Unterrichtungsnachweis |
Sabine Küch
Eroberer
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Hallo aus Hamm,
bei mir möchte jemand eine Erlaubnis nach § 34 a beantragen. Das Problem ist der Antragssteller besitzt nur einen Unterrichtungsnachweis für Unselbständige. Die nächste Prüfungsmöglichkeit ist erst im März um den Unterrichtungsnachweis für Selbständige abzulegen.
Gibt es die Möglichkeit durch Auflagen eine solche Erlaubnis zum jetzigen Zeitpunkt zu erteilen oder ist der Unterrichtungsnachweis unabdingbar.
Gruß aus Hamm
Sabine Küch
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31.01.2006 09:02 |
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Solon
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Bresgen
Haudegen
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RE: Unterrichtungsnachweis |
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Einen schönen guten Morgen aus Euskirchen,
meiner Meinung nach ist der Unterrichtungsnachweis unabdingbar.
Allerdings regelt § 5 der Bewachungsverordnung die Anerkennung anderer Nachweise.
Lt. Absatz 2 bedürfen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 (also bisher Unselbständige), die nach § 3 unterrichtet worden sind und Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ausüben wollen (also selbständig tätig werden wollen), keiner weiteren Unterrichtung, wenn sie seitdem eine mindestens 3jährige ununterbrochene Bewachungstätigkeit nachweisen.
Dies kann man sich ja durch eine Bescheinigung (Lohnnachweis, Arbeitsbescheinigung oder so) vom bisherigen Arbeitgeber nachweisen lassen.
Freundliche Grüße aus Euskirchen.
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Et kütt, wie et kütt !
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31.01.2006 09:31 |
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