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Gesellschafteraustritt GbR - Zwangs-Abmeldung bei Verweigerung? |
kattl

Grünschnabel
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Gesellschafteraustritt GbR - Zwangs-Abmeldung bei Verweigerung? |
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Hallo,
es handelt sich um eine GbR mit 4 Gesellschaftern. Einer wurde mit Beschluss zum 30.06.2010 ausgeschlossen. Der Beschluss wurde unter Zeugen in den Briefkasten geworfen, ist also wirksam. Nun muss die GbR ja noch auf die verbleibenden 3 Gesellschafter umgemeldet werden. Der ausgeschlossene "lästige" Gesellschafter verweigert jedoch seine Gewerbeabmeldung. Und dadurch können die anderen 3 die Ummeldung nicht vornehmen, sagt die Mitarbeiterin vom Gewerbeamt.
Was können die übrigen 3 Gesellschafter hier tun?
Vielen Dank für die Hilfe!
Gruß
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1
21.07.2010 13:24 |
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Civil Servant
Kaiser

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Nicht die GbR ist nach der GewO verpflichtet Gewerbean- bzw. abmeldungen vorzunehmen, sondern die einzelnen Gesellschafter. Für die Vergangenheit müsste es also vier Anmeldungen gegeben haben, in denen lediglich nachrichtlich erwähnt wird, dass die Tätigkeit als GbR ausgeführt wird.
Für die verbleibenden drei Gesellschafter bedeutet das, dass sie nichts tun müssen, da ihr Gewerbe unverändert angemeldet bleibt. Eine Abmeldung kommt daher nur für Gesellschafter Nr. 4 in Frage. Der kann dazu von der Stadt/Gemeinde aufgefordert werden, wenn die Aufgabe des Betriebes feststeht also beispielsweise dann, wenn er durch Ausschluss keinen Zugriff bzw. keine Nutzungsmöglichkeit der Betriebsstätte mehr hat. Diese Information kann dann der zuständigen Gewerbebehörde gemeldet werden. Die kann dann entsprechend tätig werden.
Gruß
CS
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2
21.07.2010 14:43 |
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Solon
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Sonja W.

Grünschnabel
Dabei seit: 09.12.2008
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| Gesellschfteraustritt GbR - Zwangs Abmeldung bei Verweigerung? |
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Guten Morgen!
Habe Ihren Beitrag gelesen und hätte gern mal gewusst, inwieweit das Gewerbeamt ihrer Meinung nach tätig werden kann oder sollte.
Ich habe einen ähnlichen Fall vorliegen, in dem ein Gesellschafter per Gesellschafterbeschluss aus der aus zwei Gesellschftern bestehenden GbR ausgeschlossen wurde (Grund: Abgabe einer EV und hierdurch bedingte Verschlechterung der Kreditwürdigkeit der GbR).
Nach Aufforderung zur Gewerbeabmeldung tat der ausgeschlossene Gesellschafter hier im Gewerbeamt kund, dass das angemeldete Gewerbe seinereseits weiterhin angemeldet bleiben sollte.
Unabhängig von der Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens stellt sich hier die Frage, ob von Amts wegen abgemeldet werden darf oder nicht????
Meiner Meinung nach kann hier keine Abmeldung von Amts wegen erfolgen...
Vielleicht haben Sie ja eine Idee
Herzlichen Dank und ein schönes, sonniges Wochenende
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3
15.04.2011 10:45 |
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Rheinhesse
Haudegen
  

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| RE: Gesellschfteraustritt GbR - Zwangs Abmeldung bei Verweigerung? |
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aus Rheinhessen,
vielleicht sollten Sie bei dem verbleibenden Gesellschafter den Gesellschafterbeschluss anfordern und den "rausgeworfenen" Gesellschafter damit konfrontieren. Sofern die GbR (mehrheitlich) erklärt hat, Sie besteht nicht mehr fort, können die beiden Gesellschafter jeweils als Einzelunternehmen fortgeführt werden - von dem drohenden GU-Verfahren gegen den einen mal abgesehen.
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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4
15.04.2011 11:20 |
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Thomas Mischner
Moderator
  
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Hallo,
ich würde mich nicht in die Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern einspannen lassen. Selbst wenn ein Gesellschafterbeschluss vorliegt, muss dieser nicht rechtmäßig sein und er kann im Zivilrechtsweg angefochten werden. Und das zu prüfen, sind wir als Gewerbebehörden weder zuständig noch in der Lage.
Ob eine Pflicht zur Gewebeanzeige besteht, würde ich anhand anderer Kriterien beurteilen. Die Pflicht zur Gewerbeabmeldung besteht ja nur, wenn der Gesellschafter sein Gewerbe dauerhaft nicht mehr ausübt.
Eine Betriebsaufgabe könnte z. B. erfolgt sein, wenn ihm die anderen Gesellschafter keinen Zutritt mehr zu den gemeinsam genutzten Betriebsräumen gewähren. Aber auch da käme es darauf an, ob der Betrieb endgültig aufgegeben wurde (so eine Maßnahme muss ja nicht unbedingt Bestand haben).
Wenn er aber erklärt, das Gewerbe weiter ausüben zu wollen und eine Betriebseinstellung nicht nachweisbar ist, sehe ich keinen Anlass für eine Gewerbeanzeige, es sei denn, er übt das Gewerbe unter einer anderen Anschrift weiter aus. Dann wäre eine Gewerbeummeldung fällig.
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5
15.04.2011 11:49 |
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Rheinhesse
Haudegen
  

Dabei seit: 02.11.2010
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aus Rheinhessen,
dem Koll Mischner ein herliches
für den Hinweis. Hätte ich mich in so einem Fall doch tatsächlich in private Streitigkeiten eingemischt. Sollten wir in der Tat nicht tun - ich ziehe daher meine Anregung reuevoll zurück und gehe in Urlaub.
Ach ja - fröhliche Ostern noch an dieser Stelle.
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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6
15.04.2011 12:21 |
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Sonja W.

