Vermittlung von ausl. Investmentanteilen ohne Erlaubnis § 34 c |
Maritta Schmidt
Grünschnabel
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Vermittlung von ausl. Investmentanteilen ohne Erlaubnis § 34 c |
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Bei mir sprach ein Herr vor und beantragte die Erweiterung seines Gewerbes und zwar Vermittlung von ausl.Investmentanteilen. Als ich ihm erklärte, das er dies ein erlaubnispflichtiges Gewerbe sei und dafür § 34 CGewO geantragt werden müsse, hat er sich auf seine Kollegen berufen, deren Gewerbe von anderen Gewerbeämtern so angemeldet worden ist.z. B. Berlin. ?? Die Kollegen haben erklärt, dass dies in Anlehnung des § 34 c so angemeldet werden kann. Bitte um Infos wie Ihr das prüft bzw. beurteilt.Danke
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1
19.02.2008 10:38 |
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Solon
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Antonia Thien
König
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RE: Vermittlung von ausl. Investmentanteilen ohne Erlaubnis § 34 c |
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Hi,
ich wage doch sehr stark zu bezweifeln, dass in anderen Städten die Vermittlung von ausländischen Investmentanteilen "einfach so" angemeldet wird.
Wenn Kapitalanlagen i.S. des § 34 c Abs. 1 Nr. 2 GewO vermittelt werden, gibt es vier Fallkonstellationen:
1) Erlaubnispflicht nach § 34 c GewO
2) Erlaubnispflicht nach dem KWG
3) Erlaubnispflicht nach § 34 c GewO und nach dem KWG
4) keine Erlaubnispflicht (gebundene Agenten)
Ich nehme an, dass hier Fall 1 zutrifft. Das ist der Fall, wenn ausschließlich die Anlage- und/oder Abschlussvermittlung von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft und/oder ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandsinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, betrieben wird
und
diese Vermittlung nur zwischen dem Kunden und einem Institut stattfindet, das den Vorschriften des KWG unterliegt bzw. einem ausländischen Institut i.S. d. §§ 53 b oder c KWG
und
er nicht befugt ist, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen (§ 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG).
Theoretisch könnte auch Fall 2 zutreffen, dann sind allerdings die Voraussetzungen andere, und da ich nicht davon ausgehe, dass ein solcher Fall hier vorliegt, spare ich mir die Ausführungen.
Viele Grüße
A. Thien
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2
19.02.2008 11:20 |
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Solon
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Abraham
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RE: Vermittlung von ausl. Investmentanteilen ohne Erlaubnis § 34 c |
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die Vermittlung von ausländischen Investmentanteilen ist nach wie vor ein Tatbestand des § 34 c GewO, trotz der vielen Änderungen in letzter Zeit.
Die einzige Ausnahme von der Erlaubnispflicht, die mir in den Sinn kommt, ist die der gebundenen Agenten nach dem § 34 c Abs. 5 Nr.3 GewO i. V. m. KWG.
Das müsste der Betroffene aber dann nachweisen können, durch einen entsprechenden Handesvertretervertrag, ggf. Bestätigung des Instituts für das er tätig ist sowie der Meldung der Tätigkeit beim Register des BaFin.
Gruß
Abraham
__________________ Hier gepostete Äußerungen geben lediglich die Meinung der Verfasserin wieder.
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3
19.02.2008 11:25 |
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PaPo
Mitglied
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RE: Vermittlung von ausl. Investmentanteilen ohne Erlaubnis § 34 c |
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Hallo Frau Schmidt,
da lagen wir doch gar nicht so falsch
Schön, dass es gleich geklappt hat mit der Anmeldung.
Liebe Grüße aus Ludwigshafen
__________________ Credendo Vides
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4
19.02.2008 14:58 |
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Civil Servant
Foren Gott
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5
19.02.2008 15:48 |
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Abraham
Routinier
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Zitat: |
Original von Civil Servant
wenn derartig dummes Zeug geredet wird, fordere ich die Betreffenden immer auf, ganz deutlich Ross und Reiter zu nennen oder für immer zu schweigen. |
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Civil Servant,
ganz genauso machen wir es auch.
Es ist dann schon erstaunlich, wie viele namenlose Bürger es in unserem Lande gibt, nicht wahr?!
Gruß aus dem Ruhrgebiet
Abraham
__________________ Hier gepostete Äußerungen geben lediglich die Meinung der Verfasserin wieder.
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6
20.02.2008 08:49 |
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