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Gewerbeummeldung |
Kobe88
Eroberer
  
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rn
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Herr C. hat geheiratet, heißt nun C.....-F....., sprich hat jetzt einen Doppelnamen. Wird dieses nur als Korrektur im Gewerberegister vermerkt oder als Gewerbeummeldung?
MFG
Kobe88
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1
31.05.2011 16:24 |
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TIGRIS-Werbung
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Roland Kissau
Haudegen
  

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aus Hückeswagen!
Da dieser Sachverhalt nicht im § 14 Abs. 1 GewO aufgeführt ist (genau wie jede andere Namensänderung bei Hochzeit), ist dies nicht anzeigepflichtig. Wir berichtigen das im Register und gut ist!
Eine schöne restliche Woche wünscht
Roland Kissau
http://bundesrecht.juris.de/gewo/__14.html
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2
31.05.2011 16:30 |
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Solon
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friedrich666
Grünschnabel
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Bitte sagt nicht, daß sowas von Bedeutung ist.
Ich hab doch auch meinen Namen geändert beim Heiraten.
An der Gewerbeanmeldung hab ich aber nichts ändern lassen...
Na ja. In dem Kaff, in dem ich meine Gewerbeanmeldung gemacht hatte,
ist das Standesamt im selben Büro. Ich meine mich sogar daran zu erinnern,
daß es der ein und derselbe Beamte war, der mich angemeldet und mich
verheiratet hat.
__________________ Wer hindert uns eigentlich daran, das zu tun, was wir von den Anderen erwarten?
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3
31.05.2011 16:30 |
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Kobe88
Eroberer
  
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Themenstarter
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Schöne Grüße aus dem schönsten Bundesland Deutschlands!
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4
31.05.2011 16:31 |
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Rheinhesse
Haudegen
  

Dabei seit: 02.11.2010
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aus Rheinhessen,
wenn ich von einem Sachverhalt wie hier von Kobe88 geschildert erfahre, lasse ich nachfolgendes Schreiben an den Inhaber herausgehen und biete eine freiwillige Gewerbeummeldung an. Kommt die, wird die Anzeige bearbeitet, alternativ das Register "nur" bereinigt.
| Zitat: |
Sehr geehrte Frau Y,
seit dem Datum sind Sie mit dem selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes im Gewer-beregister von I-Stadt eingetragen. Gegenstand des eingetragenen Gewerbes ist der Betrieb eines Friseursalons.
Im Rahmen einer Überprüfung des Salons durch unseren Vollzugsbeamten haben wir erfahren, dass Sie aufgrund Eheschließung ihren Familiennamen geändert haben. Im Gewerberegister ist Ihr Unternehmen noch unter dem Namen „Fraau W.“ verzeichnet.
Diese Veränderung ist nach den Bestimmungen des § 14 Gewerbeordnung zwar nicht anzeigepflichtig, durch die 3. Novelle der Gewerbeordnung im Jahre 2002 wurden jedoch die Anzeigevordrucke zur Gewerbeummeldung erweitert, so dass Gewerbetreibende nicht auf die in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GewO genannten Tatbestände beschränkt sind, sondern die Gewerbebehörde im Rahmen einer Ge-werbeummeldung auch freiwillig über sonstige Änderungen informieren können.
Die Gewerbebehörden sind verpflichtet regelmäßig die durch Gewerbeanzeigen erhobenen Daten anderen Behörden (z. B. Finanzamt, IHK, Berufsgenossenschaft, Eichamt, Kreisverwaltung) mitzutei-len.
Hierdurch erreicht die Information über die Änderung des Namens der Firma schnell und zuverlässig die für Ihr Unternehmen wichtigen Behörden und Stellen.
Mit der Anlage zu diesem Schreiben übersenden wir Ihnen daher einen amtlichen Vordruck zur Gewerbeummeldung und möchten Ihnen damit die Gelegenheit einräumen, die Eintragung Ihres Unter-nehmens im Gewerberegister zu aktualisieren.
Wir regen daher an, den beigefügten Vordruck vollständig auszufüllen, zu unterschreiben und an uns zurückzusenden.
Für die Bearbeitung und Bescheinigung einer ordnungsgemäß eingereichten Gewerbeanzeige müs-sen wir eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10,23 EUR erheben. Diese Verwaltungsgebühr können Sie der Gewerbeanzeige mittels eines Verrechnungsschecks beifügen. Von der Übersendung von Bargeld bitten wir abzusehen.
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Funktioniert in abgewandelter Form natürlich auch bei Namensänderungen juristischer Personen, Wechsel des privaten Wohnsitzes und und und...
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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5
01.06.2011 08:08 |
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Kobe88
Eroberer
  
