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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Reisegewerbe (Titel III GewO) » Adressänderung » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Sonja Mielenz
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traurig Adressänderung

Hallo alle zusammen!

Ich steh hier grade auf der Leitung...

Ich habe einen neuen Gewerbetreibenden, der eine Reisegewerbekarte aus einer anderen Stadt hat. Aufgrund des Umzuges ist die angegebene Anschrift nun nicht mehr aktuell.

Trotz diverser Schreiben (auch mit Fristsetzung) reagiert er überhaupt nicht. Ich möchte die Adressänderung jetzt in Form eines Bescheides mit Zwangsmitteln durchsetzen. Hat jemand das schon mal gemacht und kann mir seinen Bescheid als Muster zur Verfügung stellen?

Was nehmt ihr für eine derartige Umschreibung an Verwaltungsgebühren? 20,00 € oder mehr (Gebührenrahmen in S.-H. beträgt 20,00 - 41,00 €)?

Vielen Dank im voraus!

Gruß
Sonja Mielenz
1 13.06.2006 15:18
Solon
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Puz_zle   Zeige Puz_zle auf Karte Puz_zle ist männlich
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RE Adressänderung RGK

Hallo Kollegin,

die Problematik taucht bei uns auch ab und zu mal auf.
Jedoch bietet die GewO keine Rechtsgrundlage für eine Pflicht zur Änderung der Wohnanschrift in der Reisegewerbekarte. Dies hat meines Wissens den Hintergrund, dass ursprünglich Reisegewerbetreibende oftmals nicht seßhaft waren ("das umherziehende Volk").
Lediglich nach Abgabenordnung und Meldegesetz muss er sich bei der zuständigen Behörde (Finanzamt, Meldeamt) an-, um bzw. abmelden.

Deshalb halte ich eine entsprechende Verfügung für rechtswidrig.

Da es keine Pflicht zur Änderung des Adresse gibt, nehmen wir für die "freiwillige" Aktualisierung der RGK keine Gebühr, sonst kommen wahrscheinlich noch weniger zur "Ummeldung". Unsere Landesgebührenordnung sieht hierfür auch keine ausdrückliche Gebühr vor.

Die "Neuankömmlinge" in unserem Zuständigkeitsbereich erhalten nach unserer erfolglosen Bitte zur Adressänderung eine Fristsetzung unter der Maßgabe, wenn sie bis zu dem Termin nicht erscheinen oder sich nicht anderweitig äußern, gehen wir davon aus, dass das Reisegewerbe von hier aus weitergeführt wird und "drohen" das "Mitteilungsblatt RG" an Finanzamt & Co. von Amts wegen an.

Für effektivere Lösungsvorschläge wäre ich natürlich auch dankbar!

Gruß aus Gera Feierabend

__________________
Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
2 13.06.2006 19:34 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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Neetz   Zeige Neetz auf Karte Neetz ist weiblich
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RE: RE Adressänderung RGK

Guten Morgen,

ich würde das genauso sehen.
Wenn ein RGK-Inhaber zur Adressänderung kommt, ändere ich das und nehme auch keine Gebühr.
Ich informiere die "alte" Behörde über den Umzug und auch das jetzt für den Gewerbetreibenden zuständige Finanzamt.
Wenn ich die information erhalte, dass ein RGK-Inhaber in unseren Zuständigkeitsbereich gewechselt ist, schreibe ich ihn an, zwecks Adressänderung und informiere das für ihn jetzt zuständige FA. wenn er dann nicht kommt, hake ich da nicht weiter nach. Es wird ihm dann erst auf die Füße fallen, wenn er mal von anderer Seite kontrolliert wird.
Es könnte ja auch sein, das er im Moment nicht im RG tätig ist. es soz. "ruhen" lässt.
3 14.06.2006 07:38 Neetz ist offline E-Mail an Neetz senden Homepage von Neetz Beiträge von Neetz suchen
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Guten Morgen aus dem fürchterlich warmen Preetz,

darf ich mal neugierig fragen, woher Ihr erfahrt, dass eine RGK-Inhaberin zu Euch gezogen ist ? Das habe ich noch nie mitbekommen...

