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Marktbeschicker mit festem Lager - § 14 ? § 55 ? Oder beides? |
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Gert Lindke
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Aus Osnabrück einen Gruß nach Kranenburg,
der Warenhandel auf festgestzten Wochenmärkten ist privilegiert; d.h. der Anbieter braucht keine RGK, ebenso keine § 14 GewO-Anmeldung, sofern von dem Lager keinerlei geschäfltiche Beziehungen zu Dritten unterhalten werden.
Viele Grüße
Gert Lindke
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2
22.06.2005 14:49 |
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Solon
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Kranenburg
Mitglied
 

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Themenstarter
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Ah! Marktprivilegien ja - vielen Dank!
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3
22.06.2005 14:52 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
  

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....aus Cloppenburg!
So seh ich das auch!
Wenn nix festgesetzter Markt, dann nix mit Marktprivilegien nach Titel IV GewO, sondern Reisegewerbe = Titel III GewO. Und wenn der Händler dann auch noch aus seinem Lager die Ware an die Kunden abgibt (nicht nur verkauft) greift m. E. auch Titel II und damit § 14 GewO.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit!
Kramer
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5
23.06.2005 07:39 |
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Claudia Komnick

Haudegen
  
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Genau, ich höre gerade wieder wie meine Kollegin versucht dies jemanden zu erklären. Bei uns gibt es im Regelfall eine Reisegewerbekarte, da der Gewerbetreibende gar nicht wissen kann, ob es sich um einen festgesetzten Markt handelt.
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6
23.06.2005 11:17 |
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