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Zum Ende der Seite springen Samstags-Flohmärkte
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Veranstalter Veranstalter ist weiblich
Grünschnabel


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Samstags-Flohmärkte


auf welcher rechtlichen Grundlage,
aus Sicht der Gewerbeordnung werden die woechentlichen Flohmaerkte
des ein- und selben Veranstalters am gleichen Platz (wochentag oder
Samstag) durchgefuehrt ?
Wird für diese Art von Veranstaltungen eine Festsetzung benötigt ?
1 26.05.2008 22:09 Veranstalter ist offline E-Mail an Veranstalter senden Beiträge von Veranstalter suchen
Solon
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Düsselmarkt Düsselmarkt ist männlich
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Hallo,

würde mich der Frage gerne anschließen. Zusätzlich noch:

müsste man einen Samstags-Trödelmarkt eigentlich anmelden, bzw. einen "Nachtflohmarkt"
von 17.00 bis 22.00 Uhr?

Wenn ja als was: -Wochenmarkt? (passt vom Warenangebot nicht)

Sind Festsetzungen eigentlich für Werktage möglich? Findet ja innerhalb der Ladenöffnungszeiten statt.


Schöne Grüße aus Düsseldorf
2 04.06.2008 13:10 Düsselmarkt ist offline E-Mail an Düsselmarkt senden Homepage von Düsselmarkt Beiträge von Düsselmarkt suchen
Solon
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wöchentliche Flohmärkte, die im Allgemeinen als Jahrmärkte festzusetzen sind, sind eigentlich nicht möglich.

Wenn aber auf die Festsetzung verzichtet wird, was nur innerhalb der Ladenöffnungszeiten möglich ist, stellt sich in der Tat die Frage, ob so nicht der zeitliche Mindetstabstand (ein Monat) umgangen wird.

Fest steht, dass gewerbliche Teilnehmer dann aber eine Reisegewerbekarte benötigen, denn die Marktprivilegien entfallen ja, wenn keine Festsetzung erfolgt.

Die Frage ist, ob die zuständige Behörde dann nicht über die Versagung von Sondernutzungserlaubnissen Einhalt gebieten kann / muss. Es stellt sich also auch noch die Frage, auf welchen Flächen derartige Veranstaltungen stattfinden.

Hier müssten die Details einmal mit der zuständigen Behörde besprochen werden.

Einen Trödelmarkt am Samstag (ich unterstelle mögliche Ladenöffnung bis 24:00 Uhr) müsste man nicht zwingend festsetzen lassen. Aber wie gesagt: gewerbliche Teilnehmer müssen dann im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.

Vielleicht äußern sich noch andere Kolleginnen / Kollegen.

Gruß

Civil Servant
3 04.06.2008 14:50 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Hallo Civil Servant,

vielen Dank für die schnelle Antwort!

Dies entsprach in etwa auch meinem Kenntnisstand.

Demnach wäre auf einem Trödelmarkt welcher jeden Samstag stattfindet der Verkauf durch Privatpersonen (ohne Gewerbe) nicht erlaubt. Also dürfte Trödel auch nur von gewerblichen Anbietern angeboten werden?
4 04.06.2008 15:06 Düsselmarkt ist offline E-Mail an Düsselmarkt senden Homepage von Düsselmarkt Beiträge von Düsselmarkt suchen
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Ganz im Gegenteil,

wer seinen Dachboden leerräumt und die gebrauchten Fundstücke veräußert, wird vom Gesetzgeber nicht groß behelligt. Die GewO findet hier nämlich keine Anwendung. In Fachkreisen werden solche Veranstaltungsformen als "private Veranstaltung" bezeichnet.

Allerdings fehlt mir der Glaube, dass auf wöchentlich stattfindenden derartigen Veranstaltungen immer nur Leute auftauchen, die selbst benutzte Artikel zu Geld machen.

Wer Ware einkauft, um sie mit Aufschlag weiterzuverkaufen, handelt hingegen gewerblich, betreibt klassischen Handel.

Zusammenfassung:
Beide Gruppen dürfen - rein aus gewerberechtlicher Sicht - samtstags verkaufen. Die gewerblichen müssen nur die Reisegewerbekarte besitzen und den Ladenschluss beachten.

