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Zum Ende der Seite springen Widerruf einer Apothekenerlaubnis
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Landratsamt München   Zeige Landratsamt München auf Karte Landratsamt München ist männlich
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Widerruf einer Apothekenerlaubnis

Hallo an alle,

Ich bin bei uns im Landratsamt München (nicht zuständig für München selbst) ganz neu für Apothekenrecht zuständig. Wand
Nun ich sitze gerade über einem Widerruf einer Apothekenerlaubnis. Formulier
Den möchte ich gerne mit einer Gewerbeuntersagung kombinieren, denn der Betreiber soll künftig weder eine Apotheke betreiben noch den Verkauf der apothekenüblichen Waren durchführen dürfen.
Aber ich habe nun eine Frage: Hat das schon mal jemand gemacht?

Viele Grüße aus dem Landratsamt München

Schrottner K
1 01.02.2006 15:25 Landratsamt München ist offline E-Mail an Landratsamt München senden Homepage von Landratsamt München Beiträge von Landratsamt München suchen
Solon
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nette.tante   Zeige nette.tante auf Karte nette.tante ist weiblich
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RE: Widerruf einer Apothekenerlaubnis

Zitat:
Original von Landratsamt München
Hallo an alle,

Ich bin bei uns im Landratsamt München (nicht zuständig für München selbst) ganz neu für Apothekenrecht zuständig. Wand
Nun ich sitze gerade über einem Widerruf einer Apothekenerlaubnis. Formulier
Den möchte ich gerne mit einer Gewerbeuntersagung kombinieren, denn der Betreiber soll künftig weder eine Apotheke betreiben noch den Verkauf der apothekenüblichen Waren durchführen dürfen.
Aber ich habe nun eine Frage: Hat das schon mal jemand gemacht?

Viele Grüße aus dem Landratsamt München

Schrottner K


Ein Münchner! Wie schön dass sich hier auch "Nachbarn" tummeln.großes Grinsen
Ich bin zwar nicht für Apothekenrecht zuständig, aber wir machen es generell bei Erlaubniswiderrufen so, dass wir die von der Untersagung trennen. Grundsätzlich muss ich ja erst widerrufen und kann dann erst untersagen. Von daher...
Gruß aus dem Landkreis Freising

__________________
Gruß
nette.tante
2 01.02.2006 16:24 nette.tante ist offline E-Mail an nette.tante senden Beiträge von nette.tante suchen
Solon
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Kramer-Cloppenburg   Zeige Kramer-Cloppenburg auf Karte Kramer-Cloppenburg ist männlich
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Hallo! ..... und ein freundliches Moin von Zuhause im Cloppenburger Land!

Ein wenig Urlaubsstimmung bringen die Kollegen aus Bayern schon, denn im Herbst sind wir wieder im Bayrischen Wald in Urlaub! Das hilft im Augenblick aber sicherlich recht wenig und hat schon gar nichts mit dem Thema zu tun. Aber dennoch, schöne Grüße nach dort!! großes Grinsen

Mit Apothekenerlaubnissen und dessen Widerruf habe ich bisher zwar noch nichts zu tun gehabt, aber nach den Bestimmungen von § 35 GewO Abs. 8 ist m. E. zuerst die Erlaubnis zu widerrufen. Nur wenn in der Tat eine weitere gewerbliche Tätigkeit (unabhändig vom Betrieb der Apotheke) ausgeübt wird, kommt ein Verfahren nach § 35 Abs. 1 GewO zum Tragen. Beide Verfahren sind m. W. aber auch förmlich zu trennen. Heul

Also, die nette.tante ist nicht nur nett und schnell, sondern ihr ist auch zuzustimmen.

__________________
Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
3 01.02.2006 19:08 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
nette.tante   Zeige nette.tante auf Karte nette.tante ist weiblich
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Zitat:
Original von Kramer-Cloppenburg
Also, die nette.tante ist nicht nur nett und schnell, sondern ihr ist auch zuzustimmen.


Danke für die Blumen.Freude

__________________
Gruß
nette.tante
4 02.02.2006 09:08 nette.tante ist offline E-Mail an nette.tante senden Beiträge von nette.tante suchen
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Danke!

Hallo aus München.

Danke für die schnellen Antworten. Ich hab sowas schon befürchtet.