Grünschnabel
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aus Hessen!
Herzlichen Dank für die konstruktiven Beiträge
Habe mich gestern für ne ganz andere Varianate entschieden:
Gewerbeabmeldung (Austritt aus der GbR) des Gewerbetreibenden, der NICHT aus der GbR ausgeschlossen wurde und erneute Gewerbeanmeldung seinerseits als Einzelfirma.
Der "Gewerbebetrieb" des zuvor aus der GbR ausgeschlossenen Gesellschafters besteht in unserem Gewerberegister nunmehr als Einzelunternehmen weiter und wird in Zunkunft regelmäßig auf seinen Bestand kontrolliert...
Über kurz oder lang wird hier erfahrungsgemäß aber sicherlich ne Gewerbeabmeldung -entweder von seiten des "Gewerbetreibenden" oder aber von Amts wegen- erfolgen.
Nochmals
und eine schöne Osterzeit
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7
19.04.2011 08:49 |
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Civil Servant
Kaiser

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| Zitat: |
Original von Sonja W.
Habe mich gestern für ne ganz andere Varianate entschieden:
Gewerbeabmeldung (Austritt aus der GbR) des Gewerbetreibenden, der NICHT aus der GbR ausgeschlossen wurde und erneute Gewerbeanmeldung seinerseits als Einzelfirma.
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Hallo @ Sonja W.,
die Idee halte ich für höchst problematisch, weil es dafür mit nichten eine Rechtsgrundlage gibt. Bei der GbR müssen auch deswegen grundsätzlich alle Gesellschafter einzeln anmelden, weil es die BGB-Gesellschaft aus gewerberechtlicher Perspektive nicht gibt. Die Information, dass A., B. und C. ihr jeweiliges Gewerbe als GbR betreiben wird ja nur nachrichtlich in die Gewerbemeldung mit aufgenommen. Deswegen löst die Auflösung der GbR eben keine Meldepflicht aus.
Gruß von der Lahn
Frank Schuster
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8
19.04.2011 12:08 |
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Kobe88
Eroberer
  
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| RE: Gesellschafteraustritt GbR - Zwangs-Abmeldung bei Verweigerung? |
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Wie verhält sich das nun wenn die GbR aus 2 Gesellschaftern besteht und ein Gesellschafter ausscheidet (ist verstorben).
Entweder existiert die GbR nicht mehr oder es muss mindestens 1 Gesellschafter der GbR beitreten damit die GbR weiter besteht???
MFG
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9
28.04.2011 07:47 |
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Civil Servant
Kaiser

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| RE: Gesellschafteraustritt GbR - Zwangs-Abmeldung bei Verweigerung? |
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| Zitat: |
Original von Kobe88
Entweder existiert die GbR nicht mehr oder es muss mindestens 1 Gesellschafter der GbR beitreten damit die GbR weiter besteht???
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So ist es. Da aber nicht die GbR anmeldet, sondern immer nur deren Gesellschafter, kann uns das ziemlich egal sein. Man kann im Falle der Beendigung einer GbR vAw eine Korrektur im Gewerberegsiter vornehmen. Einen nach § 14 GewO meldepflichtigen Vorgang aber löst des Ende der GbR nur für denjenigen aus, der ausscheidet.
Gruß aus Mittelhessen
Frank Schuster
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10
28.04.2011 08:07 |
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Kobe88
Eroberer
  
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| RE: Gesellschafteraustritt GbR - Zwangs-Abmeldung bei Verweigerung? |
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Vielen Dank schonmal dafür...
das ist einleuchtend ja, aber die GbR besteht weiter.
Soll ich die GbR also auffordern mir den Namen des anderen Gesellschafter zu nennen oder wie wäre der beste Weg?
Grüße aus M-V
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28.04.2011 08:14 |
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roki
Doppel-As
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Eine GbR besteht immer aus mindestens 2 Gesellschaftern. Scheidet Einer von Zweien aus, so erlischt die GbR und der verbleibende Gesellschafter führt das Gewerbe ggf. als Einzelunternehmen weiter.
Genau aus diesem Grund sind bei GbRs ja auch alle Gewerbetreibenden als Einzelunternehmer in das Gewerberegister einzutragen und lediglich mit dem Hinweis, dass sie Teil einer GbR sind, zu versehen.
__________________ Allen ist das Denken erlaubt, vielen bleibt es erspart. (Curt Goetz)
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28.04.2011 08:37 |
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Civil Servant
Kaiser

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Eine GbR kann nicht anmelden. Sie erlischt zivilrechtlich automatisch beim Wegfall eines von zwei Gesellschaftern, aber eben nur zivilrechtlich. Man kann vielleicht den verbliebeben Gesellschafter fragen, ob einer neuer Gesellschafter eintreten wird, damit man weiß, was aus der nachrichtlich
in der Anmeldung vermerkten GbR wird. Hier gar nichts zu tun wäre aber auch nicht zu beanstanden.
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28.04.2011 08:37 |
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