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Gaststättenerlaubnis für Imbisswagen |
Jessica

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| Gaststättenerlaubnis für Imbisswagen |
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Hallo!
Habe einen Antrag vorliegen, wonach ein Imbisswagenbetreiber mit (überwiegend) festem Standplatz gerne auch Alkohol (sprich Flaschenbier) anbieten möchte.
Ich gehe hoffentlich richtig in der Annahme, dass er dafür eine Gaststättenerlaubnis benötigt, wenn er den Gästen die Möglichkeit gibt das Bier an seiner "Außentheke" und 1-2 Stehtischen vor dem Wagen direkt zu verzehren, oder?
Und wie würdet ihr die Erlaubnis von der Gebühr her berechnen? Von der Verkaufstheke bis zum (einschließlich) Stehtisch? Ist schon irgendwie doof! Dann stellt der den Tisch mal 1 Meter weiter weg und handelt schon ordnungswidrig?!
Und sobald er seinen Wagen mal auf ein Stadtfest, etc. stellt ist die Erlaubnis ja hinfällig. Dann muss er sich dafür doch ne Gestattung holen, oder?!
Und wenn ich die vorherigen Diskussionen zum Thema "Imbisswagen" richtig verstanden habe, kann er bei Alkoholverkauf auch keine Reisegewerbekarte von mir bekommen. Er will aber so 5 bis maximal 10 Mal im Jahr mit dem Wagen woanders stehen. Ist das dann überhaupt schon Reisegewerbe oder reicht dann seine Gewerbe-Anmeldung der "festen Betriebsstätte" und evtl. eine Gestattung?
Bin dankbar für jede Hilfe!
Gruß
Jessica
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1
28.09.2009 16:33 |
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Roland Kissau
Haudegen
  

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| RE: Gaststättenerlaubnis für Imbisswagen |
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aus Hückeswagen!
Wir haben in unserem kreiseinheitlichen Gebührenkatalog (stammt noch aus der guten, alten Zeit, als auch die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken erlaubnispflichtig war) für Imbißstände ohne Sitzgelegenheiten eine Gebühr von 400 € festgelegt, mit Sitzgelegenheiten 500 € und für Trinkhallen 500 €, da man hier ja keine Schank- und Speiseraumfläche hat. In diesem Bereich würde ich auch die Gebühr für den Imbißwagen festsetzen.
Da die Erlaubnis standortgebunden ist, braucht er für Stadtfeste o.ä. in der Tat eine Gestattung.
Schöne Woche noch,
Roland Kissau
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2
29.09.2009 07:08 |
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