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Zum Ende der Seite springen Marktfestsetzung am verkaufsoffenen Sonntag
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C. Schröder   Zeige C. Schröder auf Karte C. Schröder ist weiblich
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Marktfestsetzung am verkaufsoffenen Sonntag

Hallo Kollegen,

aufgrund eines Antrages auf Erteilung einer Plaktierungsgenehmigung sehe ich jetzt, dass ein Flohmarktveranstalter folgendes vor hat:

Trödelmarkt am 25.05.06 (Himmelfahrt)

Trödelmarkt zur Belebung der Innenstadt anl. einer dort. Veranstaltung (Volksfest). Der Sonntag wurde als verkaufsoffen freigegeben.

Grds. ist ja der 4 Wochen Abstand einzuhalten: Brauche ich an einem verkaufsoffenen Sonntag eine Marktfestsetzung, wenn der Trödelmarkt von 13.00 bis 18.00 Uhr durchgeführt wird.

Das festgesetzte Volksfest (sehr klein) tritt während der Trödelmarktzeit sicherlich stark zurück.
1 18.05.2006 13:58 C. Schröder ist offline E-Mail an C. Schröder senden Beiträge von C. Schröder suchen
Solon
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RE: Marktfestsetzung am verkaufsoffenen Sonntag

Liebe Kollegin,

ich gehe davon aus, dass es sich um einen gewerblichen Flohmarkt handelt, der von einem Gewerbetreibenden veranstaltet wird und auf dem gewerbliche Altwarenhändler anbieten. Ein echter Privatflohmarkt würde nur unter das Feiertags-, nicht unter das Gewerberecht fallen.

Ein Markt ohne Festsetzung ist kein Markt im Sinne des Titel IV GewO, sondern eine "Ansammlung von Reisegewerbetreibenden". Für das gewerbliche Feilhalten im Reisegewerbe gelten nach § 20 Abs. 1 grundsätzlich die allgemeinen Ladenschlusszeiten.

Da in der Gemeinde offenbar eine Verkaufszeitenfreigabe nach § 14 LadSchlG erfolgte, gelten die in der Freigabeverordnung festgelegten Verkaufszeiten nach § 20 Abs. 2 LadSchlG auch für das Reisegewerbe.

Der "Trödelmarkt" kann daher während der Zeiten des verkaufsoffenen Sonntags ohne Festsetzung abgehalten werden.

__________________
Thomas Kirchhammer
2 18.05.2006 14:19 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
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Manfred Milbrodt
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RE: Marktfestsetzung am verkaufsoffenen Sonntag

Hallo aus Raisdorf,

mit der Festsetzung des Trödelmarktes kommen die Aussteller in den Genuss der Marktprivilegien, u. a. tritt dann die festgesetzte Öffnungszeit an die Stelle der allgemeinen Ladenschlusszeiten. Nun ist dieser Tag bereits als verkaufsoffen nach dem LadSchlG festgesetzt worden (wobei ich vermute , dass dies nur für Ladengeschäfte gilt); d.h. einen Teil der Marktprivilegien „besitzt“ der Trödelmarkt schon (Einschränkung siehe vorher).

Allerdings werden erst mit Festsetzung die anderen Marktprivilegien „in Kraft gesetzt“ und von den Beschränkungen des Titels II GewO (u.a. Gewerbeanmeldepflicht der Veranstalter/Aussteller), des Titels III (Reisegewerbekartenpflicht) usw. freigestellt.

Fazit: Festsetzung ist erforderlich

P.S
Ich habe es so verstanden, dass der Trödelmarkt, das Volksfest u. der verkaufsoffene Sonntag eben an diesem Sonntag sind. Ansonsonsten wäre der Trödelmarkt bei Durchführung am Himmelfahrtstag n.m. A. nicht durchführbar, da der grds. 4 Wochen-Abstand noch nicht einmal annähernd (z.B. 3 Wochen worüber man sich ggf. unterhalten könnte) erreicht ist.
3 18.05.2006 14:23
C. Schröder   Zeige C. Schröder auf Karte C. Schröder ist weiblich
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Themenstarter Thema begonnen von C. Schröder


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Genau, alles am 28.05.06.

