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ABUROW
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Servus !
Mir liegt ein Antrag auf Festsetzung eines Spezial- bzw. Jahrmarktes vor.
Die Interessengemeinschaft möchte an 2 Tagen (Samstag/Sonntag) diese Veranstaltung (dauerhaft) festgesetzt haben.
Dabei sollen u.a. die ortsansässigen Gewerbetreibenden (Mitglieder der Interessengemeinschaft Wirtschaft) ihr Warenangebot vorstellen, aber auch einige (wenige) Ortsfremde etwas präsentieren werden. Insgesamt ca. 70 Anbieter (7 Ortsfremde) sind bislang eingeplant. Darunter auch die üblichen Buden zum Verzehr usw..
In der Beschreibung wird auch von GEWERBESCHAU gesprochen, für den Sonntag wird eine gesonderte Genehmigung (Samtgemeinde) vorgelegt. Dabei werden dann offenbar auch Ladengeschäfte geöffnet sein.
Es stellt sich die Frage, ob hier überhaupt eine Festsetzung möglich ist, da hier zu 95 % ortsansässige Gewerbetreibende ihr Angebot vorstellen und darüberhinaus Ladengeschäfte einbezogen werden sollen.
Wenn ich die Regelungen des § 69 (1) Nr. 4 GewO richtig verstehe, dann dürfte eine Festsetzung -als Jahrmarkt- hier nicht erfolgen !
Wie sehen das erfahrene Marktfestsetzer ?
LG
ABuRow
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1
18.02.2009 08:30 |
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Ingolstadt
König
   

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| RE: Jahrmarkt / Gewerbeschau |
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Marktmeister.
Ein Jahr- oder Spezialmarkt dien dem Feilbieten von Waren. Falls es sich hier um eine Örtliche "Leistungsschau" des Gewerbes handelt, bei der die Präsentation der Firmen im Vordergrund steht, kommt nur eine Festsetzung der Veranstellung als "Ausstellung" in Frage. Dazu müssen aber die Kriterien des § 65 GewO erfüllt sein.
Wenn das Angebot einen "Wirtschaftsgebietes" präsentiert werden soll, reicht es nicht aus, nur den ortsansässigen Händlern ein Darstellungsforum zu bieten. Den Überblick über dieses Angebot erhält der Besucher auch, wenn er die Betriebe während der übliche Öffnungszeiten im Ort besucht.
Weitere Ausführungen zur Ausfüllung des Begriffs im § 65 GewO finden sich in den einschlägigen Kommentarstellen.
__________________ Thomas Kirchhammer
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16
18.02.2009 09:01 |
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Solon
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Ingolstadt
König
   

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| RE: Jahrmarkt / Gewerbeschau |
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Niedersachsen.
Das ist richtig, die Festsetzung bezieht sich nur auf den Ort der Ausstellung. Bezüglich der Ladenöffnung am Sonntag kann nur § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) angewandt werden:
Auf Antrag der überwiegenden Anzahl der Verkaufsstellen eines Ortsbereichs oder einer den örtlichen Einzelhandel vertretenden Personenvereinigung soll die zuständige Behörde zulassen, dass Verkaufsstellen unabhängig von der Regelung des § 4 an Sonn- und Feiertagen öffnen dürfen; die Öffnung darf im Jahr an insgesamt höchstens vier Sonn- und Feiertagen und höchstens für die Dauer von fünf Stunden täglich zugelassen werden. <a name="P5-A1-S2">[/url]Satz 1 gilt nicht für den Karfreitag, den Ostersonntag und den Ostermontag, Himmelfahrt, den Pfingstsonntag und den Pfingstmontag, den Volkstrauertag und den Totensonntag sowie die Adventssonntage und den ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag. <a name="P5-A1-S3">[/url]Die Behörde kann eine Genehmigung im Sinne des Satzes 1 ausnahmsweise für einzelne Verkaufsstellen erteilen. <a name="P5-A1-S4">[/url]Die Öffnungszeit soll in den Fällen der Sätze 1 und 3 außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen.
Der Antrag auf Genehmigung der Sonntagsöffnung kann vom Gewerbeverein gestellt werden. Ansonsten kann ich mich nicht zum Landesrecht äußern, wir haben in Bayern noch das (Bundes)Ladenschlussgesetz.
__________________ Thomas Kirchhammer
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18.02.2009 10:29 |
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