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Zum Ende der Seite springen Weiterführung des Gewerbes gem. § 10 GastG
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Sahara Sahara ist männlich
Jungspund


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Weiterführung des Gewerbes gem. § 10 GastG

Hallo zusammen,

ich habe folgendes akutes Problem:

vor ca. 1 Jahr ist ein Gaststättenbetreiber gestorben. Nunmehr kommt seine Ehefrau nach fast einem Jahr und will von ihrem Weiterführungsrecht gem. § 10 GastG Gebrauch machen. Ist dies nach so langer Zeit überhaupt noch möglich? Bin für Eure Einschätzung dankbar!
Bleibt noch zu sagen, dass die Gaststätte seit dem Tod des Betreibers geschlossen war und die Ehefrau sich nunmher erst dazu in der Lage sieht, die Gaststätte zu führen.

Grüße
Danke
1 13.12.2010 15:20 Sahara ist offline E-Mail an Sahara senden Beiträge von Sahara suchen
Solon
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Roland Kissau   Zeige Roland Kissau auf Karte Roland Kissau ist männlich
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RE: Weiterführung des Gewerbes gem. § 10 GastG

Moin aus dem bitterkalten Hückeswagen!

Die Witwe hat ein Jahr nach dem Tod des Erlaubnisinhabers Zeit sich zu überlegen, ob sie den Betrieb im Rahmen der Gaststättenerlaubnis weiterführen will.
§ 8 GastG bestimmt, dass die Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber den Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat; somit hat die Witwe auch solange Zeit, sich zu entscheiden.
So sehen es auch die Kommentare Pöltl und Michel/Kienzle; die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige besteht erst ab der Entscheidung, dass weitergeführt werden soll.

Eine schöne restliche Woche wünscht
Roland Kissau
2 13.12.2010 15:34 Roland Kissau ist offline E-Mail an Roland Kissau senden Homepage von Roland Kissau Beiträge von Roland Kissau suchen
Solon
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RE: Weiterführung des Gewerbes gem. § 10 GastG

Hallo Sahara, Moin Moin

meinem Verständnis nach zieht hier § 8 GastG, wonach die für den Verstorbenen erteilte Erlaubnis erst nach einem Jahr (durch nicht mehr ausüben) erlischt.

Folglich kann Deine Kundin nach § 10 das Gewerbe weiterführen.

Ist aber nur meine Meinung als Neuling im Forum (hoffe sie wird durch weitere Postings alter Hasen bestätigt)! anbeten

Gruß
Firemage
3 13.12.2010 15:35 Firemage ist offline E-Mail an Firemage senden Beiträge von Firemage suchen
Jürgen Rixinger   Zeige Jürgen Rixinger auf Karte Jürgen Rixinger ist männlich
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RE: Weiterführung des Gewerbes gem. § 10 GastG

Stimme den bisher geäußerten Auffassungen zu. Deutlich äußert sich Michel/Kienzle zur Anwendbarkeit der Jahresfrist gem. § 8 (Rdnr.1 zu § 8): "Die Bestimmung gilt ferner in den Fällen des § 10, da hier die Befugnis zum Gewerbebetrieb auf einer als fortbestehend fingierten Erlaubnis beruht."

Beste Grüße
Jürgen Rixinger

__________________
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4 14.12.2010 08:18 Jürgen Rixinger ist offline E-Mail an Jürgen Rixinger senden Homepage von Jürgen Rixinger Beiträge von Jürgen Rixinger suchen
Sahara Sahara ist männlich
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Danke für die schnellen Antworten !!
Danke
5 14.12.2010 09:11 Sahara ist offline E-Mail an Sahara senden Beiträge von Sahara suchen
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Moin aus Rheinhessen,
mal den Thread nach vorne geholt - folgender Sachverhalt.
Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betreibt eine Gaststätte mit Erlaubnis nach § 2 GastG (Bund). Beide Gesellschafter erhalten eine Erlaubnisurkunde.
Gesellschafter 1 verstirbt im März 2014 - die Verwaltung erhält hiervon erst Kenntnis durch die altersbedingte Betriebsaufgabe des Gesellschafters 2, der ordnungsgemäß am 24.09.15 seinen Austritt aus der GbR zum 31.08.2015 erklärt - das ist notariell auch so festgelegt.
Erst hierdurch erfährt die Kommune von der (tatsächlichen) Fortführung des Gaststättengewerbes durch die Ehefrau von Gesellschafter 1 - die hier bislang nicht vorgesprochen hat.
Formal betrachtet ist die Erlaubnis an Gesellschafter 1 erloschen und die Witwe arbeitet ohne (gültige) Erlaubnis - oder?? Fortführung nach § 10 GastG (Bund) nicht mehr möglich??