Ich überlegt auch, ob die Freigabe als verkaufsoffen nur für die Ladengeschäfte gilt. Schließlich war es "früher" auch erforderlich, dass ich grds. erst einmal einem Markt hatte und dann die Sonntagsöffnung hinterherzog.
4 18.05.2006 14:28 C. Schröder ist offline E-Mail an C. Schröder senden Beiträge von C. Schröder suchen
Manfred Milbrodt
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Sorry Kollege Kirchhammer,

sehe ich anders - aber von unterschiedlichen Meinungen leben wir ja im Forum.

P.S.
Verraten Sie Ihren Trick der blitzartigen Antworten - Posting ist noch nicht trocken + Zack ist die Antwort da. Kopfkratz
5 18.05.2006 14:41
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Marktfestsetzung und vk-offener Sonntag

Liebe Kollegin, liebe Kollegen,

bei den "blitzartigen" Antworten gibt es keinen Trick, nur ein gutes Gedächtnis. Nach 20 Jahren im Gewerberecht und der Tätigkeit als "Fortbilder" habe ich die meist sofort vor dem "geistigen Auge" und brauche den Text nur noch abzuschreiben.

Zu meiner oben geäußerten Meinung noch folgende Ergänzung:

Titel iV der Gewerbeordnung, einschließlich des Mindestabstandes gilt nur für Veranstaltungen, die einem der Markttypen (z.B. Jahrmarkt) entsprechen und die nach § 69 festgesetzt sind. Eine Verpflichtung zur Festsetzung besteht nicht. Veranstaltungen, die zwar einem Markttyp entsprechen, aber nicht festgesetzt sind, unterliegen den Vorschriften über das Reisegewerbe (Michel-Kienzle, Rand Nr. 6 der Vorbemerkung zu § 64 GewO).

Ein Markt "muss" daher nur dann festgesetzt werden, wenn die Marktprivilegien zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind. Dies ist dann der Fall, wenn der Markt während der Ladenschlusszeiten durchgeführt werden soll (§ 19 Abs. 3 LadSchlG), oder die Teilnehmer am "Markt" keine Reisegewerbekarten haben.

Nach § 14 LadSchlG können für Sonn- und Feiertage anlässlich eines (festgesetzten) Marktes oder einer sonstigen, dem Warenabsatz dienenden Veranstaltung, zusätzliche Verkaufszeiten durch Verordnung freigegeben werden. Diese freigegebenen Zeiten gelten nicht nur für Verkaufsstellen im Sinne des § 3 LadSchlG (stehendes Gewerbe), sondern nach § 20 Abs. 2 LadSchlG auch für das "sonstige gewerbliche Feilhalten" (Reisegewerbe).

Da für den Sonntag eine Freigabeverordnung existiert, kann während der dort festgelegten Zeiten ein Trödelmarkt ohne Festsetzung abgehalten werden. Die gewerblichen Anbieter brauchen dann eine Reisegewerbekarte oder eine Erlaubnis nach § 55 a Abs. 1 Nr. 1 GewO. Der "Monatsabstand" entfällt, da Titel IV mangels Festsetzung, auf die Veranstaltung nicht angewendet werden kann.

Da die zusätzlichen Verkaufszeiten nur für den Sonntag, nicht aber für den Himmelfahrtstag gelten, kann der Trödelmarkt nur mit einer Festsetzung abgehalten werden, da die Händler ansonsten dem Verkaufsverbot nach § 20 Abs. 1 LadSchlG unterliegen.

Der "Monatsabstand" ist nur relevant, wenn in der betreffenden Gemeinde regelmäßig ein festgesetzter Flohmarkt stattfindet. Der zeitliche Abstand gilt nur für festgesetzte Veranstaltungen. Es könnte daher ein festgesetzter Markt am Donnerstag (Himmelfahrt) und ein "Reisegewerbemarkt" am Sonntag stattfinden.

Auch bei festgesetzten Märkten ist eine kürzere Veranstaltungsfolge möglich, wenn eine Sachlage vorliegt, die ein Abweichen vom Monatsabstand rechtfertigt. Nach § 68 GewO finden die Märkte "im allgemeinen" regelmäßig, in größeren Zeitabständen wiederkehrend statt. "Im allgemeinen" bedeutet, dass auch Ausnahmen möglich sind. Dies können sowohl einmalige Festsetzungen, als auch kürzere Zeitabstände sein (Landmann-Rohmer, Rand Nr. 3 zu § 68 GewO).

