MaBV-Prüfungspflicht bei der Vermittlung von Riesterprodukten? |
Victor Fanous
Grünschnabel
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MaBV-Prüfungspflicht bei der Vermittlung von Riesterprodukten? |
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Hallo zusammen!
Bin zwar nicht ganz so neu hier, habe aber bisher noch keine Beiträge verfasst, nur gelesen.
Ich habe jetzt eine Frage im Zusammenhang mit § 16 MaBV und damit auch § 34 c GewO. Hab zwar schon einen Thread hier gelesen, der das Thema streifte, aber meine jetzige Frage wurde leider dadurch nicht beantwortet.
Mir wird inzwischen sehr häufig die Frage gestellt, ob für die Vermittlung von fondsgestützten Riesterprodukten im Folgejahr ein MaBV-Prüfbericht vorgelegt werden muss.
Klar....das Jahresende naht und plötzlich erinnern sich alle an den MaBV-Stichtag.
Im Kommentar Landmann-Rohmer habe ich zu § 34c GewO nur den Hinweis gefunden, dass lt. BLA Gewerberecht die unter dem Begriff Riester angebotenen und zertifizierten Produkte erlaubnispflichtig sein sollen. Wie verhält es sich denn in dem Kontext mit der Verpflichtung aus § 16 MaBV? Darüber konnte ich nichts finden. Auch sonst habe ich im Internet so spontan nichts Brauchbares entdeckt.
Zwar vertrete ich im Grunde die Auffassung, dass die Passage im Kommentar durch die Existenz des neuen § 34 d GewO mittlerweile überholt ist, aber ich kann und will mich über ein Schreiben unserer Aufsichtsbehörde aus 2007 dann doch nicht auch noch hinwegsetzen, das nochmal auf diese Stelle im Kommentar verweist.
Ein Makler möchte noch in diesem Jahr Gewissheit darüber haben, da er dann bis Jahresende noch einen Bericht anfertigen lassen muss und bittet mich nun um Klärung, um nicht 2009 mit einem Bußgeldverfahren zu beginnen. Andere Anfragen zu diesem Thema konnte ich bislang noch mehr oder weniger elegant umschiffen.
Kann mir bei der Materie hier jemand helfen?
Beim BaFin versuche ich es erst gar nicht mehr. Dort schlummert bereits seit 2006 ein anderer meiner Vorgänge.
Viele Grüße aus Bonn!
V. Fanous
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02.12.2008 18:45 |
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
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Kollege Fanous,
wenn die Vermittlung von Riester-Produkten nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 erlaubnisbedürftig ist, müsste sie auch prüfungspflichtig sein, denn es existiert keine Norm, die sie von der generellen Prüfungspflicht ausnimmt.
Private Meinung
Die Spielwiese "Riester-Produkte" ist m. E. eine, auf der die vielbeschworene Deregulierung durchaus greifen sollte. Riester-Verträge sind solche eigener Art. Mindestens die Einzahlungen sind geschützt. Wem nützt da wirklich ein Prüfungsbericht?
Gruß aus Wetzlar
Frank Schuster
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2
03.12.2008 08:51 |
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Solon
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Antonia Thien
König
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Hi,
GewArch 2003 S. 361 ff. sinngemäß: Eine Befreiung von der Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Riester-Produkten kommt nicht in Betracht, auch ein Verzicht auf den Prüfbericht nach der MaBV wird abgelehnt.
Daran hat sich m.W. nichts geändert.
Der Kollege Schuster vertritt m.E. eine vernünftige Meinung, aber was hilft es ihm?!
So richtig will da keiner ran.
Viele Grüße
A. Thien
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3
03.12.2008 09:04 |
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Victor Fanous
Grünschnabel
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Themenstarter
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Erstmal vielen Dank für die schnellen Antworten!
Das hatte ich fast vermutet. Hätte aber ja sein können, dass es inzwischen vielleicht so laufen soll, wie bei einigen gebundenen Agenten (§ 34 c Abs. 5) oder es inzwischen doch komplett unter § 34 d (Versicherungen) fällt.
Die Stelle im Gewerbearchiv kannte ich bereits. Allerdings stammt sie ja aus 2003 als der § 34 d noch nicht existierte und das Problem auch hier noch nicht so akut war. Hätte ja sein können, dass es in der Sache etwas Neues gibt, dass an mir vorbeigegangen ist. Bis zu der entsprechenden Mitteilung der hiesigen Aufsichtsbehörde war den umliegenden Städten und Kreisen die Problematik eher unbekannt, schien mir jedenfalls so.
Meines Wissens gibt es ja die unterschiedlichsten Riesterprodukte. Deshalb hatte ich in der Vergangenheit bereits Kontakt mit einigen Rechtsabteilungen von Versicherungsgesellschaften, die sich verwundert an mich wandten. Die waren der Meinung, dass nicht fondsgestützte Riesterprodukte keinesfalls erlaubnispflichtig sein können und auch nicht sind. Die Fundstellen aus 2003 seien veraltet. Einen für meine Arbeit plausiblen und brauchbaren Gegenbeweis konnte mir aber bisher niemand vorlegen. Also nichts relevantes Schriftliches, sondern lediglich eigene Argumente, die sich hauptsächlich auf die Struktur der einzelnen Produkte stützen.
Nun handhabe ich es mangels weiterer Informationen seit einiger Zeit so, dass ich diese entsprechende Auskunft auch erstmal gebe. Fondsgestützt = Erlaubnis, nicht investmentgestützte = Versicherung. Ob das richtig oder falsch ist, weiß der Henker. Scheint mir persönlich bisher aber plausibler als die generelle Erlaubnispflicht oder Riesterprodukte uneingeschränkt als Versicherung zu behandeln.
Die Prüfberichte nützen m. E. sowieso niemandem. Prüfberichte mit Beanstandungen sind hier äußerst rar. Das lohnt den ganzen Aufwand schon nicht. Hinzu kommt, dass ich Riesterprodukte (wenn überhaupt) sowohl vom Sinn als auch von der Kontrollwirkung her im § 34 d als besser aufgehoben empfände. Schon alleine wegen des erforderlichen Sachkundenachweises und Versicherungsverpflichtung.
Werde dann also wohl erstmal Prüfberichte fordern.
für die Info!
Falls noch jemandem etwas zu dem Thema einfällt, bin ich jedenfalls ganz Ohr!
Viele Grüße,
V. Fanous
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03.12.2008 11:58 |
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