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Klare Worte des OVG NRW, 22.03.2011 |
Meike
Foren Gott
 

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| Klare Worte des OVG NRW, 22.03.2011 |
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Gruß an alle,
die klaren Worte des OVG NRW sollten auch auf der MPK allen bekannt sein.
Wenn das OVG die erheblichen Problematiken des Internets als Austragungsort von Glücksspielen für das Wohl der Bevölkerung beurteilt, so sollte dies richtungsweisend für Entscheidungsträger sein.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_n...ss20110322.html
„Es spricht ferner alles dafür, dass das durch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV
eingeräumte Ermessen wegen der Strafbarkeit verbotenen Glücksspiels (§ 284 StGB)
regelmäßig in derselben Weise zu Lasten des Sportwettenvermittlers auf Null reduziert
ist, wie dies der Senat zu §§ 14 Abs. 1 OBG, 15 Abs. 2 Satz 1 GewO angenommen hat.“
………
„Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Sportwetten Glücksspiele i.S.v. § 284
Abs. 1 StGB.“
………………
„An der Strafbarkeit ändert sich - wie in vorgenannten Senatsbeschlüssen im Einzelnen
dargelegt - auch nichts dadurch, dass der Veranstalter der Sportwetten über eine im
EU-Ausland erteilte Erlaubnis verfügt; maßgeblich ist die Frage, ob die nordrheinwestfälischen
Behörden hierfür eine Erlaubnis erteilt haben. Der europarechtlich
bestehende Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum eines jeden Mitgliedstaates
schließt eine transnationale Geltung von Glücksspielerlaubnissen zumindest dort von
vornherein aus, wo nationale Vorschriften - wie es in Deutschland für Sportwetten der
Fall ist - die Erteilung solcher Erlaubnisse durch den jeweiligen Mitgliedstaat vorsehen,
um eine Beschränkung der Glücksspielaktivitäten sicherzustellen. Eine Verpflichtung zur
gegenseitigen Anerkennung nationaler Erlaubnisse besteht unabhängig davon nicht, ob
diese in dem Erlaubnisstaat selbst ebenfalls gelten oder nur für Auslandsaktivitäten
erteilt wurden.“
………………….
„Wegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 284 Abs. 1 StGB verweist der
Senat auf seinen Beschluss vom 8. November 2004 - 4 B 1270/04 -, juris (ständige
Rechtsprechung).
Vgl. auch LG Düsseldorf, Urteil vom 3. November 2010 - 12 O 232/09 -, juris.“
………………….
„Vielmehr geht er davon aus, dass die Frage, ob das
staatliche Sportwettenmonopol in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung die
Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (Art. 56 und 49 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV -, vormals Art. 49 und 43 EG) verletzt,
offen und erforderlichenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären ist. Es erscheint
insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Untersuchungen,
vgl. etwa Bericht des "Arbeitskreises gegen Spielsucht e.V." " Angebotsstrukturen der
Spielhallen und Geldspielgeräte in Deutschland" von Juli 2010; Adams, SZ vom 20.
Oktober 2010 S. 2; DHS, Stellungnahme zum Thema "Zukunft des
Glücksspielwesens" (April 2010); Fachbeirat Glücksspielsucht, Jahresbericht 2009;
Fachverband Glücksspielsucht, "Ergebnisse des Projekts pathologisches Glücksspielen
und Epidemiologie (Page)" (Februar 2011); Bühringer u.a., "Untersuchung zur
Evaluierung der Fünften Novelle der Spielverordnung vom 17. Dezember 2005 -
Studie im Auftrag des BMWi" (November 2010),
im Bereich der gewerblichen Spielautomaten nicht mehr naheliegend, dass insoweit dem
Erfordernis einer sektorenübergreifenden Gesamtkohärenz genügt wird. Entgegen der
vom Senat in den vorgenannten Beschlüssen ausgedrückten Einschätzung hat der
Gesetzgeber auf diese Studien und die sich darin abzeichnenden Unzulänglichkeiten
nicht, insbesondere nicht mit einer Überarbeitung der Spielverordnung, reagiert.
1.4.2 Selbst wenn man deswegen von der Europarechtswidrigkeit des staatlichen
Sportwettenmonopols ausgeht, dürfte sich die angefochtene Untersagungsverfügung im
Ergebnis als rechtmäßig erweisen. Denn unabhängig von diesem Monopol darf ein
Glücksspiel nach § 4 Abs. 1 GlüStV und § 4 Abs. 1 GlüStV AG NRW grundsätzlich nicht
ohne Erlaubnis der zuständigen Stellen veranstaltet und vermittelt werden. Eine solche
Erlaubnis haben jedoch weder der Antragsteller noch der Anbieter der vom Antragsteller
vermittelten Sportwetten (Veranstalter) beantragt oder erhalten; sie haben auch keinen
offensichtlichen Anspruch auf Erteilung.