Gruß

Bluminante
4 14.06.2006 08:12 Sorgenschweinchen ist offline E-Mail an Sorgenschweinchen senden Homepage von Sorgenschweinchen Beiträge von Sorgenschweinchen suchen
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Jo, das ist auch höchst selten, kam bisher 2mal vor. einmal rief die "alte" Behörde an und fragte hier nach ob derjenige hier wohnt und schickte dann die akte zu. und das 2.mal rief das FA an und erkundigte sich, ob derjenige hier mit Reisegewerbe gemeldet ist. daraufhin schrieb ich den an und er kam dann auch brav die adresse ändern. also zufall....
5 14.06.2006 08:18 Neetz ist offline E-Mail an Neetz senden Homepage von Neetz Beiträge von Neetz suchen
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Hallo! .... und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

Also, eine Verpflichtung des Gewerbetreibenden (auch des Reisegewerbetreibenden) zur Meldung der Tätigkeit findet man m. W. nicht nur in der Gewerbeordnung, sondern vor allem auch in der AO.

In § 138 AO steht nämlich drin (Abs. 1 letzter Satz) dass man dieses auch bei einer Verlegung machen muss. Also, hieraus könnte man m. E. schon eine Verpflichtung des Gewerbetreibenden, seine Tätigkeit der Wohnsitzbehörde anzuzeigen, ableiten. Kopfkratz

Darüberhinaus gilt § 11 Abs. 6 GewO ja auch für den gesamten Teil der GewO und damit auch für das RG. Demnach dürfte § 11 Abs. 6 i. V. mit der AO auch die entsprechenden Berichtigungen der RGK rechtfertigen.

Aber, richtig durchgeklagt etc. haben wir sowas auch noch nicht. Bei uns kommen die RGK meistens freiwillig an und wollen was geändert haben.

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6 14.06.2006 08:40 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
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Also, nochmal zum Punkt AO und so!!

Weil § 138 AO sagt, "......wer einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebsstätte eröffnet...." muss dieses nach amtlichen Vordruck (nicht mehr auf
) der Gemeinde mitteilen, in der dere Betrieb oder die Betriebsstätte eröffnet wird. § 138 AO sagt weiter, ".....das gleiche gilt, bei der Verlegung, der Aufgabe eines Betriebes oder einer Betriebsstätte .......".

Zum Gesetzestext der AO guckst Du hier:

Und weil § 379 Abs. 2 AO (guckst DU hiersmile sacht, dass derjenige, welcher seinen Meldepflichten aus 138 Abs. II AO nicht nachkommt, ordnungswidrig handelt, kann dieser irgendwann auch ein Bußgeld bekommen.

Wer jetzt noch Zweifel hat, dass 138 AO auch auf Reisegewerbetreibende Anwendung findet, guckt einmal hier und dann hier und wird dann zu dem Ergebnis kommen (müssen???) dass der Gewerbetreibende im Reisegewerbe selbstverständlich bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes (Begriffsbestimmungen hierzu s. AO) oder des Wohnsitzes (also des Mittelpunkts der gewerblichen Tätigkeit) der dann zuständigen Gemeinde (§138 AO) dieses anzuzeigen hat.

Nur, wer von unseren Reisegewerbetreibenden macht dies von sich aus (obwohl es in der ersten Umschlagseite ausdrücklich erwähnt ist). Kopfkratz

Die unrichtig gewordenen Angaben sind dann m. E. nach § 11 Abs. 6 GewO (allgemeiner Teil, gilt somit auch für RG und Marktwesen etc.) in Verbindung mit den Landesdatenschutzgesetzen zu berichtigen (durch Eintrag in die RGK).

Der Einfachheit halber hätte man dieses durch eine Fassung des § 55 c GewO in der Form machen können, dass man sagt, wer im Reisegewerbe tätig ist, hat dieses der jeweiligen Wohnsitzgemeinde anzuzeigen.

