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Zum Ende der Seite springen Frühjahrs- und Herbstmarkt; Marktfestsetzung
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Impreza1982 Impreza1982 ist weiblich
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Frühjahrs- und Herbstmarkt; Marktfestsetzung

Moin

In unserer Gemeinde finden 2x jährlich Märkte statt. Für Vereine, die Getränkestände machen möchten stellen wir eine Gestattung gem. § 12 GastG aus.
Ein Kollege meinte jetzt, ich könnte auch die Vorschriften des GastG, sowie die Reisegewerbekartenpflicht für den Marktbereich "außer Kraft setzen"- ich bin, gerade frisch aus der Ausbildung - in Sachen Markt und Marktfestsetzung nicht so bewandert. Ist das also generell möglich, oder ist das nicht ein bißchen zu "freizügig" für einen Markt. Klar ich spare mir einige Kontrollen, aber ob in dem Fall weniger immer mehr ist??? Kopfkratz

anbeten ich danke den lieben "erfahrenen" Kollegen schonmal vorab für die Hilfe...

Tschüß
Susanne Reinhart

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Impreza1982: 15.10.2008 14:59.

1 15.10.2008 14:51 Impreza1982 ist offline E-Mail an Impreza1982 senden Beiträge von Impreza1982 suchen
Solon
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RE: Frühjahrs- und Herbstmarkt; Marktfestsetzung

Außerkraftsetzerin.

Da hat der Kollege etwas durcheinandergebracht. Wer an einem festgesetzten Markt teilnimmt, übt sein Gewerbe nach Titel IV und nicht als Reisegewerbe aus. Insofern wird Titel III nicht "außer Kraft gesetzt." Wer an einer Veranstaltung außerhalb seiner Niederlassung teilnimmt, die nicht nach § 69 GewO festgesetzt ist, betreibt allerdings wieder ein Reisegewerbe. Da kann man schon durcheinander kommen.

Für die Gastronomie auf Märkten gilt § 68 a GewO. Dessen Anwendungsbereich hat sich zwischenzeitlich erledigt, im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften. Der Ausschank alkoholischer Getränke auf Märkten bleibt daher im Geltungsbereich des § 12 GastG erlaubnispflichtig.



__________________
Thomas Kirchhammer
2 15.10.2008 16:38 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
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Impreza1982 Impreza1982 ist weiblich
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Vielen Dank

Danke

Super, dachte ich mir doch, dass das alles nicht so einfach ist. ich war nur irritiert, weil er meinte, auch beim Ausschank alkoholischer Getränke würde keine Gestattung benötigt und das kann ich mir ja nun gar nicht vorstellen.
Manchmal ist mein Gefühl doch besser ;-)

Gruss aus Mittelhessen
3 16.10.2008 07:27 Impreza1982 ist offline E-Mail an Impreza1982 senden Beiträge von Impreza1982 suchen
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Frau Reinhart,

der Kollege aus Ingolstadt hat Recht.

Zur Klarstellung: Setzt Ihr auf Antrag einen Markt nach Titel IV der GewO fest, müssen die Teilnehmer keine RGK besitzen. Diese Regelung versteht man als eines mehrerer Marktprivilegien. Deswegen haben die Veranstalter in aller Regel ein Interssse daran, eine solche Versanstaltung festsetzen zu lassen.

§ 68a GewO lautet: Auf Märkten dürfen alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen, auf anderen Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Im übrigen gelten für das Verabreichen von Getränken und zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle die allgemeinen Vorschriften.

Wie der Kollege schreibt, ist die Norm faktisch nix mehr wert, denn dass GaststG und damit auch die Regelungen zur Gestattung greifen nur noch beim Alkoholausschank. Somit brauchen die, die Bier, Schnaps, Glühwein usw. anbieten, unverändert eine Gestattung auch auf einem festgesetzen Markt.

Weiteres Marktprivileg ist übrigens die Möglichkeit Märkte außerhalb der Ladenschlusszeiten festzusetzen. Aber Achtung: Feiertgsgesetz nicht außer Acht lassen!

Gruß aus der Elternzeit

Frank Schuster

P.S. Jetzt guck' ich erst Mal nach dem Baby
4 16.10.2008 11:28 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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