1.4.2.1 Eine etwaige Europarechtswidrigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols
erfasst den Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV nicht.“
…………………
„Auch der EuGH geht davon aus, dass eine Europarechtswidrigkeit des staatlichen
Monopols den glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt selbst unberührt lässt. In der
Rechtssache Carmen Media hat er die grundsätzliche Zulässigkeit der im Wesentlichen
mit § 4 Abs. 1 GlüStV AG NRW inhaltsgleichen Regelung in § 5 GlüStV AG SH nicht in
Frage gestellt. Die Vorlagefrage, ob eine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten
ohne Verstoß gegen Europarecht in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt
werden darf, hat er gerade unter dem Vorbehalt - bejahend - beantwortet, dass sich
das Monopol selbst nach den Feststellungen des nationalen Gerichts als
europarechtswidrig erweist.
EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08 (Carmen Media) -, Rn. 73, 81.“
……………….
„Nicht zuletzt deshalb wäre eine vorübergehende völlige Freigabe unter dem
Gesichtspunkt des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung besonders
bedenklich. Hinzu kommt, dass mit Erlass der begehrten Anordnung vorübergehend ein
freier Markt eröffnet würde, dessen Dynamik es erheblich erschwerte, ein ggf. im
Hauptsacheverfahren zu bestätigendes Monopol oder auch nur die Einhaltung der
unabhängig davon bestehenden Erlaubnisvoraussetzungen effektiv durchzusetzen. Der
durch die unerwünschte Ausweitung des Glücksspielmarktes entstehende Schaden
würde, je länger gegen das Verbot verstoßen wird, um so schwerer zu bekämpfen sein.“
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1
05.04.2011 09:38 |
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Kay Löffler
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| Aktuelles OVG-Urteil 29.09.11 |
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Gestern muss wohl eine neue Verhandlung in Sachen Sportwetten vor dem OVG Münster stattgefunden haben (Verfajhren aus Mönchen-Gladbach?).
Kennt jemand den Ausgang? Ich habe nichts gefunden...
__________________ Ordnungsrecht in der Praxis: Der Roman "Aus einem deutschen Getto\"
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30.09.2011 11:33 |
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Solon
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Meike
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Themenstarter
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Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig
30. September 2011
Untersagungsverfügungen, mit denen die Ordnungsbehörden allein unter Berufung auf das staatliche Sportwettenmonopol (sog. Oddset-Wetten) gegen private Sportwettbüros vorgegangen sind, sind rechtswidrig, weil das Monopol nicht mit Europarecht vereinbar ist. Dies hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Urteil vom 29. September 2011 entschieden und damit seine bisher in Eilverfahren vertretene Rechtsauffassung aufgegeben (vgl. Pressemitteilungen vom 13. März 2008 und 15. November 2010).
Nach den inzwischen vom EuGH und vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstäben verletze das staatliche Monopol im Bereich der Sportwetten die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Denn der Staat überlasse zugleich andere Glücksspielbereiche mit höherem Suchtpotential privaten Anbietern und nehme die Ausweitung des Marktes hin. Er verhalte sich dadurch widersprüchlich. Seit der im Jahr 2006 erfolgten Neuregelung für gewerbliche Automatenspiele sei vor allem bei Geldspielautomaten in Spielhallen nach allen einschlägigen Studien ein erhebliches Wachstum bezüglich Umsatz und Zahl der Spielgeräte zu verzeichnen. Dies führe zu einer Zunahme des Suchtpotentials, zumal die Neuregelungen zur Entwicklung von Automaten geführt hätten, die im Hinblick auf alle suchtfördernden Merkmale gefährlicher seien als die früher zulässigen. Weil sich diese Expansion in einem wirtschaftlich bedeutsamen Bereich des Glückspielmarktes vollzogen habe, könne das Sportwettenmonopol sein Ziel, die Spielsucht zu bekämpfen, nicht in stimmiger Weise erreichen und sei deshalb europarechtlich nicht zu rechtfertigen. Hinzu komme, dass das gegenwärtige Werbeverhalten des deutschen Lottoblockes die strengen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin nicht einhalte. Der Monopolträger dürfe danach lediglich sachlich informieren, um die Spiellust in legale Bahnen zu lenken. Hiermit seien weder die ständigen Werbekampagnen, die hohe Jackpots in den Vordergrund rückten („Westlotto informiert: Der Lotto-Jackpot wurde bei der letzten Ziehung nicht geknackt. Deshalb heute im Jackpot .... Mio. Euro“), noch die weiterhin betriebene Image-Werbung („Lotto hilft ..“) vereinbar.
Die Entscheidung betrifft die Betreiberin eines privaten Wettbüros in Mönchengladbach, der bereits im Jahr 2006 die Sportwettenvermittlung von der beklagten Stadt Mönchengladbach untersagt worden war. Es handelt sich um die erste Hauptsachenentscheidung des Oberverwaltungsgerichts zu dieser Fragestellung. Beim Senat sind noch zahlreiche gleich gelagerte Fälle aus anderen Städten und Gemeinden des Landes anhängig.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde erheben, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Az.: 4 A 17/08
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30.09.2011 12:23 |
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