Niederlassungsfreiheit und Wohnsitz im EU-Ausland |
Ulrich Erken
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Niederlassungsfreiheit und Wohnsitz im EU-Ausland |
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Hallo allerseits,
ich bitte um Hilfe:
Gibt es eine Möglichkeit, die Bestätigung einer Gewerbeanzeige zu verweigern, weil der Anzeigende im EU-Ausland wohnt und auch nicht vorhat, seinen Wohnsitz nach Deutschland zu verlagern??
Hintergrund: Mir liegt die Anfrage einer aus 14 Gesellschaftern bestehenden polnischen GbR vor. Die GbR möchte hier im eintragungsfreien Baugewerbe tätig werden. Einer der Gersellschafter soll seinen Wohnsitz in Bonn haben, die übrigen bleiben schön zu Hause in Polen.
Zunächst einmal bin ich davon ausgegangen, dass ich diese Anzeige nicht bestätigen muss, weil die 13 Daheimbleibenden keine faktische Möglichkeit haben, das anzumeldende Gewerbe hier auszuüben. Meines anfänglichen Erachtens zufolge ist dies auch von der Niederlassuingsfreiheit nicht gedeckt, zumal ich das deutliche Gefühl habe, dass hier ausländerrechtliche Vorschriften vergewaltigt werden sollen, indem der hier wohnende Pole demnächst bei größeren Bauaufträgen seine hinterbliebenen Freunde de facto langfristig hier beschäftigt, was im Angestelltenverhältnis mangels Aufenthaltsgenehmigung nicht möglich gewesen wäre...!
Nach erfolglosem Durchforsten der Literatur ist mir aufgefallen, dass ich meine Auffassung nicht bestätigt sehen konnte, allerdings bisher auch nicht widerlegt. Sicherer hat mich das in meiner bisherigen Auffassung aber nicht gemacht!
Sieht jemand eine Möglichkeit, die Bestätigung der Anzeige legal abzulehnen??
Grüße aus Bonn,
Ulrich Erken.
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1
24.01.2006 17:21 |
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Solon
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Manfred Milbrodt unregistriert
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RE: Niederlassungsfreiheit und Wohnsitz im EU-Ausland |
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Hallo aus Raisdorf
(legal) verhindern kann man es nicht (warum auch
), da Polen Vollmitglied der EU ist; es gilt damit Niederlassungsfreiheit nach EU-Recht. Gewerberechtlich sind keine Unterscheidungen zwischen EU-Bürgern und Bundesbürgern zu machen. Und zumindest einer der „Gesellschafter“ hat seinen Wohnsitz hier, der wohl auch gleichzeitig die Anschrift der Betriebsstätte ist.
Die Kontrolle wer, von welcher (privaten) Anschrift aus seinem täglichen "Geschäft" nachgeht, ist n. m. A. nicht unserere Aufgabe und auch nicht (gesetzlich) gewollt. Entscheidend ist das Vorhandensein einer Betriebsstätte und wenn ´s denn „arg“ werden sollte, bleibt die Möglichkeit der Untersagung nach 35.
Wegen der möglichen Scheinselbständigkeit eine Kopie der Anmeldung an die LVA zur weiteren Veranlassung reichen.
Das Ausländeramt wegen der Freizügigkeitsbescheinigung (nach dem Freizügigkeitsgesetz EU kann jeder EU-Bürger hier ein Gewerbe anmelden) mit einschalten und das war´ s.
Das Thema hatten wir im Forum auch hier:
Freizügigkeitbescheinigung für polnische Staatsbürger
Und hier:
Anmeldung einer polnischen GbR
Gruß
Manfred Milbrodt
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2
25.01.2006 07:42 |
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