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Zum Ende der Seite springen Gewerbeabmeldung durch Einzelperson
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Typ187 Typ187 ist männlich
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Daumen hoch! Gewerbeabmeldung durch Einzelperson

Hallo Leute!

Ich habe, zusammen mit zwei Partnern, für ca 1,5 Jahre eine Werbeagentur betrieben.
Als Rechtsform haben wir damals eine GBR gewählt.
Aufgrund verschiedenster Dinge möchte ich nun die GBR verlassen.

Die Gewerbeabmeldung habe ich auch schon veranlasst und ein entsprechendes Schreiben (mit Zahlungsaufforderung) erhalten.

Nun zu meiner Frage:
In dem Tigris-Schreiben steht in der Zeile 20:
"Die Abmeldung wird erstattet für eine Hauptniederlassung wg vollständiger Aufgabe."

Bedeutet dies, dass die GBR komplett abgemeldet wird? Denn eigentlich möchte ich ja nur austreten. Wann meine Partner die GBR dann abmelden ist mir eigentlich egal!

Leider kann ich bei dem zuständigen Amt in meiner Stadt niemanden mehr erreichen, daher richte ich meine Frage an euch!


Viele Grüße
Typ

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Typ187: 10.12.2010 12:54.

1 10.12.2010 12:42 Typ187 ist offline E-Mail an Typ187 senden Beiträge von Typ187 suchen
Solon
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RE: Gewerbeabmeldung durch Einzelperson

Hallo Typ 187,

Die Feld-Nummern (FN 20 bis 26) haben weitergehend ergänzende Funktion zu denen der FN 12 bis 16. Sie erläutern die dort gemachten Angaben, indem die Art des Betriebes (FN 20 bis 22 - HNL/ ZNL o. unselbst. Zweigst.) und der Anlass der Anzeige (FN 23 bis 25) aufzuführen sind. In Ihrem Fall müsste in den FN 23 bis 25 Gesellschafteraustritt stehen oder im Kästchen gekreuzt sein.

Freundliche Grüße und beste Wünsche für den Tag/ das Wochenende/ der Vor- und/ oder Weihnachszeit mailt Ihnen

VoPi.
2 10.12.2010 14:40 VoPi ist offline E-Mail an VoPi senden Homepage von VoPi Beiträge von VoPi suchen
Solon
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Typ187 Typ187 ist männlich
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Themenstarter Thema begonnen von Typ187


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Hallo,

Also von Gesellschafteraustritt steht in dem Formular an keiner Stelle etwas.
Ich möchte nur sichergehen, dass die GBR weiterbesteht und ich dieselbige verlassen habe.

Ist es denn überhaupt möglich alleine eine GBR abzumelden oder bedarf es der Unterschrift aller Gesellschafter?
3 10.12.2010 15:00 Typ187 ist offline E-Mail an Typ187 senden Beiträge von Typ187 suchen
VoPi   Zeige VoPi auf Karte VoPi ist männlich
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Hallo nochmals zurück,

Aufgabe des Betriebes (Rechtsgrundlage ist § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO)
Die Verpflichtung, die Aufgabe eines Gewerbebetriebes anzuzeigen, besteht nur bei der endgültigen Einstellung des Betriebes.
Beim Wechsel des Inhabers ist ebenfalls eine Abmeldung erforderlich. Der neue Inhaber hat dann diesen Betrieb unverzüglich anzumelden.
Die nur zeitweise Einstellung des Betriebes stellt keinen meldepflichtigen Vorgang dar (Beispiel: Saisonbetriebe in Bade-, Kur- oder Wintersport-orten).
Anzeigepflichtige Vorgänge sind die
- endgültige Einstellung des Betriebes,
- Aufgabe einer Zweigniederlassung oder einer Zweigstelle,
- der Austritt eines geschäftsführenden Gesellschafters aus einer Personengesellschaft,
- die Verlegung des Gewerbebetriebes in einen anderen Meldebezirk,
- die Umwandlung der bisherigen Rechtsform in eine andere.
Nicht anzeigepflichtig ist die Aufgabe eines Teils der bisher angemel-deten Tätigkeit (Beispiel: Ein Bekleidungsgeschäft gibt einen Teil des Sortiments wie z. B. Kinderbekleidung o. ä. auf), weil § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO hierfür keine Verpflichtung enthält (vgl. jedoch § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewO).
Somit trifft die Anzeigepflicht nur den "austretenden" geschäftsführenden (persönlich haftenden) Gesellschafter.

Nochmals schöne Grüße und ich mache jetzt Feierabend.

VoPi.
4 10.12.2010 15:16 VoPi ist offline E-Mail an VoPi senden Homepage von VoPi Beiträge von VoPi suchen
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Moin

Um auch mal auf die Frage des TE einzugehen Augenzwinkern :

In Ihrem Fall (einer von mehreren meldet ab) müsste in Feld 20 tatsächlich stehen: "Die Abmeldung wird erstattet für eine Hauptniederlassung wg. Austritt eines Gesellschafters."

Klarheit bringt also nur der Anruf bei dem zust. Sachbearbeiter.

__________________
Auch wenn alle einer Meinung sind, können alle Unrecht haben. - Bertrand Russel
5 13.12.2010 08:15 m.schiller ist offline E-Mail an m.schiller senden Beiträge von m.schiller suchen
Kramer-Cloppenburg   Zeige Kramer-Cloppenburg auf Karte Kramer-Cloppenburg ist männlich
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Hallo!.... und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

Die Frage ist, warum wurde hier die vollständige Aufgabe vom Programm vorgegeben.

