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Diana Schwarze   Zeige Diana Schwarze auf Karte Diana Schwarze ist weiblich
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Hochzeitsmesse

Hallo zusammen,

bei uns im Landkreis finden gerade jetzt in der beginnenden Frühlingszeit in verschiedenen Kommunen sog. Hochzeitsmessen statt.

Bei diesen Veranstaltungen wird nichts verkauft. Es wird eine Brautmodenschau durchgeführt und es erfolgt die Präsentation von Brautmoden, Abendmoden, Herrenanzüge, Accessoires, Hochzeitsfrisuren, Hochzeitstorten, Trauringen etc.. Kurzum alles was zu einer Hochzeit gehört wird ausgestellt.

Muß der Veranstalter irgendetwas beantragen, um dieses Event durchführen zu können?

Ich habe keine Ahnung von diesem Thema Kopfkratz und freue mich wenn ihr mir einen Tipp geben könntet auf was geachtet werden muß. Ob eine Festsetzung - nach welchem § auch immer - erfolgen muß, oder, oder, oder.

Wer kann mir hierbei helfen? Hilfe
1 18.03.2011 10:36 Diana Schwarze ist offline E-Mail an Diana Schwarze senden Beiträge von Diana Schwarze suchen
Solon
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*knecht* *knecht* ist weiblich
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Es handelt sich um eine Ausstellung nach § 65 GewO.
2 21.03.2011 12:20 *knecht* ist offline E-Mail an *knecht* senden Beiträge von *knecht* suchen
Solon
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Diana Schwarze   Zeige Diana Schwarze auf Karte Diana Schwarze ist weiblich
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3 22.03.2011 10:04 Diana Schwarze ist offline E-Mail an Diana Schwarze senden Beiträge von Diana Schwarze suchen
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Zitat:
Original von *knecht*
Es handelt sich um eine Ausstellung nach § 65 GewO.


... wenn bejaht werden kann, dass ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete augestellt wird. Wenn jeder Wirtschaftszweig, der Waren oder Leistungen rund um Hochzeiten bereitstellt, nur ein Mal vertreten ist, können daran schon Zweifel bestehen.

Ich kenne Hochzeitsmessen so, dass sie oft in Möbelhäusern stattfinden und die so zu einem weiteren verkaufsoffenen Sonntag kommen.

Gruß aus Mittelhessen

Frank Schuster
4 22.03.2011 13:53 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Moin

Hab mal nachgeschaut. Mein Vorgänger hat die Veranstaltung vor zwölf Jahren hier als Jahrmarkt auf Dauer festgesetzt großes Grinsen

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5 22.03.2011 14:10 m.schiller ist offline E-Mail an m.schiller senden Beiträge von m.schiller suchen
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Zitat:
Original von m.schiller
Moin

Hab mal nachgeschaut. Mein Vorgänger hat die Veranstaltung vor zwölf Jahren hier als Jahrmarkt auf Dauer festgesetzt großes Grinsen


... was rechtwidrig wäre, wenn die Veranstaltung in einem Möbelhaus stattfinden würde (§ 69a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO).
6 22.03.2011 14:13 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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.. findet sie nicht. Ist in einem Hotel Augenzwinkern

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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von m.schiller: 22.03.2011 14:22.

7 22.03.2011 14:22 m.schiller ist offline E-Mail an m.schiller senden Beiträge von m.schiller suchen
Diana Schwarze   Zeige Diana Schwarze auf Karte Diana Schwarze ist weiblich
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Themenstarter Thema begonnen von Diana Schwarze


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Die mir bekannten Veranstaltungen fanden mal in einer größeren Lokalität, mal im Foyer einer Kurklinik, mal in einem Bürgerhaus einer Kommune statt und verkauft wurde dabei nichts.

Wenn nun ein Jahrmarkt festgesetzt werden würde, so würde dies doch bedeuten, die Anbieter, Aussteller etc. könnten auch ihre Waren verkaufen.? Dies soll aber nun gerade Sonntags nicht zugelassen werden.

Bleibt also letztendlich nur die Ausstellung nach § 65 GewO übrig???

anbeten
8 22.03.2011 15:00 Diana Schwarze ist offline E-Mail an Diana Schwarze senden Beiträge von Diana Schwarze suchen
Thomas Mischner   Zeige Thomas Mischner auf Karte Thomas Mischner ist männlich
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Hallo,

eine Festsetzung ist nur erforderlich, wenn der Veranstalter von den so genannten „Marktprivilegien“ profitieren will (z. B. Wegfall der Reisegewerbekartenpflicht, Befreiung von den Ladenschlusszeiten).

