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Zum Ende der Seite springen "verdecktes Bauherrenmodell" - Prüfberichtspflichtig?
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Landratsamt München Gronegger   Zeige Landratsamt München Gronegger auf Karte Landratsamt München Gronegger ist weiblich
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"verdecktes Bauherrenmodell" - Prüfberichtspflichtig?

Hallo,

ich habe einen Fall zum 34c GewO;
es geht um folgendes:

Es gibt eine GmbH, die nach eigener Aussage ein sog. verdecktes Bauherrenmodell betreibt.

das sieht Folgendermaßen aus:
1. Der Käufer (spätere HAuseigentümer) kauft das Grundstück und die Planung des Vorhabens von einem Unternehmer bzw. Planer.
2. Der Käufer beauftragt die Firma GmbH mit der Errichtung des Vorhabens (Werkvertrag).
3. Die GmbH vergibt die Ausführung des Vorhabens an eine Baufirma und der Käufer zahlt für die Errichtung des Gebäudes den Kaufpreis an die Firma GmbH.

Es stellt sich hier die Frage, ob die GmbH für diese Tätigkeit prüfberichtspflichtig ist.

Meiner Meinung nach ist das hier dennoch eine Tätigkeit als Bauherr - evtl. auch als Baubetreuer - und dafür ein Prüfbericht abzugeben.
Dafür spricht:
Die GmbH vergibt die Bauaufträge in eigenem Namen für eine Fremde Rechnung und verwendet dazu Vermögenswerte von den Erwerbern.

Was meint Ihr? Ich soll der GmbH noch heute oder morgen Bescheid geben. Wobei wir morgen langen Behördentag haben (bis halb 6)

Viele Grüße aus München

Landratsamt München Gronegger
1 21.10.2009 14:30 Landratsamt München Gronegger ist offline E-Mail an Landratsamt München Gronegger senden Homepage von Landratsamt München Gronegger Beiträge von Landratsamt München Gronegger suchen
Solon
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RE: "verdecktes Bauherrenmodell" - Prüfberichtspflichtig?

Zitat:
Original von Landratsamt München Gronegger
3. Die GmbH vergibt die Ausführung des Vorhabens an eine Baufirma und der Käufer zahlt für die Errichtung des Gebäudes den Kaufpreis an die Firma GmbH.

...

Die GmbH vergibt die Bauaufträge in eigenem Namen für eine Fremde Rechnung und verwendet dazu Vermögenswerte von den Erwerbern.


Besteht hier möglicherweise ein Widerspruch? Die GmbH schuldet den Bau und erhält das Geld dafür vom Käufer. Wie kann die GmbH Aufträge für fremde Rechnung erteilen?

Für die Abgrenzung scheint mir noch wichtig, zu welchem Zeitpunkt das Eigentum am Grundstück übergeht.

Bauträgerschaft i. S. d. § 34c GewO scheint mir nur vorliegen zu können, wenn die GmbH im Namen und auf Rechnung des Käufers handelt.

Gruß aus der mittelhessischen Provinz

Frank Schuster
2 21.10.2009 16:34 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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