Hilfe bei Bescheid für Zwangskehrung |
Rosenstadt
Doppel-As
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Hilfe bei Bescheid für Zwangskehrung |
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Hallo,
habe folgendes Problem und hoffe auf eure Hilfe.
Ich habe hier eine Mieterin, welche trotz Zwangsmittelfestsetzung (Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 €) und der Androhung der Ersatzvornahme dem Schornsteinfeger keinen Zutritt zu ihrer Wohnung gewährt, damit dieser die in der Wohnung befindliche Gastherme überprüfen kann.
Frage Nr. 1: In wie weit muss ich bei der Ersatzvornahme (Türöffnung) den Eigentümer der Wohnung, hier eine Wohnungsbaugesellschaft, mit einbeziehen und
Frage Nr. 2: Da dies meine erste „Betretungsanordnung“ werden soll, hat jemand einen Mustertext für mich und evtl. Tipps, auf was ich achten sollte?
Für Unterstützung wäre ich dankbar.
Einen schönen Tag noch!
A. Abicht
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17.12.2007 12:23 |
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Solon
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Ingolstadt
König
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RE: Hilfe bei Bescheid für Zwangskehrung |
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Liebe Kollegin,
nach § 1 Abs. 3 SchFG sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, dem Bezirksschornsteinfeger den Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gewähren.
Der Mieter einer Wohnung ist Besitzer und damit Adressat der Anordnung. Die Wohnungsbaugesellschaft muss daher nicht in die Durchsetzung der Zwangskehrung einbezogen werden. Es wäre aber sinnvoll, diese zu verständigen um Mißverständnisse zu vermeiden. Zudem könnte z.B. der Hausmeister die Aktion unterstützen.
Den Bescheid schicke ich mit PN, bezieht sich aber auf ein Haus das im Eigentum des Verpflichteten steht. Bei der Zwangskehrung wurde sogar in Abwesenheit des Eigentümers in das Haus eingedrungen. Hier waren der BKM mit Geselle (in Bayern Bezirkskaminkehrer) Polizei, Feuerwehr (für Türöffnung) und ich zugegen. Mal eine Abwechslung zum Büroalltag.
Mit rußigen Grüßen
__________________ Thomas Kirchhammer
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2
17.12.2007 16:53 |
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