Es wäre ja evtl. möglich, dass bereits zuvor ein weiteres Mitglied aus der GbR ausgeschieden ist, so dass zum Zeitpunkt der Abmeldung die GbR nur noch aus 2 Personen bestand. Scheidet von diesen dann noch eine aus, gibt es keine GbR mehr (weil eine Gesellschaft ja mind. aus 2 Personen - oder mehr besteht). Vielleicht ist ja auch in einem Gesellschaftsvertrag etwas darüber geregelt worden, dass bei Austritt einer von 3 Gesellschaftern die GbR augelöst ist.

Das Unternehmen würde dann ja lediglich als Einzelunternehmen oder neue GbR fortgesetzt werden.

Dieses kann aber, wie auch bereits ausgeführt, nur vor Ort bei der zuständige Gewerbebehörde geklärt werden.

__________________
Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
6 15.12.2010 07:51 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
0lja   Zeige 0lja auf Karte 0lja ist weiblich
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hallihallo smile

wie gehe ich denn vor, wenn eine aus 2 Personen bestehende GbR von einer Person abgemeldet wird, sich die andere Person aber strikt weigert die GbR abzumelden?
Ich kann ja nicht einfach v.A.w abmelden, da der Betrieb ja besteht....

Über eine Antwort wäre ich seeeehr dankbar Danke
7 30.01.2015 12:03 0lja ist offline E-Mail an 0lja senden Beiträge von 0lja suchen
K.Eckhof   Zeige K.Eckhof auf Karte K.Eckhof ist weiblich
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Wenn der Betrieb von der verbliebenen Person weiter ausgeübt wird, muss diese Person das Gewerbe nicht abmelden.
Die Person die abgemeldet hat, trägt als künftigen Inhaber die verbleibende Person in die Gewerbeabmeldung ein und kreuzt "Gesellschafteraustritt" an.

Manchmal kommen die "verbliebenen" Gewerbetreibenden von selbst, weil sie das Kapitel mit der GbR abschließen wollen.
Eine Meldepflicht sehe ich aber nicht.

Viele Grüße aus dem grauen Ahrensfelde
8 30.01.2015 12:14 K.Eckhof ist offline E-Mail an K.Eckhof senden Homepage von K.Eckhof Beiträge von K.Eckhof suchen
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Willkommen

ich stimme der Kollegin zu.

Formalrechtlich kann eine GbR ja auch nicht angemeldet werden. Bei Personengesellschaften melden immer nur die persönlich haftenden Gesellschafter an resp. ab.
9 30.01.2015 12:23 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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wird dann aber die 1-Mann Gbr zu einem Einzelunternehmen umgewandelt? automatisch, ohne handeln vom Gewerbetreibenden? Bei dem Punkt komm ich nämlich ins stocken...
10 02.02.2015 07:53 0lja ist offline E-Mail an 0lja senden Beiträge von 0lja suchen
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Zitat:
Original von 0lja
wird dann aber die 1-Mann Gbr zu einem Einzelunternehmen umgewandelt? automatisch, ohne handeln vom Gewerbetreibenden? Bei dem Punkt komm ich nämlich ins stocken...


So ist es.

Es kann allerdings nicht schaden, sich mit dem Betroffenen informell einmal in Verbindung zu setzen. Ich kann mir sogar vorstellen, dass der verbleibende GbR-Gesellschafter ein Standard-Anschreiben erhalten könnte, in dem die Gemeinde ihm/ihr mitteilt, dass das Gewerbe durch die Abmeldung des bisher vorhandenen zweiten Gesellschafters automatisch als Einzelgewerbe fortgeführt wird. Man könnte den Hinweis ergänzen, dass dadurch zivilrechtliche und steuerrechtliche Belange unberührt bleiben.
11 02.02.2015 08:00 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Guten Morgen Zusammen,

habe ich etwas verpasst? Seit wann wird eine GbR als "Gesellschaft" mit mehreren Gesellschaftern ins Gewerberegister eingetragen?

Soweit eine GbR ein Gewerbe ausübt, muss doch jeder einzelne der gewerblich tätigen Gesellschafter einer GbR sein Gewerbe als Einzelgewerbe anzeigen (vgl. § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung - GewO).

Zur Klarstellung soll in FN 1 bei einer GbR die Angabe der weiteren Gesellschafter gemacht werden.

Wenn also ein GbR-Gesellschafter sein Gewerbe abmeldet, wird bei den anderen Gewerbetreibenden von Amts wegen die Angabe in FN 1 korrigiert und dem Gewerbetreibenden die korrigierte Ausfertigung zugesandt - sozusagen als "Dienstleistung am Bürger".

Oder bin ich da auf dem Holzweg?

MfG

Arne Feldmann

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Allen ist das Denken erlaubt, vielen bleibt es erspart. (Curt Goetz)
12 02.02.2015 12:00 roki ist offline E-Mail an roki senden Homepage von roki Beiträge von roki suchen
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Zitat:
Original von roki
Oder bin ich da auf dem Holzweg?


Nein, wir sind uns völlig einig. großes Grinsen
13 02.02.2015 12:05 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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