__________________
Grüße aus dem schönen Rheinhessen.

Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham Formulier
6 24.09.2015 15:40 Rheinhesse ist offline E-Mail an Rheinhesse senden Homepage von Rheinhesse Beiträge von Rheinhesse suchen
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Zitat:
Original von Rheinhesse
Moin aus Rheinhessen,
mal den Thread nach vorne geholt - folgender Sachverhalt.
Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betreibt eine Gaststätte mit Erlaubnis nach § 2 GastG (Bund). Beide Gesellschafter erhalten eine Erlaubnisurkunde.
Gesellschafter 1 verstirbt im März 2014 - die Verwaltung erhält hiervon erst Kenntnis durch die altersbedingte Betriebsaufgabe des Gesellschafters 2, der ordnungsgemäß am 24.09.15 seinen Austritt aus der GbR zum 31.08.2015 erklärt - das ist notariell auch so festgelegt.
Erst hierdurch erfährt die Kommune von der (tatsächlichen) Fortführung des Gaststättengewerbes durch die Ehefrau von Gesellschafter 1 - die hier bislang nicht vorgesprochen hat.
Formal betrachtet ist die Erlaubnis an Gesellschafter 1 erloschen und die Witwe arbeitet ohne (gültige) Erlaubnis - oder?? Fortführung nach § 10 GastG (Bund) nicht mehr möglich??


Moin aus Oberbayern,

Ich würde sagen: ja, die Erlaubnis ist erloschen. Sie hätte sich innerhalb eines Jahres nach Tod Ihres Ehemannes unverzüglich bei Ihnen melden müssen.

Hier sind ja §§ 8 und 10 GastG (Bund) anzuwenden.

Für mich stellt sich dann noch die Frage, inwieweit man bezogen auf § 8 Satz 2 GastG (Bund) gehen könnte. Könnte man die Frist verlängern mit der Begründung, die Witwe hat dies nicht gewusst?
7 24.09.2015 17:03 F.Lichtenstern ist offline E-Mail an F.Lichtenstern senden Beiträge von F.Lichtenstern suchen
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Weiterführung des Gewerbes gemäß § 10 GastG

hallo, zusammen,
ist § 10 GastG so zu lesen, dass die Witwe den Betrieb unbefristet weiterführen kann, der Nachlasspfleger... aber nur 10 Jahre?
fand ich beim ersten Lesen etwas komisch, aber vielleicht kann ich um diese Uhrzeit auch einfach nicht mehr logisch denken und gehe jetzt besser heim...
einen schönen Abend an alle
8 18.11.2015 16:42 Stadtverwaltung Frankenthal ist offline E-Mail an Stadtverwaltung Frankenthal senden Beiträge von Stadtverwaltung Frankenthal suchen
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RE: Weiterführung des Gewerbes gemäß § 10 GastG

Zitat:
Original von Stadtverwaltung Frankenthal
hallo, zusammen,
ist § 10 GastG so zu lesen, dass die Witwe den Betrieb unbefristet weiterführen kann, der Nachlasspfleger... aber nur 10 Jahre?
fand ich beim ersten Lesen etwas komisch, aber vielleicht kann ich um diese Uhrzeit auch einfach nicht mehr logisch denken und gehe jetzt besser heim...
einen schönen Abend an alle


Ist so zu lesen, ja.

§ 10 Satz 1 GastG (Bund) regelt die Thematik für Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Erben. Auf minderjährige Erben bezogen regelt dieser Satz, dass dies für Minderjährige bis zur Volljährigkeit gilt.

§ 10 Satz 2 GastG (Bund) regelt, dass Satz 1 auch für Nachlaßverwalter, Nachlaßpfleger und Testamentvollstrecker gilt. Allerdings mit dem Zusatz: für 10 Jahre ab Erbfall.

Wünsche einen schönen Feierabend!

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von F.Lichtenstern: 18.11.2015 16:57.

9 18.11.2015 16:53 F.Lichtenstern ist offline E-Mail an F.Lichtenstern senden Beiträge von F.Lichtenstern suchen
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