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§ 34a Erlaubnis |
Sabine Küch

Eroberer
  
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Ein fröhliches Hallo aus Hamm,
ich habe ein kleines Problem mit einer Erlaubnis.
Diese wurde auf eine Firma mit Betriebssitz hier in Hamm ausgestellt.
Aufgrund örtlicher Ermittlungen stellte es sich heraus, dass es sich hierbei um einen Postkasten handelt. Die Gewerbetätigkeit wird in einer anderen Stadt ausgeübt.
Das Gewerbe wurde nun von Amts wegen abgemeldet.
Jetzt stellt sich die Frage ist die Erlaubnis noch gültig?? Die Angaben waren von Anfang an falsch und wurden vorsätzlich falsch angegeben.
Hatte jemand schon mal einen ähnlichen Fall und eine gute Idee was mit der Erlaubnis passiert??
Gruß
Sabine Küch
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1
25.01.2006 11:16 |
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Christian Bülow
Mitglied
 
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Sollte die Erlaubnis nicht im Geltungsbereich beschränkt sein, ist sie ja in ganz Deutschland gültig. In dem Fall sollte sie also auch nach wie vor Geltung in der anderen Stadt haben.
Da die Angaben von Anfang an falsch waren, denke ich, dass hier ein nicht so häufiger Fall der Rücknahme der Erlaubnis nach § 48 VwVfG vorliegt. Hierfür wäre dann aber wohl auch die Behörde zuständig, in deren Gebiet das Gewerbe tatsächlich ausgeübt wird. Wenn aber nur die Angaben über den tatsächlichen Betriebssitz falsch waren, würde ich die Sache nicht so eng sehen. Es kann ja durchaus sein, dass die Voraussetzungen für die Erteilung (mit Ausnahme der örtlichen Zuständigkeit) damals alle vorgelegen haben (davon gehe ich mal aus, denn ansonsten hätten Sie die Erlaubnis ja nicht erteilt) und auch jetzt noch vorliegen. In dem Falle kann meiner Meinung nach die Erlaubnis nicht aufgehoben werden und gilt weiter. Es sei denn, Sie zweifeln an der Zuverlässigkeit..... Damit dürfte sich dann aber das Ordnungsamt beschäftigen, wo das Gewerbe tatsächlich ausgeübt wird.
Sollte der Geltungsbereich allerdings eingeschränkt sein, erübrigen sich natürlich die vorgenannten Ausführungen und die Erlaubnis wäre gegenstandslos.
Grüße aus dem Rheinland
Christian Bülow
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2
25.01.2006 17:19 |
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Solon
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Gewerbeamt Dreieich
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Ich würde aucheinmal Prüfen, ob die falschen Angaben mit einem Bußgeld bedroht sind.
__________________ Magistrat der Stadt Dreieich
Gewerbe und Gaststätten
Hauptstraße 45
63303 Dreieich

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3
27.01.2006 07:59 |
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Antonia Thien

König
   
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Hallo,
die erteilte Erlaubnis bleibt gültig, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben wurde oder sich auf andere Weise erledigt hat (§ 43 II VwVfG).
Ein Nichtigkeitsgrund nach § 44 VwVfG liegt offensichtlich nicht vor. Eine Aufhebung der Erlaubnis kommt m.E. nicht in Betracht, denn sie ist doch materiell rechtmäßig ergangen, oder?! Der falsche Betriebssitz allein dürfte für die Annahme der Unzuverlässigkeit wohl nicht reichen. Die fehlende örtliche Zuständigkeit, die nur die formelle Rechtmäßigkeit des VA betrifft, ist zwar nicht heilbar nach § 45 VwVfG, müsste aber dem Aufhebungsausschluss nach § 46 VwVfG unterliegen (rechtlich umstritten, ob auch von Behörde "anwendbar"
.
By the way, in Nds. ist die Behörde für die Aufhebung der Erlaubnis zuständig, die sie auch erteilt hat (Zust-VO Wirtschaft). Aber vielleicht ist das im Rheinland ja anders?!
Schöne Grüße
A. Thien
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Antonia Thien: 27.01.2006 09:32.
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27.01.2006 09:08 |
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Christian Bülow
Mitglied
 
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Jepp, ist anders hier! Macht meines Erachtens auch mehr Sinn. Denn was machen Sie denn, wenn eine Erlaubnis 1980 in Hannover ausgestellt wurde und der Gewerbetreibende 1985 nach Oldenburg umgezogen ist und dort seitdem das Gewerbe ausübt? Dann hat doch Hannover nichts mehr mit der Angelegenheit zu tun und keine Kenntnis über Einzelheiten des Falles. Ist also nach meiner Fasson eine ungünstige Regelung. Vielleicht sollte sich Ihr Gesetzgeber mal Gedanken machen?!
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27.01.2006 09:19 |
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LK Oldenburg
Mitglied
 
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aus dem Oldenburger Land,
Sorry liebe Kollegin aus dem nahen Emsland, das sehe ich mit der Zuständigkeit etwas anders. Die ZustVO Wirtschaft regelt m.E. die sachliche Zuständigkeit.Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich m.E. aus dem Nds. VwVfG. Demnach ist dort zu widerrufen, wo der Gewerbetreibenden seinen Firmensitz hat. Alles andere macht m.E. keinen Sinn.
Schönes Wochenende
Siegfrieed Bluhm
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27.01.2006 10:07 |
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Antonia Thien

König
   
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Hi,
na klar, haben Sie vollkommen recht! Ich habe die sachliche und örtliche Zuständigkeit durcheinander gewürfelt.
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich sich entweder aus § 1 I NVwVfG i.V. mit § 3 I Nr. 2 VwVfG (das Nds. VwVfG selbst regelt ja eigentlich nur die Anwendung des VwVfG) oder aus § 100 I i.V. mit § 96 II Nds. SOG.
Sorry!!!!!!!!!!
Gruß
A. Thien
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27.01.2006 10:16 |
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pmcolonia
Routinier
 
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Diese Briefkastefirma macht auch wirklich Sinn. Wenn in der Gemeinde, in der ich tätig werden will die Gebühren höher sind als in einer anderen Gemeinde, dann ist es doch nachvollziehbar die Erlaubnis da zu beantragen, wo die Gebühren niedriger sind.
Da steckt doch keine böse Absicht hinter.
Aber mal ernst. Sollte ich wirklich widerrufen wollen könnte mir der Erlaubnisinhaber erklären, dass er wirklich am Erlaubnisort das Gewerbe ausüben wollte. Aber nach Erlaubniserteilung habe er sich dann anders entschieden. Und dann?
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27.01.2006 13:52 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
  

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Dann stehen wir so da:
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit!
Kramer
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28.01.2006 17:58 |
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Sabine Küch

Eroberer
  
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Themenstarter
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Danke schön für die vielen Antworten.
Gruß
Sabine Küch
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10
01.02.2006 13:23 |
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