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Themenstarter
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Dann weiß ich ja Bescheid :-)
Dann noch was...
Aus einer KG wurde eine GmbH & Co. KG, kann man dies als Ummeldung sehen oder besser die KG Ab- und die GmbH & Co. KG neu anmelden?
PHG ist die ..... Verwaltungs GmbH, die hat wiederum 2 Geschäftsführer. Ergeht dann für jeden der beiden Geschäftsführer der Verwaltungs GmbH ein Kostenbescheid oder nur einer für die GmbH & Co. KG/Verwaltungs GmbH?
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6
01.06.2011 09:30 |
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Runge

Routinier
 
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
da die KG keine juristische Person ist, war bisheriger Gewerbetreibender eine natürliche Personals Komplementär der KG. Dieser hat jetzt auf eine juristische Person (die Verwaltungs-GmbH) gewechselt und ein neuer Gewerbetreibender erfordert sowohl die Gewerbeabmeldung des früheren Gewerbetreibenden als auch eine Gewerbeanmeldung des jetzigen Gewerbetreibenden.
Gruß Runge
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7
01.06.2011 10:27 |
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Kobe88
Eroberer
  
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Also auch ein Kostenbescheid mit Adressat die GmbH & Co. KG, z. Hd. die Verwaltungs GmbH?!
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8
01.06.2011 10:31 |
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Runge

Routinier
 
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Oh, Tschuldigung,
ich habe die Frage wohl nicht ganz gelesen.
Gebührenpflichtig ist die GmbH. dass sie von 2 Geschäftsführern vertreten wird, spielt diesbezüglich keine Rolle.
Gruß Runge
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9
01.06.2011 10:34 |
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Kobe88
Eroberer
  
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So war mir auch, da hat mein programm wohl was verkehrt ausgedruckt
Vielen Dank aus M-V
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10
01.06.2011 10:37 |
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aebert
Grünschnabel
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Ein herzliches Hallo in die Forengemeinschaft,
ich muss das Thema Gewerbeummeldung (eventuell v. A. w.) nochmal aus der Kiste holen.
Ich habe bei mir 2 Gesellen die ziemlich behördenresisten sind. Beide haben ihren Betriebssitz vor längerer Zeit in unserer Gemeinde verlegt, dass aber nicht angezeigt. Nach mehreren Aufforderungen, jeweils 1 x Buß- und 2 x Zwangsgeld hat sich immer noch nichts getan. Die Bußgelder sind bezahlt und die Zwangsgelder festgesetzt worden. Kann mir von Euch jemand sagen was ich jetzt weiter anstellen kann (abgesehen von der Beantragung der Ersatzzwanghaft)?
Vielen Dank schonmal für Eure Hilfe!!
Viele Grüße aus dem Thüringer Becken
aebert
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11
02.02.2012 10:39 |
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Runge

