Stand bei Stadtfest - Keine Zusage |
Keltor
Jungspund
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Stand bei Stadtfest - Keine Zusage |
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Hallo alle zusammen,
ich bin Gastwirt in einem Städchen mit ca. 15000 Einwohner.
Einmal jährlich gibt es ein grosses Sommerfest, hier habe ich einen Stand beantragt und habe keinen bekommen. Die Begründung ist, dass das Verhältnis der Gastronomiestände zu normalen Ständen nicht mehr stimmt.
Mich trifft der Sommer allerdings ziemlich hart, da ich keine Möglichkeit zur Aussenbewirtung habe.
Auch meine Toiletten werden rege durch Besucher dieses Sommerfestes beansprucht.
Habe ich die Möglichkeit erfolgreich Widerspruch gegen die Absage einzulegen?
Gruss aus dem Schwarzwald
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1
06.07.2009 17:39 |
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Solon
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Jürgen Rixinger
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Ein freundliches
aus dem gewittrigen Neckartal,
Ihr Antrag ist ein Antrag auf Sondernutzungserlaubnis, in BaWü gem. § 16 Abs.1 Straßengesetz, vermutlich in Verbindung mit einer Sondernutzungssatzung Ihrer Gemeinde. Die Entscheidung der Kommune ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Sofern handfeste Gründe bestehen, Ihren Antrag im Ermessen abzulehnen, ist dies rechtmäßig. Die Gerichte haben zwar zuletzt (gerade hinsichtlich der Verfahren von "Scientology") strenge Maßstäbe gesetzt, wann überhaupt abgelehnt werden darf. Da ging es allerdings um einzelne Stände. Betrachtet man vorliegend, dass ein größeres Fest zwangsläufig eine Struktur benötigt, wird wohl akzeptiert werden müssen, dass bei entsprechender Bewerberzahl nicht jeder zum Zug kommen kann. Für den Erfolg einer Klage würde deshalb niemand die Hand ins Feuer legen können. Ich würde Ihnen empfehlen, mit der zuständigen Behörde Kontakt aufzunehmen und auf diesem Weg mein Glück zu versuchen. Vielleicht ist eine turnusgemäße Einigung möglich, dass Sie z.B. alle 2 Jahre zum Zug kommen.
Freundliche Grüße
Jürgen Rixinger
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2
07.07.2009 07:28 |
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Solon
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Sigi2910
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und womöglich läuft das alles auch noch über eine Marktfestsetzung...
__________________ Schönen Gruß aus dem wilden Süden
Siegbert Morlock
Nimm das Leben nicht so schwer, denn lebend kommst Du da eh' nicht raus...
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3
07.07.2009 07:56 |
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Keltor
Jungspund
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Themenstarter
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anscheinend steht irgendwo, dass lokale Gastwirte ein Anrecht auf einen Stand haben.
Leider weiss ich nicht wo. Könnte das in einer Sondernutzungssatzung stehen? Wo krieg ich die her?
Mit dem Bürgermeister habe ich auch schon gesprochen, die Stände sind alle vergeben. Es ist schwer da reinzukommen.
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4
07.07.2009 17:16 |
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Jürgen Rixinger
König
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Manche Kommunen haben ihr Ortsrecht ins Internet gestellt. Wenn da nichts zu finden ist, würde ich einfach mal (schriftlich) die Frage einreichen, dass nach Ihrer Kenntnis ein solches Recht eingeräumt ist und um Prüfung gebeten wird.
__________________ "Turn off your mind, relax and float down stream"
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5
08.07.2009 09:33 |
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Ingolstadt
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Abgesagter.
In den Gemeindeordnungen der Bundesländer kann festgelegt sein, dass alle Gemeindbürger das Recht haben, kommunale Einrichtungen zu benutzen. Daraus wird gelegentlich ein Recht auf bevorzugte Zulasung von Gemeindebürgern zu Märkten oder Volksfesten hergeleitet.
Diese Rechtsposition wurde von vielen Kommunen als Grundlage für die Bevorzugung örtlicher Händler herangezogen. Dies dürfte aber nicht richtig sein.
Ein Zulassungsanspruch zum Markt ergibt sich aus § 70 GewO. Danach muss die Zulassung nach objektiven Kriterien erfolgen. Maßgeblich wäre unter dieser Prämisse die Ausgewogenheit des Angebots und die Attraktivität der Veranstaltung für den Kunden. Die Ortsansässigkeit wäre dann kein Haupt-, sondern nur ein Nebenkritierum, wenn die Bewerber ansonsten gleich zu bewerten wären.
Fraglich ist auch, was unter der "gemeidlichen Einrichtung" zu verstehen ist. "Benutzer" eines Marktes sind die Kunden, nicht die anbietenden Händler. Diese sind damit Teil der gemeindlichen Einrichtung, z.B. eines Wochenmarktes zur Versorgung der Bevölkerung, und nicht Benutzer des Marktes.
Ein Zulassungsanspruch kann daher aus der Ortsansässigkeit nur bedingt hergeleitet werden.
Bezüglich des "Rechtsweges" muss erst festgestellt werden, auf welcher Grundlage das Stadtfest veranstaltet wird. Da es wohl keine Satzung über das Stadtfest geben wird, handelt die Gemeinde hier als privatrechtlicher Veranstalter.
Die Gemeinde wäre dann grundsätzlich frei, über die Standvergabe zu entscheiden. Aus der öffentlichen Aufgabe einer Gemeinde ergibt sich jedoch, dass die Gemeinde bei der Teilnahme am Geschäftsverkehr niemanden ungerechtfertigt benachteiligen darf. Insofern ist bei der Vergabe von Plätzen auf einem von der Gemeinde veranstalteten Fest der § 70 GewO analog heranzuziehen.
Die Gemeinde muss damit die Plätze nach objekiv nachvollziehbaren Kriterien vergeben. Es muss die Attraktivität des Angebots bezogen auf den Veranstaltungszweck bewertet werden. Sollte die Vergabe nach unzulässigen Kriterien (persönliche Beziehungen, Mitgliedschaft im Gewerbeverein etc.) erfolgen, kann gegen die Ablehnung des Vertragsangebotes beim Amts- oder Landgericht geklagt werden. Den Beweis für eine nicht sachgerechte Entscheidung muss aber der Kläger erbringen.
Eine Klage ist damit möglich, aber in der Praxis nur schwer zu gewinnen.
Über Risiken und Nebenwirkungen einer Klage informiert Sie ein ausgefuchster politischer Strippenzieher oder ein guter Rechtsanwalt.
__________________ Thomas Kirchhammer
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6
08.07.2009 10:17 |
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Sigi2910
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Zitat: |
Original von Ingolstadt
Abgesagter.
Über Risiken und Nebenwirkungen einer Klage informiert Sie ein ausgefuchster politischer Strippenzieher oder ein guter Rechtsanwalt.
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Erstere dürften allenthalben zu finden sein, aber wo finde ich einen Letztgenannten?
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Siegbert Morlock
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7
08.07.2009 10:23 |
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Ingolstadt
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8
08.07.2009 11:41 |
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