Aber, warum einfach wenn der komplizierte Weg viel, viel unverständlicher ist, aber auch zum Ziel führen dürfte??

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7 14.06.2006 13:11 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
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Hallo,
ich habe da einmal eine Frage. Ein Reisegewerbetreibender hat seinen Mitarbeitern beglaubigte Kopien seiner RGK ausgehändigt (§ 60c). Ist ja auch alles prima und richtig.

Jetzt ändert er seine Anschrift.

Würdet ihr ihm empfehlen seinen Mitarbeiter neue beglaubigte Kopien (Adressänderung) auszuhändigen? Eine Verpflichtung für ihn, die Beglaubigungen auf den neuesten Stand zu bringen, erkenne ich erst einmal nicht.

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Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Flittard: 09.01.2008 19:50.

8 09.01.2008 11:26 Flittard ist offline E-Mail an Flittard senden Beiträge von Flittard suchen
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Ich werde wohl mal bitten müssen meinen Benutzernamen zu ändern. Mir antwortet ja nie einer. Heul
Vielleicht sind meine Fragen ja auch zu einfach.... Weißnicht

Werde dem RGK-Inhaber mitteilen, dass er nach Änderung der Adresse neue Beglaubigungen für seine Mitarbeiter benötigt, da Original und beglaubigte Kopien ja nicht mehr übereinstimmen. Im Sinne des Verbraucherschutzes sicher nicht die falsche Lösung.

Ich bin ein wenig verunsichert. Habe den Beitrag, so meine Erinnerung, im nicht öffentlichen Teil geschrieben und jetzt steht er im offenen Teil. Na ja, vielleicht bin ich ja schon zu alt.


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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Flittard: 09.01.2008 19:49.

9 09.01.2008 15:54 Flittard ist offline E-Mail an Flittard senden Beiträge von Flittard suchen
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So spielt das Leben:

Also:

eine Verpflichtung zur Anschriftenänderung auf der Reisegewerbekarte erkenne ich nicht. Nach der hier schon zitiertenAO gibt es nur eine Verpflichtung dies anderen Stellen mitzuteilen.

Vergleicht dies doch bitte mal mit den Verpflichtungen nach dem Gaststättengesetz. Dort muss eine juristische Person einen Geschäftsführerwechsel der für die Erlaubnis zuständigen Stelle anzeigen. Hieraus ergibt sich aber keine Verpflichtung für die GmbH dies auch der Gewerbemeldestelle mitzuteilen. Es besteht keine Verpflichtung eine Ummeldung vornehmen zu lassen. Gleichfalls macht es Sinn, eine solche Meldung dann aber auch vorzunehmen. Gegen Gebühr würde ich diese Meldung aufgrund fehlender Verpflichtung nicht vornehmen. Ich habe doch selbst ein Interesse daran, dass meine DAten so aktuell sind wie möglich. Und wenn dann schon ein Gewerbetreibender die Daten aus eigenem Antrieb aktualisieren will, dann komme ich mit einer Gebührenforderung? Nein, sicherlich nicht.

Zurück zur Ausgangsfrage;

Wenn denn ein Reisegewerbetrreibender hier eine Erklärung abgibt, zu der er nicht verpflichtet ist, dann würde ich mich darüber freuen, ihm für seine Kooperation danken und fertig. Wenn er denn beglaubigte Kopien braucht, dann solte man die ausstellen und gut ist. Wenn man in einem solchen Fall mit Gebührenforderungen kommt, dann wird es wohl das letzte Mal gewesen sein, dass dieser Gewerbetreibender der Verwaltung irgendetwas freiwillig mitteilt.

