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Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen des Vorschubleistens verbotenen Glücksspiels |
Puz.zle
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Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen des Vorschubleistens verbotenen Glücksspiels |
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aus Thüringen,
VG Oldenburg, Beschluss vom 07.12.2007, Az.: 12 B 2908/07:
| Zitat: |
Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen des Vorschubleistens verbotenen Glücksspiels
Leitsätze
1. Die Vermittlung von Sportwetten oder das bewusste Dulden einer solchen durch den Betreiber einer Gaststätte ohne die erforderliche Erlaubnis gem. § 3 NLottG ist als Betreiben bzw. Vorschubleisten eines verbotenen Glücksspiels im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG anzusehen. Die einem ausländischen Wettunternehmen, für das die Vermittlungen vorgenommen werden, erteilte EG-ausländische Konzession ersetzt die nach dem NLottG erforderliche Erlaubnis nicht.
2. Die Regelungen des NLottG zum staatlichen Wettmonopol sind trotz ihrer vom Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - NJW 2006, 1261) festgestellten Verfassungswidrigkeit solange anwendbar bis sie durch den Anforderungen der Verfassung entsprechende Regelungen ersetzt sind, die bis spätestens zum 31. Dezember 2007 geschaffen sein müssen. Hierzu liegt der Entwurf des Nds. Glücksspielsgesetzes vor. |
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Quelle und Beschluss im Volltext: http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entsch...00700290812%20B
__________________ Gruß aus der Otto-Dix-Stadt Gera von Puz.zle
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1
15.12.2007 17:51 |
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Kramer-Cloppenburg
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Hallo!....... und mal wieder ein freundliches
aus Cloppenburg!
Diese Entscheidung war neben der NKR-Geschichte einer der Gründe, weshalb ich mich in den letzten Wochen so rar im Forum gemacht habe. Wird aber sicherlich wieder besser.
Bis auf den kleinen "Formfehler" haben wir in allen unseren gemachten Ausführungen Recht bekommen.
Der Anwalt der Gegenseite, der mir eine Wette 1:100 oder auch 1:1000 angeboten hatte, dass wir dieses Verfahren "in Bausch und Bogen" verlieren würden, darf sich nun freuen, dass wir die Wette nicht angenommen haben.
Und ein bis dato selbstsicherer und ebenso überzeugter Betreiber eines "Sport- und Internetcafés" hat mittlerweile Schilder in seinem Betrieb, dass dieser wegen Umbaumaßnahmen geschlossen ist.
In diesem Verfahren hat es auch nichts genützt, dass Anfangs der Betreiber des Ladens und anschließend zwei andere Personen als selbständige Gewerbetreibende die Wetten angeboten haben.
Ein dickes Dankeschön an dieser Stelle an den Kollegen vom MI. Durch die gute und reibungslose und vor allem schnelle Zusammenarbeit bei der Untersagung der Sportwetten (hiefür ist in NDS das Land zuständig) konnte beim VG auch entsprechende Überzeugungsarbeit geleistet werden.
In Niedersachsen dürfte es nun aufgrund der gefestigten Rechtsprechung des OVG und der jetzigen Entscheidung des VG Oldenburg nunmehr auch künftig kein Problem mehr sein (zumindest solange es das GastG mit den Unzuverlässigkeitsmerkmalen des § 4 gibt), die Gaststättenerlaubnis zu widerrufen, wenn in den Räumlichkeiten konzessionierter Betriebe Sportwetten oder aber auch Pokerturniere durchgeführt werden, die sich als illegal darstellen.
Die Kolleginnen und Kollegen, die sich hiermit "rumkaspern" müssen, sollten sich den Link notieren und diesen bei Bedarf an die entsprechenden Gewerbetreibenden weitergeben.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit!
Kramer
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2
19.12.2007 08:19 |
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Solon
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Ingolstadt
König
   

