Erforderliche Anzahlvon Wachpersonen auf Volksfesten |
ve-ru
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Erforderliche Anzahlvon Wachpersonen auf Volksfesten |
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Hallo Liebe Forenmitglieder,
bei uns ist es wieder mal soweit, unser jährlich größtes Volksfest steht fast am Ende der Vorbereitung.
Wir haben dabei unter anderem auch drei richtig große Festzelte und stehen wieder vor der Frage, wieviel Wachpersonen müssen auf dem Fest zum Einsatz kommen.
Hat jemand von Euch Hinweise, wie die Anzahl der Wachpersonen zu der Anzahl der Besucher sein sollte.
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Kirsten Venz
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1
30.07.2009 17:10 |
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Solon
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Sigi2910
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RE: Erforderliche Anzahlvon Wachpersonen auf Volksfesten |
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Also wir überlassen das dem Festzeltbetreiber selbst, wie viele Personen er als Security einsetzt. Im Regelfall sind vier Leute am Eingang und zwei bis vier weitere im und um das Zelt.
Wir als Veranstalter lassen seit zwei Jahren am Abend und an den Wochenenden sechs Leute auf dem Platz ihre Runden drehen (und dabei mitgebrachten Alkohol konfiszieren).
__________________ Schönen Gruß aus dem wilden Süden
Siegbert Morlock
Nimm das Leben nicht so schwer, denn lebend kommst Du da eh' nicht raus...
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2
30.07.2009 17:39 |
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Solon
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Manfred Milbrodt unregistriert
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RE: Erforderliche Anzahlvon Wachpersonen auf Volksfesten |
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...das Thema hatten wir schon einmal
So, jetzt mach ich Feierabend und geh eine Kleinigkeit
+ etwas
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3
30.07.2009 17:46 |
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Sigi2910
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Was brauche ich eine Rechtsgrundlage dafür, dass ich ein paar Leute von einem Unternehmen zur Sicherheit meiner Gäste auf meinem Platz rumlaufen lasse? Übrigens mit gutem Erfolg, wir haben seither Ruhe auf unserem Platz. Da genügt die Anwesenheit schon. nd die Tatsache natürlich auch, dass wir im Festzelt seit drei Jahren durch Wechsel des Festwirts keine Ballermann-Parties mehr machen.
__________________ Schönen Gruß aus dem wilden Süden
Siegbert Morlock
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31.07.2009 07:33 |
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der_vollstrecker
Haudegen
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Was, keine Rechtsgrundlage? Klar, das gibt das "Hausrecht" her!
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31.07.2009 09:15 |
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René Land
Administrator
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Hallo in die Runde,
ich denke bezüglich der Rechtsgrundlage wird momentan aneinander vorbei geredet.
Wenn ich selbst Veranstalter bin (und z.B. einen öffentlichen Platz im Rahmen einer straßenrechtlichen Sondernutzung nutze) habe ich freilich auf diesem ein Hausrecht und kann als Veranstalter bestimmen, wieviel Ordnungskräfte ich einsetze und ob ggf. mitgebrachter Alkohol außen vor bleiben muss.
Will ich jedoch einem Veranstalter als zuständige Ordnungsbehörde aufgeben, wieviel Ordnungskräfte er für eine bestimmte Veranstaltung einsetzen muss, damit Ordnungs und Sicherheit gewährleistet werden, benötige ich für diese Anordnung freilich eine Rechtsgrundlage.
Diese könnte sich jeweils in der Generalklausel der Ordnungsbehördengesetze der Länder finden.
Eine Berechnungsgrundlage für eine Kräftebemessung gibt es meines Wissens für Sicherheitsdienste nicht. Man könnte jedoch bei der Kräftebemessung auf das sog. Maurer-Berechnungs-Verfahren zurückgreifen, das für die Kräftebemessung der Sanitäts- und Rettungsdienste entwickelt wurde.
Den Link zu einem Thread, in dem wir das Thema schon mal behandelt hatten, hat Manfred ja schon oben gepostet.
Hier noch einmal der Direkt-Link zum Berechnungsmodell nach Maurer.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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7
31.07.2009 09:38 |
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