Gewerbeabmeldung durch Einzelperson |
Solon
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VoPi
Routinier
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RE: Gewerbeabmeldung durch Einzelperson |
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Hallo Typ 187,
Die Feld-Nummern (FN 20 bis 26) haben weitergehend ergänzende Funktion zu denen der FN 12 bis 16. Sie erläutern die dort gemachten Angaben, indem die Art des Betriebes (FN 20 bis 22 - HNL/ ZNL o. unselbst. Zweigst.) und der Anlass der Anzeige (FN 23 bis 25) aufzuführen sind. In Ihrem Fall müsste in den FN 23 bis 25 Gesellschafteraustritt stehen oder im Kästchen gekreuzt sein.
Freundliche Grüße und beste Wünsche für den Tag/ das Wochenende/ der Vor- und/ oder Weihnachszeit mailt Ihnen
VoPi.
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2
10.12.2010 14:40 |
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Solon
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Typ187
Grünschnabel
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Hallo,
Also von Gesellschafteraustritt steht in dem Formular an keiner Stelle etwas.
Ich möchte nur sichergehen, dass die GBR weiterbesteht und ich dieselbige verlassen habe.
Ist es denn überhaupt möglich alleine eine GBR abzumelden oder bedarf es der Unterschrift aller Gesellschafter?
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3
10.12.2010 15:00 |
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VoPi
Routinier
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Hallo nochmals zurück,
Aufgabe des Betriebes (Rechtsgrundlage ist § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO)
Die Verpflichtung, die Aufgabe eines Gewerbebetriebes anzuzeigen, besteht nur bei der endgültigen Einstellung des Betriebes.
Beim Wechsel des Inhabers ist ebenfalls eine Abmeldung erforderlich. Der neue Inhaber hat dann diesen Betrieb unverzüglich anzumelden.
Die nur zeitweise Einstellung des Betriebes stellt keinen meldepflichtigen Vorgang dar (Beispiel: Saisonbetriebe in Bade-, Kur- oder Wintersport-orten).
Anzeigepflichtige Vorgänge sind die
- endgültige Einstellung des Betriebes,
- Aufgabe einer Zweigniederlassung oder einer Zweigstelle,
- der Austritt eines geschäftsführenden Gesellschafters aus einer Personengesellschaft,
- die Verlegung des Gewerbebetriebes in einen anderen Meldebezirk,
- die Umwandlung der bisherigen Rechtsform in eine andere.
Nicht anzeigepflichtig ist die Aufgabe eines Teils der bisher angemel-deten Tätigkeit (Beispiel: Ein Bekleidungsgeschäft gibt einen Teil des Sortiments wie z. B. Kinderbekleidung o. ä. auf), weil § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO hierfür keine Verpflichtung enthält (vgl. jedoch § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewO).
Somit trifft die Anzeigepflicht nur den "austretenden" geschäftsführenden (persönlich haftenden) Gesellschafter.
Nochmals schöne Grüße und ich mache jetzt Feierabend.
VoPi.
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10.12.2010 15:16 |
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m.schiller
Haudegen
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Um auch mal auf die Frage des TE einzugehen
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In Ihrem Fall (einer von mehreren meldet ab) müsste in Feld 20 tatsächlich stehen: "Die Abmeldung wird erstattet für eine Hauptniederlassung wg. Austritt eines Gesellschafters."
Klarheit bringt also nur der Anruf bei dem zust. Sachbearbeiter.
__________________ Auch wenn alle einer Meinung sind, können alle Unrecht haben. - Bertrand Russel
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5
13.12.2010 08:15 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Hallo!.... und ein freundliches
aus Cloppenburg!
Die Frage ist, warum wurde hier die vollständige Aufgabe vom Programm vorgegeben.
Es wäre ja evtl. möglich, dass bereits zuvor ein weiteres Mitglied aus der GbR ausgeschieden ist, so dass zum Zeitpunkt der Abmeldung die GbR nur noch aus 2 Personen bestand. Scheidet von diesen dann noch eine aus, gibt es keine GbR mehr (weil eine Gesellschaft ja mind. aus 2 Personen - oder mehr besteht). Vielleicht ist ja auch in einem Gesellschaftsvertrag etwas darüber geregelt worden, dass bei Austritt einer von 3 Gesellschaftern die GbR augelöst ist.