Soll die Veranstaltung festgesetzt werden, so muss sie einem Veranstaltungstyp der §§ 60b, 64ff. GewO entsprechen.
Deshalb muss die Behörde im Verfahren prüfen:

Handelt es sich um eine
"zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt." (Messe, § 64 GewO)
eine
„zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert.“ (Ausstellung, § 65 GewO),
eine
„im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet.“ (Spezialmarkt, § 68 Abs. 1 GewO)
oder eine
„im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.“ (Jahrmarkt, § 68 Abs. 2 GewO).

Die Festsetzung kann dann nur in der betreffenden Veranstaltungsart erfolgen. D. h. die Behörde kann nicht zwischen mehreren Veranstaltungstypen „wählen“.

Die Festsetzung kann nur aus den in § 69a GewO genannten Gründen abgelehnt werden. Zu den dort genannten öffentlichen Interessen zählt auch das Sonn- und Feiertagsrecht. Dass eine solche Veranstaltung an einem Sonntag nicht festgesetzt werden dürfte, sehe ich aber nicht. Selbst gelegentliche Trödelmärkte wurden z. T. von der Rechtsprechung an Sonntagen zugelassen, wenn sie eine bestimmte Anzahl nicht übersteigen. Oft orientiert man sich dabei an der Zahl der nach Ladenschlussrecht zulässigen verkaufsoffenen Sonntage, so dass in Sachsen bis zu fünf Veranstaltungen, bei denen ein Verkauf von Waren stattfindet, festsetzbar sein dürften.
9 22.03.2011 16:01 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
Gewerbemäusle   Zeige Gewerbemäusle auf Karte Gewerbemäusle ist weiblich
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aus dem sonnigen Süden

Vielleicht steh ich jetzt total auf dem Schlauch. Aber ich frage mich: warum denn überhaupt eine Festsetzung Kopfkratz
Es wird nichts verkauft sondern nur vorgeführt - also brauche ich keine Befreiung vom Ladenschlussgesetz.
Die Veranstaltung findet in einer Halle oder ähnlichem statt, so dass ich auch das Sonn- und Feiertagsgesetz nicht wirklich tangiere.

Geht es hier also nur noch um die Reisegewerbekarte? Es erfolgt ja aber doch kein Verkauf, so dass ich hier das Erfordernis einer RGK nicht unbedingt sehe verwirrt

Bitte helft mir auf die Sprünge - denn bei uns finden diese Hochzeitsmessen regelmäßig ohne irgend eine Festsetzung statt
10 23.03.2011 06:58 Gewerbemäusle ist offline E-Mail an Gewerbemäusle senden Beiträge von Gewerbemäusle suchen
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aus Nordbaden,

zum Thema "Hochzeitsmesse" hat übrigens der sog. "AUMA" -Ausstellungs- und Messeauschuss der Deutschen Wirtschaft eV bereits vor einigen Jahren auf die richtige Zuordnung Wert gelegt. Das angehängte Infoschreiben haben wir seinerzeit von der IHK zur Kenntnis und mit der Bitte um Information an entsprechende Anfrager erhalten.

Meines Erachtens ist in BW hierfür insbesondere § 6 FTG BW maßgebend. Unser LadÖG -das Ladenschlussgesetz gibts ja in dieser Form nicht mehr-ist außen vor (vgl. § 10 LadÖG BW).

§ 6.(1) FTG An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, verboten, soweit in gesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

Ob etwas verkauft wird oder nicht, ist nicht relevant. Wenn die öffentliche Veranstaltung an einem Sonn- od. Feiertag stattfindet, reicht aus, dass sie öffentlich bemerkbar ist (egal, ob im freien oder in einer Halle). Die Negativabgrenzung nach Abs. 3 findet auf das Messewesen keine Anwendung.

In diesem Fall müssen neben der IHK auch die kirchlichen Stellen angehört werden. Falls die Ausstellung ("Hochzeitsmesse") an einem Sonn-oder Feiertag nach § 69 GewO festgesetz wird, muss nach § 12 Abs. 1 FTG eine Ausnahmegenehmigung erteiit werden.

Dateianhang:
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11 23.03.2011 14:34 Weinheim ist offline E-Mail an Weinheim senden Beiträge von Weinheim suchen
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