Nun kann der gute seine Apotheke zwar nach einer Zwangsräumung eh mehr nutzen. Aber ich befürchte, dass er sich woanders niederlässt und dort erneut losschlägt.

Nun gut, da muss ich sehen, was mir so einfällt, um die künftigen Kunden zu schützen.

Viele Grüße aus dem kalten München.

@Kramer-Cloppenburg

Im Bayerischen Wald ist's noch viel kälter und er ist auch weit von München entfernt. Aber schön ist's dort wirklich.
Freut mich, dass es Dir dort gefällt.
5 02.02.2006 09:43 Landratsamt München ist offline E-Mail an Landratsamt München senden Homepage von Landratsamt München Beiträge von Landratsamt München suchen
Jörg Wiesemeier   Zeige Jörg Wiesemeier auf Karte Jörg Wiesemeier ist männlich
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RE: Danke!

Hej aus Hamm!

Wenn der Apotheker seinen Betrieb schon aufgegeben hat, dass kann eigentlich nur noch seine Erlaubnis widerrufen werden.

Eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO ist nicht mehr möglich, weil für die Einleitung eines solchen Verfahrens die tatsächliche Gewerbeausübung notwendig ist. Das GU-Verfahren kann nur dann weitergeführt werden, wenn der Betroffene im lfd. Verfahren seine Tätigkeit aufgibt.

__________________
Alles immer schön sportlich sehen. Fahrrad

Jörg Wiesemeier
6 02.02.2006 12:52 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
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RE: Danke!

Hallo @ Jörg Wiesemeier

Wir haben das Verfahren ja schon letztes Jahr eingeleitet und da war er noch munter tätig. Das passt schon. War mir nur nicht sicher wegen den Bescheiden.

Danke trotzdem!
7 02.02.2006 13:25 Landratsamt München ist offline E-Mail an Landratsamt München senden Homepage von Landratsamt München Beiträge von Landratsamt München suchen
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König


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Widerruf Apothekenbetriebserlaubnis

Lieber Kollege aus München,

ich bin für das Apothekenrecht zuständig, einen Widerruf hatte ich bisher noch nicht, kann daher kein Muster schicken.

Wie bereits oben dargestellt, ist keine Gewerbeuntersagung, sondern nur ein Erlaubniswiderruf durchzuführen. Die Untersagung kann zwar im gleichen Bescheid ausgesprochen werden, ist aber nch der Rechtsprechung des BVerwG nur zulässig, wenn Anhaltspunkte für das Ausweichen in einen anderen Gewerbezweig vorliegen.

Zur Verhütung der befürchteten Gefahren genügt es, den Widerruf in das Gewerbezentralregister einzutragen und der Apothekerkammer eine Kopie des Bescheides zu senden. Der Apotheker muss beim Neuantrag immer eine GZR Auskunft und einen Zuverlässigkeits- und Tätigkeitsnachweis der Apothekerkammer vorlegen.

Sofern noch nicht geschehen, müsste auch von der Regierung von Oberbayern der Widerruf der Approbation geprüft werden. Ohne Approbation keine Apotheke in Deutschland.

Falls der Apotheker in ein anderes Gewerbe ausweicht, müsste immer auch die Zuverlässigkeit in Bezug auf dieses Gewerbes geprüft werden. Insofern ist eine vorbeugende Gewerbeuntersagung im Hinblick auf Art. 12 GG sehr kritisch zu sehen.

__________________
Thomas Kirchhammer
8 14.02.2006 17:30 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
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Widerruf einer Apothekenerlaubnis

hallo, zusammen,
ich würde das Thema gerne einmal aufwärmen....
ich habe einen Apotheker im Insolvenzverfahren... es erfolgte allerdings eine Freigabe des Betriebes gemäß § 35 InsO...
im Insolvenzverfahren sind Forderungen von über 500.000,00 angemeldet...
dies spricht meines Erachtens nicht für die Zuverlässigkeit des Apothekers...laut der zuständigen Stelle kann aber kein Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis erfolgen- also denke ich über eine Untersagung nach... untersagen würde ich den "Betrieb einer Apotheke" (so wurden Apotheken früher bei uns üblicherweise angemeldet)... wie sehen dies die Spezialisten?
danke!
9 27.07.2015 17:11 Stadtverwaltung Frankenthal ist offline E-Mail an Stadtverwaltung Frankenthal senden Beiträge von Stadtverwaltung Frankenthal suchen
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