Makler- und Bauträgerverordnung |
Monal
Jungspund
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Makler- und Bauträgerverordnung |
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Kollegen,
mich erreichte eine Beschwerde über einen Immobilienmakler. Der Betroffene hat über das Internet ein Mietangebot gefunden, lt. Objektbeschreibung ist ein TG-Stellplatz und ein Keller mit eigenem Stromzähler zur Wohnung vorhanden. Bei Wohnungsbesichtigung wurde sämtlich Räume gezeigt, nach einer "Kellersuche" wurde der dazugehörige Keller gezeigt. Nach Wohnungübergabe hat er diesen Keller mit einem Vorhängeschloss gesichert. Die Provision an den Immobilienmakler wurde voll beglichen.
Nach 2 Monaten ist jedoch der Betroffene erst in die Wohnung gezogen, ging runter in Keller und dieser war aufgebrochen und mit anderen Sachen verstaut. Es stellte sich heraus, dass das der falsche Keller war, noch nicht mal zum Haus gehört und von den Eigentümer aufgebrochen wurde und dem rechtmäßigen Besitzer übergeben wurde.
Der Betroffene gab dem Immobilienmakler noch 3x die Gelegenheit den richtigen Keller ihn zuzuweisen, ergebnislos. Die zugesicherte Schadensrückzahlung für das kaputte Schloss wurde auch nach einem gerichtlichen Mahnbescheidsverfahren nicht zurückgezahlt.
Für mich stellt sich nun die Frage, ob man gewerberechtlich (GewO; MaBV) gegen den Immobilienmakler was machen könnte/muss.
Für Vorschläge oder Erfahrungsberichte wäre ich sehr dankbar
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1
28.02.2008 09:30 |
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
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@Monal,
ich würde erstmal die MaBV, hier die §§ 10 und 11 sichten, ob der Makler gegen die Normen verstoßen hat.
Es besteht ja auch die Möglichkeit einen ao Prüfungsbericht zu fordern.
Ich kenne mich im Mahnverfahren auch nicht aus. Aber soweit ich weiß muss der Schuldner widersprechen, da der Gläubiger sonst einen Titel hat.
Das mindeste, was ich machen würde ist eine schriftliche Warnung mit dem Vorbehalt des Widerrufs, wenn rechtswidrige Handlungen schlussendlich festgestellt werden / und / oder der angerichtete Schaden nicht wieder gutgemacht wird.
Gruß aus Mittelhessen
Frank Schuster
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2
29.02.2008 12:31 |
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