Die Gewerbebehörde daher einen großen Spielraum. Sie kann ihn sowohl am Donnerstag als auch am VK-Sonntag festsetzen, über die Festsetzung am VK-Sonntag auch längere Öffnungszeiten als die Freigabeverordnung zulassen oder die Festsetzung ablehnen.

Sofern der Trödelmarkt nur am VK-Sonntag während der zugelassenen Zeiten stattfindet kann der "Markt" zwar (nach meiner Ansicht) nicht verhindert, aber die Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen, insbesondere Reisegewerbekartenpflicht und Namensangabe, verlangt werden.

__________________
Thomas Kirchhammer
6 18.05.2006 16:35 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
Manfred Milbrodt
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RE: Marktfestsetzung und vk-offener Sonntag

Hallo aus Raisdorf,

@Kollege Kirchhammer:
Eine Verpflichtung zur Festsetzung besteht nicht.

Das hatte ich übersehen und folge Ihrer Argumentation. Im übrigen ist zumindest hier die Beantragung von Festsetzungen zu 100 % die Regel.

Ach ja, mit Änderung des SFTG SH vom 28.06.2004 können die Ordnungsbehörden nach § 4 Abs. 2 Satz 2 marktähnliche Veranstaltungen, an denen nur private Anbieter teilnehmen erlauben, wobei der störungsfreie Ablauf von Gottesdiensten zu gewährleisten ist.

Tja und das mit meinem "geistigen Auge" ist so eine Sache:
schließ ich es - sehe ich nichts, öffne ich es wieder, sehe ich die beste Ehefrau von allen und/oder Urlaubsbilder, also hilft es nichts, ich muss Lesen Augenzwinkern .
7 18.05.2006 17:20
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RE: Marktfestsetzung und vk-offener Sonntag

Lieber Kollege,

ich danke für die Zustimmung, aber es handelt sich ja auch um ein seltenes Zusammentreffen bestimmter Umstände. Den § 20 Abs. 2 kenne ich, seit ich vor Jahren eine Freigabeverordnung gebastelt habe. Ansonsten beschäftigt man sich meist mit den Abs. 1 und 2 a des § 20 LadSchlG. Die "Ansammlung von Reisegewerbetreibenden" haben wir jeden Samstag, wenn die Flohmärkte mit Neuwarenzulassung stattfinden. Hier bevorzuge ich die Bezeichnung "Ramschmarkt" statt Flohmarkt.

Vor meinem geistigen Auge schwebt momentan lieber das Gewerberecht, da ich meine geschiedene Ehefrau lieber nicht mehr sehen will. Die Urlaubserinnerungen sind verblasst, zum einen weil da meine Ex drin vorkommt, zum anderen konnte ich mir wegen der Unterhalts- und sonstigen Verpflichtungen nach der Scheidung keinen Urlaub mehr leisten. Bis die finanzielle Schieflage beseitigt ist, denke ich lieber nicht an teure Dinge.

Das positive Echo über meine Beiträge im Forum versüßt mein (derzeit) tristes Dasein, daher fragt mich, ich antworte gerne.

__________________
Thomas Kirchhammer
8 18.05.2006 17:41 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
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Hallo! .... und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

@Kirchhammer

von hier mal wieder volle Zustimmung, was die Ausführungen zu den Marktfestsetzungen angeht.

Das mit dem geistigen Auge und der geschiedenen Ehefrau kann ich durchaus nachvollziehen, durfte ich doch vor rd. 10 Jahren die gleichen unerquicklichen Erfahrungen machen. Allein der Schriftverkehr mit den Anwälten füllt 2 dicke DIN-A 4 Ordner. schimpf

Aber, inzwischen ist das Glück zurück und ich habe die beste Ehefrau von allen. Man sieht also, auch eine Scheidung kann manchmal der Beginn eines schönen Lebens sein. (Dürfte aber wohl nicht nur uns, sondern auch anderen so ergangen sein.) Und (gemeinsame) Anschaffung sind auch wieder drin. großes Grinsen

Also, wie sacht der Kollege vom NdW immer so schön: Alles wird gut!!

__________________
Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
9 19.05.2006 07:50 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
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