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Zum Ende der Seite springen Vermittlung von ausl. Investmentanteilen ohne Erlaubnis § 34 c
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Maritta Schmidt   Zeige Maritta Schmidt auf Karte Maritta Schmidt ist weiblich
Grünschnabel


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Vermittlung von ausl. Investmentanteilen ohne Erlaubnis § 34 c

Bei mir sprach ein Herr vor und beantragte die Erweiterung seines Gewerbes und zwar Vermittlung von ausl.Investmentanteilen. Als ich ihm erklärte, das er dies ein erlaubnispflichtiges Gewerbe sei und dafür § 34 CGewO geantragt werden müsse, hat er sich auf seine Kollegen berufen, deren Gewerbe von anderen Gewerbeämtern so angemeldet worden ist.z. B. Berlin. ?? Die Kollegen haben erklärt, dass dies in Anlehnung des § 34 c so angemeldet werden kann. Bitte um Infos wie Ihr das prüft bzw. beurteilt.Danke
1 19.02.2008 10:38 Maritta Schmidt ist offline E-Mail an Maritta Schmidt senden Homepage von Maritta Schmidt Beiträge von Maritta Schmidt suchen
Solon
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Antonia Thien   Zeige Antonia Thien auf Karte Antonia Thien ist weiblich
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RE: Vermittlung von ausl. Investmentanteilen ohne Erlaubnis § 34 c

Hi,

ich wage doch sehr stark zu bezweifeln, dass in anderen Städten die Vermittlung von ausländischen Investmentanteilen "einfach so" angemeldet wird.

Wenn Kapitalanlagen i.S. des § 34 c Abs. 1 Nr. 2 GewO vermittelt werden, gibt es vier Fallkonstellationen:
1) Erlaubnispflicht nach § 34 c GewO
2) Erlaubnispflicht nach dem KWG
3) Erlaubnispflicht nach § 34 c GewO und nach dem KWG
4) keine Erlaubnispflicht (gebundene Agenten)

Ich nehme an, dass hier Fall 1 zutrifft. Das ist der Fall, wenn ausschließlich die Anlage- und/oder Abschlussvermittlung von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft und/oder ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandsinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, betrieben wird
und
diese Vermittlung nur zwischen dem Kunden und einem Institut stattfindet, das den Vorschriften des KWG unterliegt bzw. einem ausländischen Institut i.S. d. §§ 53 b oder c KWG
und
er nicht befugt ist, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen (§ 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG).

Theoretisch könnte auch Fall 2 zutreffen, dann sind allerdings die Voraussetzungen andere, und da ich nicht davon ausgehe, dass ein solcher Fall hier vorliegt, spare ich mir die Ausführungen.

Viele Grüße
A. Thien
2 19.02.2008 11:20 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
Solon
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Abraham   Zeige Abraham auf Karte Abraham ist weiblich
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RE: Vermittlung von ausl. Investmentanteilen ohne Erlaubnis § 34 c

Moin

die Vermittlung von ausländischen Investmentanteilen ist nach wie vor ein Tatbestand des § 34 c GewO, trotz der vielen Änderungen in letzter Zeit.

Die einzige Ausnahme von der Erlaubnispflicht, die mir in den Sinn kommt, ist die der gebundenen Agenten nach dem § 34 c Abs. 5 Nr.3 GewO i. V. m. KWG.
Das müsste der Betroffene aber dann nachweisen können, durch einen entsprechenden Handesvertretervertrag, ggf. Bestätigung des Instituts für das er tätig ist sowie der Meldung der Tätigkeit beim Register des BaFin.

Gruß
Abraham

__________________
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3 19.02.2008 11:25 Abraham ist offline Beiträge von Abraham suchen
PaPo   Zeige PaPo auf Karte PaPo ist weiblich
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RE: Vermittlung von ausl. Investmentanteilen ohne Erlaubnis § 34 c

Hallo Frau Schmidt,

da lagen wir doch gar nicht so falsch
Schön, dass es gleich geklappt hat mit der Anmeldung.

Liebe Grüße aus Ludwigshafen

__________________
Credendo Vides
4 19.02.2008 14:58 PaPo ist offline E-Mail an PaPo senden Beiträge von PaPo suchen
Civil Servant   Zeige Civil Servant auf Karte Civil Servant ist männlich
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Willkommen im Forum Kollegin Schmidt,

wenn derartig dummes Zeug geredet wird, fordere ich die Betreffenden immer auf, ganz deutlich Ross und Reiter zu nennen oder für immer zu schweigen. Vorausetzung ist natürlich, dass - wie die Kollegen oben schon schreiben, die Eigenschaft des gebundenen Agenten i. S. d. § 2 Abs. 10 KWG und der Besitz einer KWG-Erlaubnis ausgeschlossen werden kann.

Wir wissen alle, was in der Branche gelegentlich an Halb- und Unwahrheiten so kolportiert wird.

In diesem Sinne: Bloß nicht verunsichern lassen. Party2

Freundliche Grüße aus Wetzlar
Bye!
Frank Schuster

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Civil Servant: 19.02.2008 15:49.

5 19.02.2008 15:48 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
Abraham   Zeige Abraham auf Karte Abraham ist weiblich
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Zitat:
Original von Civil Servant
wenn derartig dummes Zeug geredet wird, fordere ich die Betreffenden immer auf, ganz deutlich Ross und Reiter zu nennen oder für immer zu schweigen.


Moin Civil Servant,

ganz genauso machen wir es auch.

Es ist dann schon erstaunlich, wie viele namenlose Bürger es in unserem Lande gibt, nicht wahr?!

Gruß aus dem Ruhrgebiet
Abraham

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6 20.02.2008 08:49 Abraham ist offline Beiträge von Abraham suchen
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