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Gewerbeanmeldung für Zweigstelle einer Versicherung nicht notwendig wegen fehlendem Umsatz??? |
Roesje

Tripel-As


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| Gewerbeanmeldung für Zweigstelle einer Versicherung nicht notwendig wegen fehlendem Umsatz??? |
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Hallo!
Habe folgenden Fall:
Ich habe durch Zufall, aufgrund einer Zeitungsanzeige, entdeckt, dass jemand ein Versicherungsbüro betreibt (Zweigstelle, Hauptbüro in einer anderen Gemeinde) und dass ich hierfür keine Gewerbeanmeldung habe.
Nun teilt mir die betroffene Person mit, dass sein Steuerberater ihm gesagt hätte, er müsste kein Gewerbe anmelden da es sich nur um eine Zweigniederlassung handelt und dort keine Umsätze gemacht werden würden.
Kann das sein? Ob dort Umsatz gemacht wird oder nicht ist doch egal... ?
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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1
09.06.2010 10:05 |
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Thomas Mischner
Moderator
  
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Wann eine Gewerbeanzeige zu erfolgen hat, ergibt sich ganz klar aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 GewO.
Ausgenommen sind nach der Kommentierun lediglich unselbständige Zweigstellen, von denen aus keine unmittelbaren Geschäftsbeziehungen zu Dritten unterhalten werden (z. B. Lagerplätze).
Wenn für das Büro inseriert wird, will der Inhaber dort aber durchaus Geschäftsbeziehungen anbahnen bzw. unterhalten.
Und selbstverständlich werden bei der Tätgkeit auch Umsätze anfallen. Das ist ja Sinn und ZWeck der Sache.
Wo diese steuerlich verbucht werden, ist in diesem Zusammenhang völlig uninteressant.
Dem Steuerberater ist zu empfehlen, seine Beratungstätgkeit auf steuerliche Sachverhalte zu beschränken.
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2
09.06.2010 10:35 |
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Solon
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Roesje

Tripel-As


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Themenstarter
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| Zitat: |
Original von Thomas Mischner
Wann eine Gewerbeanzeige zu erfolgen hat, ergibt sich ganz klar aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 GewO.
Ausgenommen sind nach der Kommentierun lediglich unselbständige Zweigstellen, von denen aus keine unmittelbaren Geschäftsbeziehungen zu Dritten unterhalten werden (z. B. Lagerplätze).
Wenn für das Büro inseriert wird, will der Inhaber dort aber durchaus Geschäftsbeziehungen anbahnen bzw. unterhalten.
Und selbstverständlich werden bei der Tätgkeit auch Umsätze anfallen. Das ist ja Sinn und ZWeck der Sache.
Wo diese steuerlich verbucht werden, ist in diesem Zusammenhang völlig uninteressant.
Dem Steuerberater ist zu empfehlen, seine Beratungstätgkeit auf steuerliche Sachverhalte zu beschränken. |
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Hehe...so würd ich das auch sehen. Danke für die Bestätigung
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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3
09.06.2010 10:39 |
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