Festsetzung möglich? |
sunflower
Grünschnabel
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Festsetzung möglich? |
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Bei mir ist ein Antrag eingegangen, wo jemand die Festsetzung einer Ausstellung beantragt. Im Vordergrund soll wohl eine Tombola stehen.
Es sind als Aussteller nur 5 Firmen angegeben, die aus verschiedenen Wirtschaftszweigen kommen. Des Weiteren soll kein Verkauf, nur Beratung stattfinden. Kann man dies festsetzen?
meiner Meinung nach nicht. Wie sieht es eurer Meinung nach aus?
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1
28.04.2010 10:36 |
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Solon
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Christiane
Routinier
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Hallöchen,
ich hätte da ein Schema aus "Meyer-Hentschel/Rindermann: Märkte, Messen, Ausstellungen".
Ist zwar eine Kopie der Kopie der Kopie..., aber ich würde versuchen es Ihnen zu faxen, wenn Sie mir die Faxnummer schicken.
Christiane
__________________ Viele Grüße aus dem Harz!
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2
28.04.2010 11:51 |
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Solon
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Runge
Kaiser
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Hallo Sunflower,
eine Festsetzung als Ausstellung mit nur 5 Ausstellern halte ich nicht für zulässig. Warum soll das denn überhaupt festgesetzt werden, wenn die gar nicht verkaufen wollen?
Eine Tombola wäre doch auch unabhängig von einer Festsetzung der Veranstaltung. Nach dem GlüStV und dem NGlüSpG dürfte die nur für bestimmte Veranstalter genehmigt werden, wenn für Lose Geld verlangt wird. Werden Lose unentgeltlich verteilt, wäre es egal, ob die Veranstaltung festgesetzt ist, oder nicht.
Gruß, Regina Runge
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3
28.04.2010 13:17 |
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Thorsten Bäumer
Routinier
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Wäre auch dran interessiert
05454/911-107
Falls dies möglich wäre: Vielen Dank im vorraus!
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4
28.04.2010 13:17 |
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Hartmut Fries
König
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Hi aus Herzogenrath,
Landmann/Rohmer GewO I, § 65 Rdn. 4 spricht von einer Vielzahl von Ausstellern, nicht nur einige wenige Anbieter, damit den Besuchern hinlängliche Vergleichsmöglichkeiten zwischen den Angeboten eines oder mehrerer Wirtschaftszweige gegeben werden.
M.E. liegt aufgrund deiner Angaben keine Ausstellung vor, sondern es wird ein Privatmarkt veranstaltet, d.h. keine Marktprivilegien, Ladenschluss, etc. Landmann/Rohmer GewO I vor § 64 Rdn 6.
Hinsichtlich der Tombola gibt es für NRW eine Allgemein Erlaubnis für kleine Lotterien und Ausspielungen, basierend auf § 18 GlüStV und §§ 15 und 17 LoAG hierzu.
Wahrscheinlich habt ihr in Niedersachsen etwas ähnliches.
__________________ Grüße vom Westzipfel
Hartmut Fries
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5
28.04.2010 14:16 |
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sunflower
Grünschnabel
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Themenstarter
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Also letztlich habe ich es auch so gesehen, dass es sich um keine festsetzungefähige Veranstaltung handelt.
Ich nehme an, dass die Festsetzung beantragt wurde, da die Veranstaltung an Feiertagen durchgeführt werden sollte und die Personen ohne Festsetzung keine Ausnahmegenehmigung nach dem Feiertagsgesetzt erhalten. Zu mindest handhabt die zuständige Behörde es in diesem Fall so.
Aber Vielen Dank für die Antworten. Das hat mir schon sehr weitergeholfen.
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6
28.04.2010 14:38 |
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Christiane
Routinier
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@ Th. Bäumer
Fax ist weggeschickt.
Hoffentlich kann man's lesen.
Christiane
__________________ Viele Grüße aus dem Harz!
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7
28.04.2010 14:43 |
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