstleistung über die Grenze erbringt, sondern anscheinend dann auch nur in D ausüben will.

Weiterhin spricht gegen die Dienstleistungserbringung über die Grenze nach der DLR das Bestehen eines Gewerbes in D. Er ist also eigentlich gewerblich schon hier und kommt nicht nur vorübergehend über die Grenze.

Wie würde ich denn bei einem Imbisswagen auch die vorübergehende Dienstleistung abgrenzen wollen? Er kommt einen Tag über die Grenze, eine Woche, ein Jahr??? Bei einem Bauvorhaben kann ich das besser abgrenzen, bei Braten und Verkaufen einer Currywurst habe ich Probleme.

Für mich scheidet daher die Dienstleistungserbringung über die Grenze aus, es besteht die Verpflichtung zum Erwerb einer RGK (oder Anmeldung nach § 14 GewO, wenn nur ein Standplatz für eine längere Zeit angestrebt wird).

Die Frage der Zuständigkeit für die ERrteilung der RGK ist eine andere.

VG J. Simon
3 14.07.2011 08:38 J. Simon ist offline E-Mail an J. Simon senden Beiträge von J. Simon suchen
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