René Land
Administrator
    

Dabei seit: 21.01.2005
Beiträge: 793
Bundesland:
Brandenburg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 40 [?]
Erfahrungspunkte: 2.041.935
Nächster Level: 2.111.327
 |
|
Hallo Jens,
eine Antwort dazu findest Du in Tettinger/Wank, Kommentar zur GewO, 7. Aufl. 2004. Dort heisst es in § 55 RdNr. 18:
"Eine solche provozierte Bestellung liegt vor, wenn die Initiative zu der Bestellung eindeutig vom Gewerbetreibenden ausgeht und aufgrund der Gesamtumstände des Falles dem Schutzzweck der §§ 55 ff. nicht mehr Genüge getan wird (LG Münster GewArch 1986, 1281; vgl. auch BGH GewArch 1978, 372). Ein Provozieren wurde bejaht, wenn der Gewerbetreibende den Kunden anruft und dann der Kunde auf Nachfrage sich mit einem Hausbesuch einverstanden erklärt oder eine Einladung von sich aus ausspricht (BGH GewArch 1990, 129); ferner dann, wenn für den Hausbesuch ein anderer Anlass vorgeschoben wird, etwa die Aushändigung eines Preisausschreibengewinns, um dies zum Anlass für ein Kaufgespräch zu nehmen (Knauth WM 1986, 509 [515]; Teske ZIP 1986, 6245 [633])."
und weiter in RdNr. 19
"Kein Provozieren i. d. S. ist in einem Zeitungsinserat des Gewerbetreibenden zu sehen, welches die Kunden zur Kontaktaufnahme auffordert (BGH GewArch 1990, 97; a. A. OLG Frankfurt NJW 1992, 246 [247]). Eine Provokation wurde auch verneint, als eine Bank sich zwar erstmalig auf eigene Initiative an einen Kunden wandte und diesem einen Hausbesuch vorschlug, der Kunde sich aber seinerseits zuvor an einen Kreditvermittler gewandt hatte, der wiederum Kontakt zur betreffenden Bank aufgenommen hatte (BGH GewArch 1989, 92 [93]). In diesen Fällen fehlt es an dem Überrumpelungsmoment."
Schönleiter führt in Landmann/Rohmer (Stand: 42. El. 2002), Kommentar zur GewO, § 55 Rdnr. 39 aus:
"Eine weiterer Problembereich, mit dem sich die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang immer wieder beschäftigen muss, ist die sog. provozierte Bestellung. Darunter versteht man eine Bestellung, die zwar formal vom Kunden ausgesprochen wird, aber vom Gewerbetreibenden in einer Art und Weise herbeigeführt wurde, dass sie letztlich zur gleichen Überrumpelungssituation wie ein unangemeldetes Erscheinen führt; eine solche Bestellung hindert daher nicht die Annahme eines Reisegewerbes. Die Beurteilung im Einzelfall ist schwierig, da nicht jede vom Gewerbetreibenden veranlasste Bestellung eine provozierte und damit i.S.v. § 55 unwirksame sein muss. Eine Bestellung auf Grund von Werbemaßnahmen in – regionalen oder überregionalen – Presseorganen, Rundfunk oder Fernsehen ist daher nicht provoziert (BGH Urt. v. 7. 12. 1989, GewA 1990, 97 u. 6. 10. 1988 WM 1989, 4, 6, m.w.N.; Teske ZIP 1986, 633; a.A. OLG Frankfurt, NJW 1992, 246, 247). Gleiches gilt auch für eine gezieltere Werbung in Form von persönlich gefassten Werbebriefen, Handzetteln und ähnlichen Anzeigen. Auch hier kann sich der angesprochene Verbraucher überlegen, ob er darauf reagieren möchte; er befindet sich damit nicht in einer seine geschäftliche Entscheidungsfreiheit einengenden Situation, auf die mit den Bestimmungen des Titels III reagiert werden soll. Dies gilt auch, wenn diese Werbemaßnahmen mit Rückantwortkarten oder -coupons versehen sind (so zutreffend Friauf-Stober § 55 Rdn. 25; a.A. Teske NJW 1987, 1186)."
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
|
|