Ist das im Sinne der Verwaltung? Also, beurteilt dies mal bitte selbst.
10 10.01.2008 14:01 pmcolonia ist offline Beiträge von pmcolonia suchen
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Tja, jetzt stolpere ich auch über dieses Thema. Die Dame von der Gewerbemeldestelle hat mal als RGK-Inhaber einwohnerrechtlich durchgecheckt und dabei auch diverse Umzüge innerhalb der Kommune festgestellt. Ich neige dazu, meine Gewerbedatei von Amts wegen zu berichtigen. Abdruck dieser Berichtigung geht an das AO (falls der Gewerbetreibende seinen Weg dorthin vergessen hat).

Aber 100%ig sicher bin ich mir nicht. Der 55 c verweist ja immer mal wieder auf den 14...
11 22.10.2008 11:18 C. Schröder ist offline E-Mail an C. Schröder senden Beiträge von C. Schröder suchen
Jannes   Zeige Jannes auf Karte Jannes ist männlich
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Hallo liebe Freunde aus der Exekutive,

zwei Antworten möchte ich einbringen:

1. Das kann doch alles nicht sein. Ich habe vor kurzem bei einem Straßenfestival einen Schmuckverkäufer gefragt (ich war privat unterwegs), ob er auch Schmuck für über 40 € hat. Prompte Antwort. "Ich habe sogar Schmuck für über 400 €". Ah ja, ich fragte dann: "Haben Sie sich dann bei meinem Kollegen auch die Ausnahmegenehmigung nach § 56 GewO geholt?". "Ich habe seit 27 Jahren die Reisegewerbekarte, aber davon habe ich noch nie etwas gehört".
Jetzt wollte ich dem guten Mann aus Landau mal hinterherspionieren. Aber Landau wusste nichts von RGK, hat sie also nicht ausgestellt. Der Ort vorne dran, die VG Landau Land, hat ihm die Karte auch nicht ausgestellt. Wo er vorher gewohnt habe, ist nicht mehr nachvollziehbar, da er mehrmals auch in Frankreich gemeldet war. Na toll, klar meine Schuld, dass ich die Karte nicht eingesehen habe. Aber wer denkt denn daran, dass das dann alles nicht mehr nachvollziehbar ist.
Auf meine zwei Anschreiben hat er bislang nicht reagiert.

2. Die Erwähnung im Beitrag 7, bei dem ich inständig hoffe, dass der Schreiber recht hat, muss ich aber doch sagen, dass § 379 AO nur den Absatz 2 des § 138 behandelt und damit leider nicht so recht passt.

Viele Grüße
aus Deux-Ponts

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Gewerbeamt Zweibrücken
12 06.07.2015 12:17 Jannes ist offline E-Mail an Jannes senden Homepage von Jannes Beiträge von Jannes suchen
SonjaB
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Hallo zusammen,

ich hole das Thema nochmal hoch. Gibt es mittlerweile eine Grundlage zur Adressänderung in der Reisegewerbekarte?
Wie handhabt ihr es im Reisegewerberegister, wenn euch neue Adressen bekannt sind?

Viele Grüße
Sonja
13 04.01.2024 13:19 SonjaB ist offline E-Mail an SonjaB senden Beiträge von SonjaB suchen
Roesje Roesje ist weiblich
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Was ist denn ein Reisegewerberegister?

Die anzeigepflichtigen Reisegewerbe nach § 55c GewO sind zumindest hier in der Realität nicht vorhanden, so, dass ich im Gewerberegister keine Anzeigen von Reisegewerbeleuten habe.

Alle mit RGK nach § 55 GewO werden von mir in einer Excel-Tabelle bzw. der Personenkartei meiner Gewerbesoftware geführt. Ab und an überprüfe ich die Adressen und wenn ich dann sehe, dass jemand weggezogen ist, schicke ich die Akte zuständigkeitshalber weiter, damit sie weg ist.

Da meine Erfahrung überwiegend ist, dass das Reisegewerbe fast ausschließlich für Dubiositäten und zur Umgehung der HwO noch existiert, halte ich mich kaum in dem Thema auf. Es hat heutzutage schlicht keine Daseinsberechtigung mehr (m.M.n.), da die meisten tatsächlich dann doch im stehenden Gewerbe unterwegs sind und eine Anzeige nach § 14 GewO brauchen.