Routinier
 
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Hallo @aebert,
ich würde auch weitere Bußgelder festsetzen.
Mir ist so, als ob die nachhaltige Begehnung von Ordnungswidrigkeiten irgendwann auch einen Straftatbestand erfüllen würden. Ob das hier auch der Fall sein kann, weiß ich jetzt leider nicht.
Durch solche nachhaltigen Verstöße gegen gewerberechtliche Vorschriften könnte auch ein Untersagungsgrund (§ 35 GewO)entstehen.
Was machen die denn? Kann das auch unter das auch Schwarzarbeit sein?
Viele Grüße, Regina Runge
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12
02.02.2012 11:20 |
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René Land
Administrator
    

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Hallo nach Thüringen,
sind denn die Zwangsgelder uneinbringlich gewesen?
Ich würde 1. ein weiteres Bußgeldverfahren anstrengen,
2. ein weiteres höheres Zwangsgeld androhen und 3. ein Untersagungsverfahren wegen Unzuverlässigkeit einleiten.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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13
02.02.2012 11:40 |
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aebert
Grünschnabel
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Thüringen
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Hallo Regina Runge,
Hallo René,
ein zweites Bußgeldverfahren haben wir in beiden Fällen jetzt eröffnet. Weiterhin wurden in beiden Fällen Zwangsgelder in Höhe von 1x 250,00 € und das nächste mit 500,00 € festgesetzt. Ob die uneinbringlich sind kann ich nicht sagen. Bis jetzt wurde keines bezahlt. Ein drittes Zwangsgeld scheidet somit meines Erachtens nach aus.Die Bußgelder wurden nach Beantragung der E - Haft beglichen.
Nach OwiG stellt es wohl auf alle Fälle eine Dauerowi dar. Was mir aber im Zusammenhang des Ummeldens nicht weiterhilft.
Im übrigen ist die angemeldete Tätigkeit: Einbau genormter Fertigteile...
Viele Grüße
Andreas Ebert
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14
02.02.2012 11:52 |
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Runge

Routinier
 
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Diese Tätigkeit ohne Gewerbeanzeige sollte der bei Ihnen für die Bekämpfung von Schwarzarbeit zuständigen Behörde mitgeteilt werden.
Da als Zwangsmittel sowohl der unmittelbare Zwang als auch die Ersatzvornahme ausscheiden dürften, kommt m.E. durchaus ein drittes Zwangsgeld in Betracht. Da würde ich aber erheblich höher rangehen.
Gruß Regina Runge
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15
02.02.2012 12:06 |
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René Land
Administrator
    

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| Zitat: |
Original von aebert
Weiterhin wurden in beiden Fällen Zwangsgelder in Höhe von 1x 250,00 € und das nächste mit 500,00 € festgesetzt. Ob die uneinbringlich sind kann ich nicht sagen. Bis jetzt wurde keines bezahlt. Ein drittes Zwangsgeld scheidet somit meines Erachtens nach aus. |
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Das das sehe ich nicht so. Zunächst muss natürlich erst einmal das Zwangsgeld beigetrieben werden (in Brandenburg § 20 Abs. 3 VwVGBbg). Ist das Zwangsgeld uneinbringlich - was natürlich einen erfolglosen Vollstreckungsversuch voraussetzt - kann nach § 21 VwVGBbg die Ersatzzwangshaft in Betracht gezogen werden.
Ich bin schon der Meinung, dass eine konsequente Vollstreckung den Pflichtigen zur Einsicht bringen kann. Da außer einem weiteren Zwangsgeld andere Zwangsmittel ausscheiden, bleibt im vorliegenden Fall ohnehin keine andere Möglichkeit, den Anzeigepflichtigen zur Gewerbe-Meldung "zu ermuntern".
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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16
02.02.2012 13:15 |
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aebert
Grünschnabel
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Na dann schauen wir mal was die Vollstreckung macht. Eventuell mach ich dann wirklich noch ein weiteres Zwangsgeld mit der entsprechenden Höhe. Andere Möglichkeiten scheint es ja kaum zu geben.
Auf alle Fälle danke ich erstmal für Eure Meinungen.
Viele Grüße aus dem Thüringer Becken
Andreas Ebert
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17
02.02.2012 13:44 |
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