Umfirmierung einer GmbH, was ist mit der Erlaubnis 34c? |
ger001
Grünschnabel
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Umfirmierung einer GmbH, was ist mit der Erlaubnis 34c? |
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Hallo,
dies ist mein erster Eintrag und ich hoffe Ihr könnt mir helfen.
Ich habe folgendes Problem:
Eine GmbH hat eine Erlaubnis nach § 34c, nun hat sich der Name der GmbH und der Geschäftführer geändert.
Kann die Erlaubnis umgeschrieben oder neu beantragt werden? Wenn Sie umgeschrieben werden kann, welche Gebühr wird erhoben?
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1
08.07.2008 17:11 |
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Solon
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Bresgen
Haudegen
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RE: Umfirmierung einer GmbH, was ist mit der Erlaubnis 34c? |
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im Forum !
Vorab der Hinweis von mir, dass ich keine Erlaubnisse nach § 34 c GewO erteile - das macht bei uns die Kreisverwaltung.
Aber grundsätzlich ist das wie bei jeder anderen Erlaubnis im Gewerberecht:
Wenn sich nur der Firmenname und der Geschäftsführer geändert haben, also Amtsgericht und HRB-Nummer beibehalten wurden, dann ist die juristische Person als solche identisch geblieben.
Vergleichbar mit einer natürlichen Person, die geheiratet hat und danach einen anderen Namen hat.
Die Erlaubnis als solche hat also weiterhin Gültigkeit.
Ich schätze mal, dass von dem neuen Geschäftsführer lediglich die Zuverlässigkeit geprüft wird, wie auch im Gaststättenrecht. Das müsste ich aber bei der Kollegin unserer Kreisverwaltung erfragen.
Umschreiben muss man die Erlaubnis m.E. nicht, sie gilt ja noch.
Wenn sie umgeschrieben wird, dann nur freiwillig aus Gründen der Übersichtlichkeit (mache ich hier z.B. bei Gaststättenerlaubnissen aber nicht, geht ja aus den anderen Unterlagen wie z.B. der Handelsregistereintragung hervor), dann muss dies meiner Meinung nach aber auch gebührenfrei geschehen.
Aber wie gesagt, ich erteile keine derartigen Erlaubnisse, sondern erschließe mir die Antwort nur aus der Logik des gesamten Gewerberechtes.
Vielleicht äußert sich ja noch ein anderes Forumsmitglied, welches diese Erlaubnisse erteilt.
Meine Antwort ist aber sicher schon ein Denkanstoß !
Schöne Grüße und schönen Feierabend aus Euskirchen
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Et kütt, wie et kütt !
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2
08.07.2008 17:29 |
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
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und
m Forum,
ich erteile solche Erlaubnisse, kann aber sagen, dass @Bresgen in der Sache Recht hat
Es gibt hinsichtlich eines GF-Wechsels aber mit dem § 9 MaBV eine Spezialvorschrift. Demnach muss die Fa. den neuen GF von sich aus bei Euch unter Angabe einiger Daten anmelden. Tut sie das nicht, liegt sogar eine Owi vor.
Wir überprüfen anschließend in Ermangelung anderer Regeln die Zuverlässigkeit von Amts wegen und zwar so, wie bei einer Neuerteilung. Abschließend erhält die Fa. Nachricht von uns, dass der neue GF (in aller Regel mit für die Fa. postivem) Ergebnis geprüft wurde und empfehlen unser Schreiben zum ursprünglichen Erlaubnisbescheid zu nehmen als Nachweis, dass die Pflicht nach § 9 MaBV erfüllt wurde.
Wir "schreiben" keine Erlaubnis um und an dieser Stelle wird deutlich, dass die HR-Nummer unbedingt in die Erlaubnis aufgenommen werden muss, denn nur darüber ist eine eindeutige Identifikation der Fa. möglich. @Bresgen deutet das bereits an.
Wir in Hessen haben für die Amtshandlungen keinen Gebührentatbestand in der Kostenordnung. Ich weiß aber, dass das in anderen Bundesländern anders ist.
So, jetzt müssten alle Fragen beantwortet sein.
Ich mache jetzt - um HUUCH - 17:47 Feierabend.
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3
08.07.2008 17:43 |
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ger001
Grünschnabel
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Themenstarter
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Vielen Dank und das ganze ging auch noch so schnell.
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4
08.07.2008 17:47 |
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