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14 09.01.2024 11:34 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
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Bei uns sind alle Reisegewerbekarteninhaber in einem Programm gespeichert (das verstehe ich als Reisgewerberegister). Trägst du dann in deiner Liste irgendwie ein, dass die Personen verzogen sind? Die Gewerbekarte bleibt ja weiterhin aktiv, obwohl die Personen verzogen sind.
15 10.01.2024 11:51 SonjaB ist offline E-Mail an SonjaB senden Beiträge von SonjaB suchen
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Hallo,

wir tragen in unserem Programm ein, wenn die Person verzogen ist und senden die Akte an die nun zuständige Behörde. Erfahrungsgemäß lassen Reisegewerbetreibende nicht immer die Adresse in der Reisegewerbekarte ändern und wenn sie kontrolliert werden, ruft beispielsweise die Polizei bei der Behörde an, die die Reisegewerbekarte ausgestellt hat, obwohl diese gar nicht mehr zuständig ist. Durch den Vermerk über den Wegzug, ist dann bekannt, dass, z. B. die Polizei, an die jetzt zuständige Behörde bzgl. aktueller Auskünfte zu der Person zu verweisen ist.

Grüße
HBinder
16 12.01.2024 07:54 HBinder ist offline E-Mail an HBinder senden Beiträge von HBinder suchen
Roesje Roesje ist weiblich
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Zitat:
Original von SonjaB
Bei uns sind alle Reisegewerbekarteninhaber in einem Programm gespeichert (das verstehe ich als Reisgewerberegister). Trägst du dann in deiner Liste irgendwie ein, dass die Personen verzogen sind? Die Gewerbekarte bleibt ja weiterhin aktiv, obwohl die Personen verzogen sind.


Meine Software gibt lediglich die Verwaltung der RGK-Erteilungen über ein Modul her und bzgl. Gewerberegister die Anzeigen nach §§ 14 und 55c GewO.

Daher erfasse ich zwar die RGK-Leute in meiner Personenkartei, damit sie überhaupt irgendwie in der Software sind (gibt ja schließlich auch welche, bei denen die RGK nicht von uns erteilt wurde) und habe zwecks Übersicht dann eine Excel-Tabelle, wo ich alle RGK-Leute drin habe.

Ich vermerke mir den Wegzug bzw. hebe den Entwurf vom Anschreiben Zuständigkeitswechsel auf, damit ich nachvollziehen kann, wann und wohin ich die RGK-Akte geschickt habe.

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17 12.01.2024 08:44 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
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Adressänderung

@roesje: ich dachte, Sie nutzen auch PC-Vorname? im Modul Reisegewerbe können Sie dann doch auch die Rückgabe etc. vermerken und an einen Verteiler schicken...
18 15.01.2024 08:24 Stadtverwaltung Frankenthal ist offline E-Mail an Stadtverwaltung Frankenthal senden Beiträge von Stadtverwaltung Frankenthal suchen
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RE: Adressänderung

Zitat:
Original von Stadtverwaltung Frankenthal
@roesje: ich dachte, Sie nutzen auch PC-Vorname? im Modul Reisegewerbe können Sie dann doch auch die Rückgabe etc. vermerken und an einen Verteiler schicken...


Nee, ich nutze eine andere Software und das dortige Modul Reisegewerbe ist m.E.n. in der Praxis kaum zu gebrauchen und darüber hinaus optisch unterirdisch (im Aufbau der Software in den Modulen sowie auch im Formularausdruck). Das wissen die aber auch von mir, da ich offenbar die einzige von 40 Gewerbebehörden bin, die im steten Austausch mit denen ist.

Fazit: Eine gute Verwaltung ist damit leider nicht zu machen, weil man RGK von anderen Behörden nicht gut nacherfassen/abbilden kann.

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19 15.01.2024 14:19 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
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