Freizügigkeitbescheinigung für polnische Staatsbürger |
van de Loo
Jungspund
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Freizügigkeitbescheinigung für polnische Staatsbürger |
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Ab wann kann einem polnischen Staatsbürger der seinen Betriebssitz nach Deutschland verlegen will eine Gewerbeanmeldung ausgehändigt werden?
Welche Voraussetzungen sind bei den neuen EU Mitgliedern ( z.B. Polen ) zu beachten.
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1
16.06.2005 15:34 |
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Solon
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René Land
Administrator
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Hallo nach Kleve,
seit dem 1. Mai 2004 ist Polen Vollmitglied der EU. Es gilt somit Niederlassungsfreiheit nach EU-Recht. Dies bedeutet, dass polnische Gewerbetreibende (aber natürlich auch alle anderen EU-Vollmitglieder) ohne weiteres in Deutschland eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen dürfen.
In den nach wie vor erforderlichen Aufenthaltstiteln ist es nicht mehr zulässig, Einschränkungen hinsichtlich der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit festzusetzen. Insofern ist die Prüfung des Aufenthaltstitels (Feld-Nr. 30 der GewA) u.a. für polnische Gewerbetreibende nicht mehr erforderlich.
Übergangsregelungen gelten jedoch die neu aufgenommenen EU-Mitglieder hinsichtlich der Aufnahme von unselbständigen Tätigkeiten.
Hier sollte insbesondere auf das Problem der Scheinselbständigkeit geachtet werden.
Eine interessante Sammlung von Informationen zu den neuen EU-Mitgliedsstaaten findet sich hier.
Viele Grüße aus dem Spreewald
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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2
16.06.2005 23:04 |
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Solon
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van de Loo
Jungspund
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Themenstarter
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Hallo aus Kleve,
in der GewO im § 15 Nr. 4 Randziffer 7 ( Frieauf) von März 2005
ist unteranderem angegeben, dass Angehörige der Staaten Lettland Estland Litauen Polen Rumänien usw grundsätzlich eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis mit der Befugnis zur selbständigen Tätigkeit bei der Gewerbeanzeige vorlegen müssen.
Das Ausländeramt im Kreis Kleve bezeichnet diese Erlaubnis als Freizügigkeitsbescheinigung.
Nochmals die Frage Wer hat hier wann was zu prüfen und ??
MfG
v.d.loo
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3
17.06.2005 09:46 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Tag, Herr van de Loo und auch Ihnen ein freundliches
aus Cloppenburg!
Auch ich kann mich den Ausführungen der Kollegen Land und Wiesemeier nur anschließen. Eine Unterscheidung zwischen EU-Bürgern (Vollmitglieder der EU), ob aus Polen, Frankreich oder England ist gewerberechtlich nicht zulässig. Alle EU-Bürger sind gewerberechtlich Inländern gleichgestellt. Hierzu kann ich nur auf die Ausführungen im Kommentar Landmann / Rohmer zur Gewerbeordnung im Band 1 § 1 Rd.-Nr. 32 ff. sowie im Band 2 Ziffer 1 verweisen.
Hieraus wird deutlich, dass gewerberechtlich generell keinerlei Unterscheidung zwischen EU-Bürgern und Bundesbürgern zu machen sind.
Bei uns läuft es so:
Wenn es sich um nicht erlaubnispflichtige Gewerbebetriebe handelt, nehmen wir die Gewerbeanmeldung entgegen und bestätigen in der Regel sofort; d. h. der Gewerbetreibende bekommt seine Bestätigung mit. Ergeben sich irgendwelche gravierenden Zweifel, nehmen wir die Gewerbeanmeldung entgegen (geben sie auch in das Programm ein), lassen unterschreiben und sagen dem Anmeldenden, dass wir entsprechend § 15 Abs. 1 innerhalb von 3 Tagen die Gewerbeanmeldung (wenn keine Probleme vorliegen) bescheinigen. Soweit wir Erkenntnisse gewinnen oder aber sich diese bei der Anmeldung ergeben, dass hier evtl. eine Scheinselbständigkeit vorliegen könnte, geben wir eine Kopie der Anmeldung an die LVA mit der Bitte um Kenntnisnahme und ggf. weitere Veranlassung.
