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Zum Ende der Seite springen Beschäftigung von Wachpersonal
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ordnungsarnd   Zeige ordnungsarnd auf Karte ordnungsarnd ist männlich
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wütend Beschäftigung von Wachpersonal

Hallo und Moin aus der Hauptstadt

Ich hatte ein Security-Unternehmen (Bewacher) aufgefordert, mir seine bei ihm beschäftigten Wachleute zu melden. Der Bewacher teilte mir mit, dass er keine Mitarbeiter beschäftigt. Er bedient sich ausschließlich mit Mitarbeitern seiner Kooperationspartner (Subunternehmer).schimpf

Meine Frage ist folgende: Ist der Bewacher verpflichtet, mir die entsprechenden Subunternehmer zu melden????????

Danke
ordnungsarnd
1 13.11.2008 11:21 ordnungsarnd ist offline E-Mail an ordnungsarnd senden Homepage von ordnungsarnd Beiträge von ordnungsarnd suchen
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Anja Gäbel   Zeige Anja Gäbel auf Karte Anja Gäbel ist weiblich
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RE: Beschäftigung von Wachpersonal

Hallo nach Berlin,

nein, eine derartige Verpflichtung gibt es nicht.

Falls Sie an seinen Angaben zweifeln, würde ich persönlich im Rahmen einer Nachschau nach § 29 GewO die Betriebsräume des Gewerbetreibenden aufsuchen. Hier können Sie Einblick in die Geschäftsunterlagen gem. der Vorschriften der Bewachungsverordnung nehmen. Bei einem persönlichen Gespräch kann man sich ja mal nach den Subunternehmern erkundigen und lässt sich deren Bewachererlaubnisse zeigen. Bisher hat sich diese Praxis bei mir bewährt.
Ich habe immer Auskünfte erhalten.

Liebe Grüsse aus dem Rheinland!

__________________
Das Rheinland grüßt!!

Anja Gäbel
2 13.11.2008 14:42 Anja Gäbel ist offline E-Mail an Anja Gäbel senden Beiträge von Anja Gäbel suchen
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Friedrich1 Friedrich1 ist männlich
Grünschnabel


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verrückt RE: Beschäftigung von Wachpersonal

Der Unternehmer kann nur ein Subunternehmen beauftragen bestimmte Arbeiten zu übernehmen. Hierzu bedarf es eines Auftrages an das Unternehmen, welches dann eigenständig mit eigenem Personal die zugeteilten Arbeiten ausführt.
Bei diesem Unternehmen könnte man dann deren Beschäftigte feststellen und überprüfen.

Es geht nicht einfach von einem anderen Unternehmen Personal im eigenen Bereich einzusetzen =illegale Arbeitnehmerüberlassung - Zuständigkeit läge beim Zoll!

Sollte das Unternehmen im eigenen Bereich AN eines anderen Betriebes beschäftigen z.B. auf 400,-€ Basis muss er diese entsprechend anmelden (gewerberechtlich u. sozialversicherungsrechtlich).


Eine Arbeitnehmerüberlassung ist nur mit besonderer Erlaubnis in bestimmten Fällen möglich.

Der Hinweis auf §29 GewO von Frau Gäbel bietet sich auf jeden Fall an.

__________________
TMG
3 17.01.2011 16:21 Friedrich1 ist offline E-Mail an Friedrich1 senden Beiträge von Friedrich1 suchen
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