Gruß

Civil servant
5 04.06.2008 15:18 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Hallo nochmal,

nochmal danke für die schnelle Antwort,

also Trödler mit Gewinnerzielungsabsicht brauchen Gewerbe und Gelegenheitströdler samstags nicht.
Ist ja eigentlich sonntags genauso. Denn wer etwas mit Gewinnerzielungsabsicht macht muss ja ohnehin ein Gewerbe anmelden auch wenn er sonntags auf festgesetzten Märkten keine Reisegewerbekarte bräuchte.

"Zusammenfassung:
Beide Gruppen dürfen - rein aus gewerberechtlicher Sicht - samtstags verkaufen. Die gewerblichen müssen nur die Reisegewerbekarte besitzen und den Ladenschluss beachten."

Können Sie mir noch sagen, ob man das irgendwo nachlesen kann?

Müsste man einen Trödelmarkt innerhalb der Ladenöffnungszeiten (auf einem privaten Parkplatz), natürlich durch einen gewerblichen Veranstalter veranstaltet, überhaupt bei der zuständigen Behörde anmelden?
6 04.06.2008 16:15 Düsselmarkt ist offline E-Mail an Düsselmarkt senden Homepage von Düsselmarkt Beiträge von Düsselmarkt suchen
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Gelegenheitströdler, ich bezeichne Sie lieber als Leute, die meist einmalig private Güter verkaufen, unterliegen überhaupt nicht der GewO. Die GewO findet nur auf Gewerbetreibende Anwendung.

Zur letzten Frage bezüglich der Anmeldung: Nein, zumindest sind mir keine anderen Meldepflichten bekannt. Ich kann nicht ausschließen, dass an dieser Stelle örtliche Gefahrenabwehrsatzungen der Städte oder spezielle Landesordnungsgesetze eine anderweitige Meldepflicht vorschreiben.

Der gewerbliche Veranstalter hingegen muss ein Gewerbe "Durchführung von Marktveranstaltungen" (o. ä.) nach § 14 GewO anmelden.

Absolute Rechtssicherheit erzielen Sie nur, wenn Sie mit dem für den Veranstaltungsort zuständigen Gewerbe-/Ordnungsamt den Sachverhalt detailliert besprechen.

Gruß

Civil Servant

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Civil Servant: 05.06.2008 08:29.

7 04.06.2008 16:59 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Das entsprechende Gewerbe ist natürlich vorhanden :-)

Danke für die Infos, Problem ist nur, dass oftmals die Mitarbeiter des zuständigen Gewerbe- / Ordnungsamt in dieser Hinsicht ein Bruchteil Ihrer Kenntnisse diesbezüglich haben.

Schöne Grüße und vielen Dank.
8 04.06.2008 19:20 Düsselmarkt ist offline E-Mail an Düsselmarkt senden Homepage von Düsselmarkt Beiträge von Düsselmarkt suchen
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Schon seit vielen Jahren haben wir hier einen Trödelmarkt an einem Samstag. Auf einem privaten Parkplatz. Sowohl damals nach dem Ladenschlussgesetz als auch jetzt nach dem LÖG NRW im zulässigen Rahmen. Der Veranstalter wurde von mir aufgefordert hier eine Zweigniederlassung seines Gewerbes nach § 14 GewO anzumelden, weil er ja regelmäßig jede Woche da ist. Die Händler haben wir bislang nie überprüft.

Heute sehe ich ein Plakat, welches auf einen Trödelmarkt am Samstag hinweist. Wer ist denn der Veranstalter, davon weiß ich ja gar ncihts. Ein Anruf bei der angegebenen Nummer: Wieso kann ich doch machen wie ich will. Ich bin Gewerbetreibender, halte mich an die Ladenöffnungszeiten (nciht schwer), Lebensmittelstände habe ich nicht und ich mache das ganze nur einmal, um den auf dem Grundstück neu eröffneten Gewerbebetrieb zu unterstützen.

