Arbeitsbescheinigung ausstellen |
RalfBecker
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Arbeitsbescheinigung ausstellen |
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Sehr geehrte Gemeinde,
mich interessiert, wie ein Gewerbetreibender sanktioniert werden kann, der einer anderen Person eine Arbeitsbescheinigung ausstellt ("Herr X war vom 01.01.2005 - 01.01.2009 hier als Verkäufer beschäftigt"), obwohl diese Person nie dort gearbeitet hat.
Straf- und steuerrechtlich dürfte da wohl nichts zu machen sein, aber wie sieht es gewerberechtlich aus?
Ich bedanke mich für die Antworten.
Beste Grüße
Ralf
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1
01.12.2009 21:03 |
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Solon
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo,
die Frage ist: für welchen Zweck wurde die Bescheinigung ausgestellt? Hat dadurch jemand unrechtmäßig einen Vorteil erlangt?
Wenn ja, dürfte der Vorgang strafrechtlich schon relevant sein.
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2
02.12.2009 08:40 |
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
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Unter Umständen läge eine Urkundenfälschung vor.
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3
02.12.2009 11:16 |
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RalfBecker
Grünschnabel
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Themenstarter
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Ne ne, Urkundenfälschung kann ja nicht vorliegen, wenn der Unternehmenschef die Urkunde selbst ausstellt. Ebensowenig Betrug - es sei denn, das Ding wird dazu benutzt sich einen Job zu verschaffen, dann könnte von Anstellungsbetrug die Rede sein.
Hier ging es darum, dass die Person bei der IHK einen Antrag nach § 45 Abs. 2 BBiG gestellt hat.
Strafrechtlich wohl völlig unbedenklich, aber gewerberechtlich???
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4
02.12.2009 15:07 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Nicht nur wer die falsche Urkunge herstellt, sondern auch wer sie gebraucht, handelt strafbar. Fraglich ist nur, ob das Papier eine Urkunde ist.
Aber wir sind hier ja weder Rechts- noch Staatsanwälte.
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5
02.12.2009 15:24 |
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