Bresgen

Haudegen
  

Dabei seit: 09.12.2005
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Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
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| RE: Unterrichtungsnachweis |
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Einen schönen guten Morgen aus Euskirchen,
meiner Meinung nach ist der Unterrichtungsnachweis unabdingbar.
Allerdings regelt § 5 der Bewachungsverordnung die Anerkennung anderer Nachweise.
Lt. Absatz 2 bedürfen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 (also bisher Unselbständige), die nach § 3 unterrichtet worden sind und Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ausüben wollen (also selbständig tätig werden wollen), keiner weiteren Unterrichtung, wenn sie seitdem eine mindestens 3jährige ununterbrochene Bewachungstätigkeit nachweisen.
Dies kann man sich ja durch eine Bescheinigung (Lohnnachweis, Arbeitsbescheinigung oder so) vom bisherigen Arbeitgeber nachweisen lassen.
Freundliche Grüße aus Euskirchen.
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Et kütt, wie et kütt !
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