Ja....., was soll ich dagegen einwenden? Gut er hat keine Plakatierungserlaubnis.... Aber es kann doch nicht sein, dass die OB nur über eine ungenehmigte Plakatierung weiß, wo was los ist. Und gerade auf Flohmarkten sind doch auch mehr als genug schwarze Schafe anzutreffen.
9 17.09.2009 14:52 C. Schröder ist offline E-Mail an C. Schröder senden Beiträge von C. Schröder suchen
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Moin aus Rheinhessen,
ich habe diesen (älteren) Thread wieder aufgegriffen, weil er ein Thema beleuchtet, dass in einer Dienstbesprechung der hiesigen Kommunen mit dem hiesigen Wirtschaftsministerium aufgegriffen wurde.
Es ging um die Festsetzung Veranstaltungen nach Titel IV GewO, insbesondere von Floh- und Trödelmärkten, sowie deren Abgrenzung von Privatmärkten und privaten Veranstaltungen.
Im Rahmen dieser Veranstaltung überraschte uns das Ministerium in Bezug auf die Privatmärkte und private Veranstaltungen mit der Idee, diese wären (aus gewerberechtlicher Sicht) auch bei einmaliger Durchführung bei der zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen, die dann in die Lage versetzt wäre möglich weitere Maßnahmen zu prüfen und zu veranlassen. Eine solche Meldepflicht lässt sich aber, so hat die Diskussion im Forum ergeben, wohl nicht aus der GewO und auch nicht aus anderen Rheinland-Pfälzischen Rechtsnormen ableiten.
Seitens der ministeriale Vertreter wurde aber (leider ohne Fundstelle) geäußert, dass es diese Meldepflichten in anderen Bundesländern gäbe - wohlgemerkt in Bezug auf das Gewerberecht.
Kennt im Forum jemand eine Verpflichtung einen (einmaligen) Privatmarkt oder eine private Veranstaltung anzuzeigen??

Schon jetzt Danke für Eure Diskussionsbeiträge.

__________________
Grüße aus dem schönen Rheinhessen.

Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham Formulier
10 24.11.2010 15:38 Rheinhesse ist offline E-Mail an Rheinhesse senden Homepage von Rheinhesse Beiträge von Rheinhesse suchen
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Ganz unverbindlich:

Ich meine Mal gehört zu haben, dass in Bayern Veranstaltungen einer besonderen Melde- oder gar Genehigungspflicht unterliegen aber eben auf Grundlage eines Gesetzes des Freistaates und nicht nach Maßgabe der GewO. Die gibt hier in der Tat nichts her. Vielleicht liest ja jemand aus dem Südost mit und kann helfen großes Grinsen

Es grüßt aus Mittelhessen

Frank Schuster
11 24.11.2010 15:58 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
Manfred Milbrodt
unregistriert


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Hallo zwar nicht aus Südost aber aus "dem hohen Norden",

ist evtl. sogar das SFGT SH gemeint?
Nach § 4 Abs. 2 kann die zuständige Behörde die Durchführung einer marktähnlichen Veranstaltung erlauben, wenn keine gewerblichen Anbieter teilnehmen.

Nach der Gesetzesbegründung können marktähnliche Veranstaltungen mit privaten Anbietern, also insbesondere Flohmärkte mit privaten Anbietern, von den örtlichen Ordnungsbehörde erlaubt werden. Bei der Erteilung der Erlaubnis sind (dann) jedoch die sonn- und feiertagsrechtliche Belange angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere ist dem störungsfreien Ablauf von Gottesdiensten hinreichend Rechnung zu tragen.
Quelle: Drucksache-15-2802 (Seite 16), 03-07-10
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 1 5. Wahlperiode
12 25.11.2010 10:08
Rheinhesse   Zeige Rheinhesse auf Karte Rheinhesse ist männlich
Kaiser


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Moin aus Rheinhessen,

schönen Dank Kollege Milbrodt - das ist doch ein erster Hinweis auf eine mögliche Meldepflicht f. Privatmärkte und private Veranstaltungen. Müssen die Kollegen in meinem Ministerium ja nicht umsetzen hätte dadurch nur mehr zu tun.

Schönes Wochenende in den Norden.

__________________
Grüße aus dem schönen Rheinhessen.

Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham Formulier
13 26.11.2010 11:56 Rheinhesse ist offline E-Mail an Rheinhesse senden Homepage von Rheinhesse Beiträge von Rheinhesse suchen
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