Eine weitergehende, insbesondere ausländerrechtlich Prüfung ist bei der Gewerbeanmeldung nicht unser Part, sondern Aufgabe der Fachbehörde (Fachamt). Diesen Kollegen sollte man jedoch kurzfristig (insbesondere bei Zweifeln) eine Kopie der Anmeldung zusenden.
Sollte sich dann ergeben, dass die Person das Gewerbe nicht ausüben darf, ist ggf. ein Verfahren nach § 35 GewO durchzuführen.
Also, kurz gesagt: Bei uns bekommt ein EU-Bürger (egal ob Pole oder sonstwer) die Bestätigung der Gewerbeanmeldung sofort mit, wenn er ein nur anzeigepflichtiges Gewerbe anmelden möchte.
Den von Ihnen zitierten Kommentar habe ich leider nicht, jedoch ist es mit den Aussagen der Kommentatoren so wie mit den Stellungnahmen hier im Forum. Sie spiegelt nur die Auffassung des jeweiligen "Schreiberlings", die sich vielfach auf Rechtsprechung in ähnlich gearteten Fällen stützt, wieder!
Nochmals schöne Grüße nach Kleve! ......
8) und ansonsten weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! 8)
Kramer, Stadt Cloppenburg
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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17.06.2005 12:30 |
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Neetz
Mitglied
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Anmeldung poln. Staatsbürger |
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Für mich gilt die Regelung:
Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit bei poln. Gewerbetreibenden:
beglaubigter Auszug aus dem Strafregister - vom Antragsteller beim zuständigen Gericht zu beantragen - und steuerliche Unbedenklichkeit vom zuständigen Finanzamt. Jedoch in deutscher Sprache. das hatte ich nicht bedacht und nun muß der Herr das noch übersetzen lassen. das wurde im letzten Rundschreiben vom Ministerium mitgeteilt.
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6
20.06.2005 08:01 |
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René Land
Administrator
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Hallo Frau Neetz,
und willkommen im Forum.
Ich möchte nur kurz anmerken, dass die von Ihnen geschilderte Verfahrensweise der Zuverlässigkeitsprüfung natürlich nur dann in Frage kommt, wenn diese tatsächlich vorzunehmen ist - also z.B. bei erlaubnispflichtigen Gewerben bzw. bei Vorliegen eines Anfangsverdachts in Bezug auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden.
Bei freien (nicht zulassungspflichtigen) Gewerben, die nur nach § 14 GewO anzuzeigen sind, ist diese Verfahrensweise nicht "rein vorsorglich" möglich.
Ich wollte dies nur kurz erwähnt haben, da sich der Ausgangsbeitrag auf ein rein anzeigepflichtiges Gewerbe bezog.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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7
20.06.2005 09:43 |
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Neetz
Mitglied
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Hm.....ob das nur bei erlaubnispflichtigen oder nur anzeigepflichtigen Gewerben so praktiziert werden soll, steht dort nicht. Aber für den nächsten "Fall" werde ich es dann nicht mehr verlangen.
Vielen Dank.
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20.06.2005 12:20 |
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Kranenburg
Mitglied
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Hallo, liebe Kollegen! Grüße aus Kranenburg am Niederrhein
Jede nähere Prüfung bei ausländischen Gewerbetreibenden, die kein erlaubnispflichtiges Gewerbe betreiben, könnten böse Menschen auch als Diskriminierung auffassen. Den Gewerbeämtern obliegt sowieso keine rechtliche Prüfung außerhalb der Maßgaben der Gewerbeordnung.
Bei uns ergab sich auch das Problem. dass wir kein Bestätigung der Gewerbeanmeldung herausgegeben haben, wenn die Freizügigkeitsbescheinigung noch nicht vorlag und eine Freizügigkeitsbescheinigung wurde nicht erteilt, solange keine Bestätigung der Gewerbeanmeldung herausgegeben wurde. Die Katze hat sich quasi in den Schwanz gebissen.
Nun ist es so, dass wir Gewerbeanmeldungen von Polen, Letten etc. annehmen und den Leuten gleichzeitig einen Antrag auf Erteilung dieser Freizügigkeitsbescheinigung in die Hand drücken oder zeitgleich bearbeiten. Das Ausländeramt bekommt sowieso eine Durchschrift der Gewerbeanzeige und sollte sich dann herausstellen, dass eine Freizügigkeitsbescheinigung bislang nicht beantragt worden ist, so ist das meiner Meinung nach deren Bier.
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22.06.2005 11:54 |
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