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Bewachungsgewerbe - Überwachung nach § 29 GewO |
Kewi

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| Bewachungsgewerbe - Überwachung nach § 29 GewO |
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich bin zwar nun auch schon über zwei Jahre im Ordnungsamt tätig, aber damit bin ich mit Sicherheit noch lange kein alter Hase, der alle Nuancen des Gewerberechts im Schlaf beherrscht.
Daher mal wieder von mir eine Nachfrage:
Wie halten Sie es mit der Überwachung von Betrieben im Bewachungsgewerbe? Ich habe gerade erfahren, dass es eine neue Verwaltungsvorschrift gibt. In der steht drin:
3.4 Überwachung des Betriebs (§ 14 BewachV, § 29 GewO)
3.4.1 Die gewerberechtlichen Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten des Gewerbetreibenden sind in § 14 BewachV abschließend geregelt.
3.4.2 Die in § 29 GewO über die Auskunft und Nachschau getroffenen Vorschriften lassen die Befugnisse der Polizei zur Aufklärung und Verfolgung strafbarer Handlungen unberührt.
Abgesehen von Prüfungen aus besonderem Anlass soll der Geschäftsbetrieb in unregelmäßigen Abständen kontrolliert werden. Hierbei ist durch Stichproben festzustellen, ob der Gewerbetreibende die ihm nach der GewO und den Ausführungsbestimmungen hierzu obliegenden Pflichten erfüllt.
Auskunft im Sinne des § 29 GewO bedeutet die Beantwortung von im Einzelfall gestellten Fragen, nicht aber eine allgemeine, fortlaufende Benachrichtigung über Geschäftsvorfälle. Die Pflicht, schriftliche Auskunft zu erteilen, umfasst auch die Verpflichtung, Abschriften, Auszüge und Zusammenstellungen vorzulegen.
Diese Kontrolle ist bestimmt nix neues. Wie gingen Sie bislang damit um?
Gruß
aus HH
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1
28.01.2010 15:13 |
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Stadt Kassel*Fricke
Haudegen
  

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| RE: Bewachungsgewerbe - Überwachung nach § 29 GewO |
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Kollegin Kewi,
Freundliche Grüße aus Nordhessen
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Ratschläge, Hinweise und Empfehlungen sind unverbindlich und geben lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
Sie ersetzen nicht die Beratung durch eine Fachbehörde oder durch einen Anwalt.
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2
29.01.2010 11:24 |
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