Das Unternehmen würde dann ja lediglich als Einzelunternehmen oder neue GbR fortgesetzt werden.
Dieses kann aber, wie auch bereits ausgeführt, nur vor Ort bei der zuständige Gewerbebehörde geklärt werden.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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6
15.12.2010 07:51 |
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0lja
Grünschnabel
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hallihallo
wie gehe ich denn vor, wenn eine aus 2 Personen bestehende GbR von einer Person abgemeldet wird, sich die andere Person aber strikt weigert die GbR abzumelden?
Ich kann ja nicht einfach v.A.w abmelden, da der Betrieb ja besteht....
Über eine Antwort wäre ich seeeehr dankbar
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7
30.01.2015 12:03 |
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K.Eckhof
Routinier
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Wenn der Betrieb von der verbliebenen Person weiter ausgeübt wird, muss diese Person das Gewerbe nicht abmelden.
Die Person die abgemeldet hat, trägt als künftigen Inhaber die verbleibende Person in die Gewerbeabmeldung ein und kreuzt "Gesellschafteraustritt" an.
Manchmal kommen die "verbliebenen" Gewerbetreibenden von selbst, weil sie das Kapitel mit der GbR abschließen wollen.
Eine Meldepflicht sehe ich aber nicht.
Viele Grüße aus dem grauen Ahrensfelde
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8
30.01.2015 12:14 |
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Civil Servant
Foren Gott
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ich stimme der Kollegin zu.
Formalrechtlich kann eine GbR ja auch nicht angemeldet werden. Bei Personengesellschaften melden immer nur die persönlich haftenden Gesellschafter an resp. ab.
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9
30.01.2015 12:23 |
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0lja
Grünschnabel
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wird dann aber die 1-Mann Gbr zu einem Einzelunternehmen umgewandelt? automatisch, ohne handeln vom Gewerbetreibenden? Bei dem Punkt komm ich nämlich ins stocken...
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10
02.02.2015 07:53 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Zitat: |
Original von 0lja
wird dann aber die 1-Mann Gbr zu einem Einzelunternehmen umgewandelt? automatisch, ohne handeln vom Gewerbetreibenden? Bei dem Punkt komm ich nämlich ins stocken... |
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So ist es.
Es kann allerdings nicht schaden, sich mit dem Betroffenen informell einmal in Verbindung zu setzen. Ich kann mir sogar vorstellen, dass der verbleibende GbR-Gesellschafter ein Standard-Anschreiben erhalten könnte, in dem die Gemeinde ihm/ihr mitteilt, dass das Gewerbe durch die Abmeldung des bisher vorhandenen zweiten Gesellschafters automatisch als Einzelgewerbe fortgeführt wird. Man könnte den Hinweis ergänzen, dass dadurch zivilrechtliche und steuerrechtliche Belange unberührt bleiben.
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02.02.2015 08:00 |
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roki
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Guten Morgen Zusammen,
habe ich etwas verpasst? Seit wann wird eine GbR als "Gesellschaft" mit mehreren Gesellschaftern ins Gewerberegister eingetragen?
Soweit eine GbR ein Gewerbe ausübt, muss doch jeder einzelne der gewerblich tätigen Gesellschafter einer GbR sein Gewerbe als Einzelgewerbe anzeigen (vgl. § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung - GewO).
Zur Klarstellung soll in FN 1 bei einer GbR die Angabe der weiteren Gesellschafter gemacht werden.
Wenn also ein GbR-Gesellschafter sein Gewerbe abmeldet, wird bei den anderen Gewerbetreibenden von Amts wegen die Angabe in FN 1 korrigiert und dem Gewerbetreibenden die korrigierte Ausfertigung zugesandt - sozusagen als "Dienstleistung am Bürger".
Oder bin ich da auf dem Holzweg?
MfG
Arne Feldmann
__________________ Allen ist das Denken erlaubt, vielen bleibt es erspart. (Curt Goetz)
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12
02.02.2015 12:00 |
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Civil Servant
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Zitat: |
Original von roki
Oder bin ich da auf dem Holzweg?
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Nein, wir sind uns völlig einig.
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13
02.02.2015 12:05 |
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