Hausrecht des Veranstalters |
C. Schröder
König
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Hausrecht des Veranstalters |
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Die Freiluftsaison steht wieder mit ihrem Problemen vor der Tür.
Wir haben hier eine größere Veranstaltung, für die auch diverse Straßen gesperrt werden müssen (macht der Kollege "Verkehr"). Seitens einer Anliegerin (Gaststättenbetreiberin) wurde jetzt an uns ein "Hilfeschrei" gerichtet. Aufgrund des Standgeldes, sowie einer Feierlicheit in der Gaststätte, will sie selbst nicht an der Veranstaltung teilnehmen. Weiterhin möchte sie auch nicht, dass vor ihrer Gaststätte Getränke- oder Speisenstände aufgestellt werden. Das Gespräch mit dem Veranstalter (gewerblich) verlief erfolglos. Jetzt will sie die Parkplätze vor dem Betrieb einschl. des öffentl. Parkstreifens mit eigenen Pkw blockieren.
Im Veranstaltungsbereich haben wir bislang nie ein Haltverbot angeordnet, da es dazu auch keine Veranlassung gab. Alle Anlieger wussten Bescheid und fuhren ihre Autos ab Sperrung weg.
Uns stellt sich jetzt die Frage: Müssen wir Anordnungen treffen oder müssen die beiden Gegner sich einigen? Hat der Veranstalter durch die Sperrung / Sondernutzungsgenehmigung so etwas wie ein Hausrecht?
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19.04.2006 12:33 |
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Solon
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Antonia Thien
König
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RE: Hausrecht des Veranstalters |
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Hi Frau Komnick,
interessant wäre zu wissen, welche Erlaubnisse Sie erteilt haben. Grundsätzlich dürfte hier wohl eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 I Nr. 8,9 StVO erforderlich sein. Diese Genehmigung ersetzt dann die Sondernutzungserlaubnis nach § 19 I NStrG (ich kann natürlich nur für Nds. sprechen). Diese Konzentrationswirkung berührt aber nicht die Befugnis, gegen unerlaubte Sondernutzungen einzuschreiten.
Da der Gemeingebrauch in vorliegendem Fall eingeschränkt wird, dürfte wohl ausschließlich öffentliches Recht anzuwenden sein. In der Ausnahmegenehmigung können Sie natürlich alle möglichen Anordnungen treffen (soweit rechtens, versteht sich). Sie können nicht über den privaten Hof und Parkplatz der Gaststätte verfügen, aber über den öffentlichen Verkehrsraum, d.h. eine Blockade des öffentlichen Verkehrsraums mit Autos kann untersagt werden.
Ich habe ein bisschen den Eindruck, dass die Gastwirtin das Fest irgendwie boykottieren will, nicht weil sie eine Veranstaltung hat, sondern weil ihr die Standgelder zu hoch sind. Warum sonst sollte sie die Höhe des Standgeldes als zusätzlichen Grund anführen? Wenn sie eh nicht mitmachen will, kann ihr das doch egal sein. Einen ähnlichen Fall hatten wir auch schon. Dem Veranstalter habe ich mitgeteilt, dass er die privaten Flächen nicht tangieren darf und der Anliegerin habe ich mitgeteilt, dass sie nur ihre privaten Flächen nutzen darf. Hat prima geklappt!
Dass die Gastwirtin nicht möchte, dass vor ihrer Gaststätte ein Pavillon aufgestellt wird, ist verständlich, darauf hat sie aber keinen Anspruch. Wenn der Veranstalter dafür den öffentlichen Straßenraum vor der Gaststätte nutzt (dafür hat er doch die Erlaubnis, oder?!), muss sie das hinnehmen. Allerdings muss man hier natürlich auch den Einzelfall betrachten. Sind viele Gaststätten im gesperrten Bereich? Wenn ja, stehen dort überall Pavillons? Wenn nein, wie viele Pavillons stehen insgesamt..... usw. und so fort. Will einer den anderen nur schikanieren?
Solche Probleme habe ich bisher immer ohne große Anordnungen in persönlichen Gesprächen gelöst.
Schöne Grüße
A. Thien
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20.04.2006 14:47 |
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Solon
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SE-Schwarzarbeit
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Ich halte es aber auch für unumgänglich, dass ein ungehinderter freier Zu-/Abgang für Kunden der Gaststätte geregelt wird...
__________________ -- 8< --- 8< --- Tradition ist nicht die Aufbewahrung der Asche, sondern die Weitergabe des Feuers --- >8 --- >8 --
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21.04.2006 08:49 |
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