Prüfung der Zuverlässigkeit bei §34c |
xxtakkixx
Jungspund
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Prüfung der Zuverlässigkeit bei §34c |
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alle zusammen,
ich wollte mal erfahren was genau geprüft wird um die zuverlässigkeit des antragsstellers festzustellen.
mir ist bekannt das man führungszeugnis, gewerbezentralregisterauszug, und steuerliche unbedenklichkeitsbescheinigung beantragen muss, und keine EV oder insolventverfahren laufen.
was wird denn noch geprüft ?
was ist eigendlich mit schulden die der antragssteller hatß d.h wenn irgendwelche gläubiger titel gegen diesen haben? bekoomt das die behörde mit ? oder ist es nur wichtig das keine ev oder insolvenz besteht ?
im voraus
xxtakkixx
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1
07.07.2008 17:45 |
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Solon
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Renate Jacob
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Ein fröhliches Hallo nach Niedersachsen,
na da will ich mal aufschreiben, wie ich das in Thüringen mache:
- Polizeiliches Führungszeugnis
- Auszug aus dem GZR
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
- Anfrag beim Amtsgericht = Schuldnerverzeichnis
= Insolvenzabteilung
- Anfrage bei der Staatsanwaltschaft zu möglichen lfd.
Ermittlungsverfahren
- Anfrage bei Wohnsitzgemeinde= Medelbehörde zur Bestäti-
gung der Personalien
= Kasse zu möglichen
Steuerschulden
- Anhörung der IHK
So - das muss dann reichen.
Hat der Betroffene private Schulden ohne eine EV abgegeben zu haben, erfahren wir das nicht. Auch ein Insolvenzverfahren kann einem ohne Anfrage durch die Lappen gehen.
Viele Grüße aus dem derzeit sonnigen Thüringen
Renate Jacob
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2
09.07.2008 14:50 |
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Solon
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xxtakkixx
Jungspund
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Themenstarter
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für die ausführliche antwort.
kann die erlaubnis denn versagt werden wenn steuerschulden bestehen ?
sieht man um schuldnerverzeichnis nur ev und insolvenzsachen ? sonst gar nix ?
würde mich nochmal um eine antwort freuen.
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3
09.07.2008 15:48 |
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