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| Widerruf Gaststättenerlaubnis wegen Glücksspiel |
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Kollege Kramer,
das von dir mit erstrittene Urteil zeigt doch deutlich, dass die Sportwettanbieter von gewissen Rechtsanwälten aus Gewinnstreben verschaukelt werden. Deren Aussagen klingen recht schlau und für juristische Laien nachvollziehbar, haben aber mit der tatsächlichen Rechtslage nichts zu tun. So wird laufend versucht, die Urteile des Europäischen Gerichtshofs und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts entgegen dem tatsächlichen Wortlaut "auszulegen".
Zum Glück verfängt diese Argumentation nicht bei objektiv denkenden Menschen. Dazu dürften auch die Richter beim Europäischen Gerichtshof gehören. Die Klarstellung, dass es auch in Deutschland erlaubt ist, das Glücksspiel zum Schutz der Spieler in einer, in Deutschland traditionellen und bewährten Weise, zu regeln, ist überfällig.
Es kann doch nicht sein, dass in einer Gemeinschaft von 27 Staaten nur drei Staaten (Großbritannien, Malta, Österreich) und ein Wurmfortsatz (Gibraltar) die Veranstaltung von Sportwetten zulassen und die dort ansässigen Wett-Profiteure versuchen, den übrigen Ländern ihr Angebot aufzuzuwingen. Der Gipfel ist Malta, die per Gesetz nur zulassen, Wetten aus dem Ausland anzunehmen, während den eigenen Bürgern das Wetten (außer auf Pferde) verboten wird. Das ist EG-widrig, nicht der Glücksspielstaatsvertrag. Es macht sich aber nicht gut, wenn sich der Goliath Deutschland über den Zwerg Malta beschwert. Da könnten die Franzosen genauso das Fürstentum Monaco dazu zwingen, das Spielcasino zu schließen.
Es freut mich daher, dass auch du dich nicht den Pseudo Argumenten der Wett-Lobby gebeugt hast. Durch das Urteil wird das die Rechtslage wieder vom Kopf auf die Füße gestellt.
Nochmals
, mein Glaube an den Rechtsstaat wurde wieder einmal bestätigt.
__________________ Thomas Kirchhammer
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19.12.2007 13:12 |
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Puz.zle
Moderator
  

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| RE: Widerruf Gaststättenerlaubnis wegen Glücksspiel |
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aus Thüringen,
das VG Oldenburg hat mit Beschluss vom 01.04.2008, Az.: 12 B 256/08 einen weiteren Fall entschieden:
| Zitat: |
Leitsätze:
Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen des Vorschubleistens verbotenen Glücksspiels
1. Die Vermittlung von Sportwetten oder das bewusste Dulden einer solchen durch den Betreiber einer Gaststätte ohne die erforderliche Erlaubnis gem. § 3 NGlüSpG ist als Betreiben bzw. Vorschubleisten eines verbotenen Glücksspiels im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG anzusehen. Die einem ausländischen Wettunternehmen, für das die Vermittlungen vorgenommen werden, erteilte EG-ausländische Konzession ersetzt die nach dem NGlüSpG erforderliche Erlaubnis nicht.
2. Die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des NGlüSpG zum staatlichen Wettmonopol verstoßen nach der im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich weder gegen Verfassungsrecht - insbesondere Art. 12 GG - noch gegen Gemeinschaftsrecht - insbesondere Art. 43 EG Niederlassungsfreiheit, Art. 49 EG freier Dienstleistungsverkehr. |
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Quelle und Beschluss im Volltext: http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entsch...00800025612%20B
Siehe dazu auch den Beschluss des OVG Lüneburg vom 10.01.2008, Az.: 11 ME 479/07
__________________ Gruß aus der Otto-Dix-Stadt Gera von Puz.zle
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13.05.2008 10:34 |
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Kramer-Cloppenburg
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Hallo! ...... und ein freundliches
aus Cloppenburg!
Danke an Puzzle für den Hinweis auf die Entscheidung des VG Oldenburg!
An geeigneter Stelle
hatte ich schon mal kurz darauf hingewiesen, dass ich den entsprechenden Link posten werde, wenn die Entscheidung des VG Oldenburg veröffentlicht wurde. Bis vor kurzem war dieses (leider oder glücklicherweise????) noch nicht der Fall.
Denn im Augenblick hängen wir vor dem OVG mit einer Beschwerde in derselben Sache (Eilverfahren) und dürfen immer noch nicht vollziehen. Aber vielleicht bekommen wir hierdurch eine zumindest für ganz Niedersachsen geltende Entscheidung zum Thema Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden, die unerlaubt Wetten anbieten und sich insofern über die Erlaubnispflicht pp. bewusst hinwegsetzen.
In diesem Zusammenhang ist auch die Entscheidung des VG Braunschweig
, die im direkten Widerspruch zu der Entscheidung des VG Oldenburg steht, zur Begründung, weshalb unsere Entscheidung falsch sein soll, vorgebracht worden.
Dieses Verfahren frist leider sehr viel Zeit, was auch ein Grund dafür ist, dass ich mich hier so rar machen muss.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit!
Kramer
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5
13.05.2008 15:46 |
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Puz.zle
Moderator
  

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noch mal aus Thüringen,
Gruß nach Cloppenburg,
mit der Braunschweiger VG-Entscheidung hat sich auch kürzlich - für Ihr Verfahren möglicher Weise hilfreich - auch das VG Stade auseinandergesetzt:
Beschluss des VG Stade vom 06.05.2008, Az.: 6 B 364/08
__________________ Gruß aus der Otto-Dix-Stadt Gera von Puz.zle
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6
13.05.2008 19:19 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
  

