Tätigkeiten im Rahmen von § 34 c |
Consultant79
Grünschnabel
Dabei seit: 23.07.2008
Beiträge: 2
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Mitarbeiter bei der IHK
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Tätigkeiten im Rahmen von § 34 c |
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Kund beabsichtigt, Dienstleistungen beim Immobilienverkauf anzubieten. Dazu sollen gehören "Unterstützung beim Immobilienverkauf durch Gestaltung eines Înternetauftritts in Immobilienbörsen für privat und Makler. Verkaufsunterstützung für Privatkunden. Vorselekion von potenziellen Käufern und Terminvereinbarungen".
Würden diese Tätigkeiten ebenfalls der Erlaubnis gem. § 34 c GewO unterliegen?
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1
23.07.2008 12:34 |
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
Dabei seit: 09.03.2007
Beiträge: 3.275
Bundesland:
Hessen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 54 [?]
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Nächster Level: 22.308.442
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und
im Forum,
ich finde es gut, dass Leute von der IHK sich hier auch einklinken. Ich arbeite mit unserer IHK super zusammen, weiß aber, dass das leider nicht der Regelfall ist und viele Kammern unter Missachtung des Gesetzes auch über unehrbare Kaufleute schützend ihre Hand halten. Das sorgt reglmäßig für Misstöne zwischen den Kammern und den Ordnungsämtern.
Aber zur Sache:
Erlaubnisbedürftig ist jede Tätigkeit, die auf einen Vertragsabschluss zielt. Wesentliches Merkmal ist aber, dass der Makler den Kontakt zwischen den zwei potentiellen Vertragsparteien herstellt, die sich zuvor so nicht gekannt haben. Wenn die Dienstleitung aber erst einsetzt, wenn der Verkäufer, den potentiellen Käufer und sein Interesse kennt, würde ich das als eher nicht erlaubnisbedürftig einstufen.
Eventuell ist es ratsam die Tätigkeit anhand eines konkreten typsichen Geschäftsvorfalls nachzuspielen. Vielleicht ist der Vortrag des zukünftigen Gewerbetreibenden noch ein bisschen zu allgemein gehalten, um eine wasserdichte Antwort geben zu können.
Gruß aus Mittelhessen
Frank Schuster
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2
24.07.2008 09:27 |
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