Faschingsumzüge |
Birgit Mrugalla
Eroberer
Dabei seit: 12.10.2005
Beiträge: 63
Bundesland:
Hessen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 32 [?]
Erfahrungspunkte: 424.809
Nächster Level: 453.790
|
|
Hallo aus Oberursel,
mich würde mal interessieren, wie in anderen Städten, in denen ein Faschingsumzug stattfindet, die Vergabe der Standplätze für die Standbetreiber (meist nur Speisen und Getränke) entlang der Zugstrecke organisiert wird.
Bei uns möchte der Zugausschuss, der auch Veranstalter unseres Faschingsumzuges ist, von seiner Veranstaltung profitieren und Einfluss auf die Vergabe der Standbetreiber haben und möglicherweise auch eine Gebühr von den zahlreichen Würstchen-, Brezel-, Getränkehändlern verlangen. Er dachte an eine Festsetzung nach der GewO. M. E. liegen die Voraussetzungen für eine Festsetzung jedoch nicht vor, so dass diese Möglichkeit ausscheidet.
Wie wird das in anderen Kommunen gehandhabt?
Werden für Brezelverkäufer, die mit einem Korb entlang der Zugstrecke ihre Brezeln verkaufen, Erlaubnisse in irgendeiner Form erteilt? (evtl. § 55a GewO)?
Gruß
Birgit Mrugalla
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Birgit Mrugalla: 13.03.2006 16:39.
|
|
1
13.03.2006 16:31 |
|
|
|
Solon
|
|
|
|
Ingolstadt
König
Dabei seit: 09.02.2006
Beiträge: 978
Bundesland:
Bayern
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.477.348
Nächster Level: 7.172.237
|
|
Liebe Kollegin,
eine Festsetzung der Veranstaltung nach Titel IV GewO scheidet aus, da ein Faschingsumzug keine Verkaufsveranstaltung ist. Die Veranstaltungstypen des Titel IV dienen immer, zumindest überwiegend, dem Absatz von Waren.
Der Verkauf von Speisen und Getränken unterliegt dem GastG, nicht dem Titel IV. Der Verkauf von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist immer der Veranstaltung untergeordnet, nicht der Hauptzweck (siehe § 68 a GewO).
Die Verkäufer von sonstigen Waren betreiben ein Reisegewerbe. Hier kann auch eine einmalige Genehmigung nach § 55 a Abs. 1 Nr. 1 erteilt werden. § 55 a Abs. 2 kann nur auf Verkaufsveranstaltungen angewandt werden.
Um die "fliegenden Händler" abzukassieren, muss sich der Zugausschuss etwas anderes einfallen lassen. Denkbar wäre, sich eine Sondernutzungserlaubnis für die gesamte Zugstrecke erteilen zu lassen. Der Zugausschuss wäre dann Besitzer der Flächen und könnte für die Benutzung des Besitzes ein privatrechtliches Entgelt verlangen. Ansonsten stünde die Sondernutzungsgebühr der Stadt als Straßenbaulastträger zu. Rechtsgrundlage für Sondernutzungen ist das landesrechtliche Straßen- und Wegerecht.
Die Anbieter von Lebensmitteln könnten differenziert betrachtet werden. Da eine Gaststättenerlaubnis für die Abgabe zubereiteter Speisen erforderlich ist, wäre der Brezenverkauf dem Reisegewerbe zuzuordnen, da die Breze nicht zubereitet wird.
Würstl werden warmgemacht, also zubereitet.
Da diese in einem gewissen räumlichen Zusammenhang mit dem Verkauf (auf dem Veranstaltungsgelände) verspeist werden, liegt ein Gaststättengewerbe vor. Eine Erlaubnis ist aber nur für Alkoholausschank erforderlich, ansonsten gilt § 13 Abs. 1 GastG.
Ein Sonderfall wären herumgehende Würstlverkäufer, da deren Betrieb nicht während der Veranstaltung ortsfest ist (§ 1 Abs. 2 GastG). Diese fallen dann wieder unter § 55 c Abs. 1 Nr. 1 GewO
Diese kleinen, aber feinen Unterschiede den Anbietern klar zu machen, bleibt Ihrem Willen und Geschick überlassen.
Aber vielleicht ist bis zum nächsten Fasching wieder alles anders!
Ich mache jetzt
__________________ Thomas Kirchhammer
Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Ingolstadt: 13.03.2006 17:21.
|
|
2
13.03.2006 17:10 |
|
|
Solon
|
|
|
|
Birgit Mrugalla
Eroberer
Dabei seit: 12.10.2005
Beiträge: 63
Bundesland:
Hessen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 32 [?]
Erfahrungspunkte: 424.809
Nächster Level: 453.790
Themenstarter
|
|
Lieber Kollege und
nach Ingolstadt!
Ihre Antwort ist ein Traum! Damit haben Sie sich Ihren Feierabend auch wohlverdient.
Vielen Dank dafür
.
Liebe Grüße und
Birgit Mrugalla
|
|
3
13.03.2006 19:12 |
|
|
Kramer-Cloppenburg
Moderator
Dabei seit: 08.03.2005
Beiträge: 1.003
Bundesland:
Niedersachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.981.777
Nächster Level: 7.172.237
|
|
Hallo! ..... und ein freundlcihes
aus Cloppenburg!
Könnte man die Veranstaltung nicht auch als Volksfest festsetzen
(Ist nur eine Frage, soll keine Kritik an de Antwort des Kollegen aus Ingolstadt sein, die ich für sehr detailliert und ausführlich halte!)
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
|
|
4
13.03.2006 19:57 |
|
|
Antonia Thien
König
Dabei seit: 21.06.2005
Beiträge: 908
Bundesland:
Niedersachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.225.451
Nächster Level: 7.172.237
|
|
Moin,
ich glaube, den Ausführungen von Herrn Kirchhammer ist nicht mehr viel hinzuzufügen.
Allerdings würde ich die Frage von Herrn Kramer verneinen. Die Legaldefinition eines Volksfestes enthält § 60 b GewO. Im Vordergrund müssen unterhaltende Tätigkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO stehen, das Anbieten von Waren spielt eine untergeordnete, ergänzende Rolle. Tätigkeiten i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO sind unterhaltende Tätigkeiten von Schaustellern oder nach Schaustellerart. Das sind in erster Linie der Betrieb von Fahrgeschäften, von Schaubauden, von Spielen etc., bei denen erstmal die Unterhaltung und das Vergnügen im Vordergrund stehen und nicht der Warenabsatz.
Karnevalsveranstaltungen werden nicht von Schaustellern betrieben und auch nicht nach Schaustellerart, so dass ich die Festsetzung als Volksfest rundweg verneinen würde.
Schöne Grüße
A. Thien
|
|
5
14.03.2006 08:02 |
|
|
OJ Neuss
Haudegen
Dabei seit: 16.06.2005
Beiträge: 645
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 45 [?]
Erfahrungspunkte: 4.425.437
Nächster Level: 5.107.448
|
|
Hallo und Guten Morgen aus Neuss,
bei uns vermarkten sowohl der Karnevalsausschuss, wie auch der Bürgerschützenverein die Stände am Zugweg.
Eine Festsetzung ist hierfür nicht erforderlich. Die beiden Organisationen erhalten lediglich (wie in Ingolstadt) für diese Bereiche die Sondernutzungserlaubnis nach Straßen- und Wegegesetz. Somit können sie über die Flächen verfügen. Klappt prima.
Jürgen Schmitz
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
|
|
6
14.03.2006 08:12 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 203.275 | Views gestern: 352.167 | Views gesamt: 880.235.433
Impressum
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|