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Zum Ende der Seite springen ohne Erlaubnis nach §34c
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xxtakkixx xxtakkixx ist männlich
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ohne Erlaubnis nach §34c



habe nur mal ein kurzes anliegen....
was kann eigendlich passieren wenn jemand eine tätigkeit ausführt die eine erlaubnis nach 34c erfordert, aber nicht im besitz einer erlaubnis ist ?

Ordnungswiedrigkeit? Bußgeld ? oder sogar Strafrechtlich ?

wie wäre der ablauf wenn mann jemanden dabei erwischt ?

Danke
1 06.02.2008 20:48 xxtakkixx ist offline E-Mail an xxtakkixx senden Beiträge von xxtakkixx suchen
Solon
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Stadt Kassel*Fricke   Zeige Stadt Kassel*Fricke auf Karte Stadt Kassel*Fricke ist männlich
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RE: ohne Erlaubnis nach §34c

Guten Morgen xxtakkixx!

Das Ausüben einer Tätigkeit nach § 34c GewO ohne Erlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis 5.000 EUR, bei Kapitalanlagen sogar bis 50.000 EUR geahndet werden kann ( GewO § 144 Abs. 1 Nr. 1 Bst. h u. i).

Die Bußgeldrahmen können u. U. auch überschritten werden, wenn aus sichergestellten Geschäftsunterlagen ersichtlich ist, dass der erzielte wirtschaftliche Vorteil (= Gewinn) über der im Gesetz genannten Bußgeldgrenze liegt.

Sollte der Vermittler außerdem sein Gewerbe nicht bei seiner Stadt-/Gemeindeverwaltung als Betrieb angemeldet haben, kommt außerdem eine Ahndung wegen des Verstoßes gegen § 14 GewO in Betracht. Das kann ein Bußgeld bis 5.000 EUR geahndet werden (§ 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO). Kann ihm eine vorsätzliche Unterlassung der Gewerbeanmeldung nachgewiesen werden, kann dies gfls. auch nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Bst. d des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) mit Geldbuße bis 50.000 EUR geahndet werden.

- strafrechtlicher Aspekt
Sollte später festgestellt werden, dass weiterhin unerlaubt Tätigkeiten nach § 34c GewO ausgeübt werden, sollte das Verfahren zunächst unter Hinweis auf das mögliche Vorliegen einer Straftat i. S. d. § 148 Nr. 1 GewO gemäß § 41 Abs. 1 OWiG an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden.

Wenn die Staatsanwaltschaft keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat erkennt (weil z. B. die Beharrlichkeit der unerlaubten Tätigkeit fehlt), gibt sie die Ermittlungsakte an die Verwaltungsbehörde zurück. Nun kann ein zweites Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden; wobei der Tatvorwurf noch um den Aspekt der vorsätzlichen Tatbegehung erweitert werden kann, da der Betroffene seit dem ersten OWi-Verfahren wusste, dass seine Tätigkeit nicht legal war.

Grüße aus Nordhessen

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2 07.02.2008 08:26 Stadt Kassel*Fricke ist offline E-Mail an Stadt Kassel*Fricke senden Beiträge von Stadt Kassel*Fricke suchen
Solon
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RE: ohne Erlaubnis nach §34c

Zitat:

Ordnungswiedrigkeit? Bußgeld ? oder sogar Strafrechtlich ?


Ja!

§ 144 Abs. 1 GewO nötigenfalls aber auch § 148 GewO

Oops, ich war zu langsam und mein Vorredner ausführlicher...

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von 4X4: 07.02.2008 08:31.

3 07.02.2008 08:29 4X4 ist offline E-Mail an 4X4 senden Beiträge von 4X4 suchen
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Themenstarter Thema begonnen von xxtakkixx


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RE: ohne Erlaubnis nach §34c

Moin und danke für die schnellen antworten.

muss bei der gewerbeanmeldung die erlaubnis schon vorgezeigt werden?

oder kann man das einfach so anmelden ?

Danke
4 07.02.2008 12:00 xxtakkixx ist offline E-Mail an xxtakkixx senden Beiträge von xxtakkixx suchen
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Hallo,

Sie sollten darauf hinwirken, dass die Erlaubnis bei der Gewerbeanzeige vorgelegt wird.

Grundsätzlich ist dies jedoch nicht zwingend. Der Vordruck " Gewerbe-Anmeldung" enthält den Hinweis: Die Anzeige berechtigt nicht zum Beginn eines Gewerbebetriebes, wenn noch eine Erlaubnis ... notwendig ist.

Gruß
Petra Mohnes
5 07.02.2008 12:26 Petra Mohnes ist offline E-Mail an Petra Mohnes senden Beiträge von Petra Mohnes suchen
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Hmmm, also nu komm ich doch ins Grübeln...

Den Ehepartner

als

Mitarbeiter

eingestellt und der arbeitet nun auf eigene Rechnung???.....

Zivilrecht ist auch ein schönes Rechtsgebiet...sorry und nichts für ungut
6 07.02.2008 12:53 4X4 ist offline E-Mail an 4X4 senden Beiträge von 4X4 suchen
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