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Hallo!! ..... und ein freundliches
aus Cloppenburg!
Inzwischen gibt es eine Entscheidung des OVG im Eilverfahren zum Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen des unerlaubten Anbietens von Sportwetten.
Das OVG hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben und Rechtschutz gewährt! In der Begründung ist man auf die gewichtigen Punkte der Entscheidung des Braunschweiger Urteils eingangen, wonach der Staatsvertrag und das in Niedersachsen geltende Recht noch nicht ausreichend am Spielerschutz ausgerichtet ist und somit ein Staatsmonopol rechtfertigt.
Weil man zudem der Entscheidung des zuständigen Senats für Glücksspiel auch nicht vorgreifen wollte, hat man halt entschieden, dass der Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen des unerlaubten Anbietens von Sportwetten halt nicht mit Sofortvollzug durchzusetzen ist.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Stellungnahme im Verfahren vor dem OVG nicht von dem Anwalt Pawlik, der auch ein entsprechendes Statement auf der Site Isa-Casinos veröffentlicht hat
sondern von der Kanzlei geliefert wurde, die auch die Begründung in der Entscheidung des VG Braunschweig geliefert hat. Diese Kanzlei, deren Namensnennung der beteiligten Anwälte und Notare (viele Dr. jur. usw.) fast die erste Seite der Stellungnahme einnahm, haben sich auch wirklich sauber mit der Materie auseinandergesetzt und begründet und nicht nur pauschal auf die Entscheidungen der EU etc. verwiesen. Dieses muss man auch mal lobend erwähnen.
Die Entscheidung des OVG im Volltext ist jetzt auch auf der Seite der Vewu nachzulesen
Auf der Seite des OVG findet man sie leider nicht. Da der Anwalt neben seinem Namen als Prozessbevollmächtigen hier bewusst die Stadt Cloppenburg namentlich nennt, wird man davon ausgehen können, dass er auch bei künftigen Entscheidungen gerne namentlich genannt werden will.
Denn die Entscheidung in der Hauptsache steht ja noch aus. Und bis dahin dürfte auch die für Spielrecht zuständige Kammer des OVG eine Entscheidung, ob das Glücksspielrecht in Niedersachsen den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes und der EU-Rechtsprechung entspricht, getroffen haben. Denn hier soll im Juli ein Termin stattfinden.
Ich kann mir kaum vorstellen, dass das OVG Niedersachsen vollständig anders als die anderen OVG und VGH entscheidet.
Für uns ganz wichtig erscheint die Feststellung des VG Braunschweig in diesem Zusammenhang, dass das Glücksspielrecht von allen staatlichen Einrichtungen "kohärent" und somit konsequent am Spielerschutz auszurichten ist, wenn hier das Staatsmonopol auch künftig greifen soll.
Damit wird m. E. auch deutlich, dass das Aufstellen von Spielautomaten in Tankstellen und anderen Bereichen, die Verkürzung oder Aufhebung von Sperrzeiten usw. viel restriktiver zu handhaben sind, als dieses bisher der Fall ist. Denn auch die kleine Gemeinde, die in bestimmten Bereichen für das Glücksspiel zuständig ist, hat die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes und der EU-Rechtsprechung zu berücksichtigen und sich hieran zu orientieren.
Vielleicht kommen wir dann auch wieder zu einer einheitlichen Verwaltungspraxis, die auch höchstrichterlichen Entscheidungen standhalten.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit!
Kramer
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7
10.06.2008 13:16 |
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Stadtverwaltung Frankenthal

Routinier
 
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| Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen des Vorschubleistens verbotenen Glückspiels |
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... da wir hier einen ähnlichen Fall haben, würde uns ein mal interessieren, ob es zwischenzeitlich etwas Neues zu berichten gibt...
danke im Voraus für ihre Mühe...
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8
11.05.2010 10:29 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
  

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Hallo!...... und ein freundliches
von zu Hause!
Beide Verfahren abgeschlossen.
Im ersten Verfahren hat ja der Anwalt, der meinem Chef gedroht hat, dass es teuer für das "kleine gallische Dorf" werden würde, und der mir auch noch Wetten auf den Ausgang des Verfahrens anbieten wollte, nach dem Eilverfahren die Segel gestrichen! - Sein Mandant ist nun halt gewerberechtlich unzuverlässig geworden, so wollte er es ja auch!
Im zweiten Verfahren hat der Anwalt der Gegenseite das Verfahren für erledigt erklärt. Lag wohl daran, dass das Gaststättengewerbe seit mehr als einem Jahr nicht mehr ausgeübt wurde und damit die (von uns widerrufene) Erlaubnis eh erloschen ist.
Neue Wettanbieter sind im "kleinen gallischen Dorf" nicht mehr aufgetaucht, wir haben derzeit Ruhe!
Und wenn es halt noch einmal einer versuchen möchte, Bitteschön! Wir haben inzwischen Erfahrung und eine gefestigte Rechtsprechung!
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit!
Kramer
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9
11.05.2010 17:58 |
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