34 c Erlaubnis für eine GmbH |
Jens Artmann
Jungspund
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34 c Erlaubnis für eine GmbH |
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Reicht es bei einer GmbH aus, wenn der Geschäftsführer eine Erlaubnis nach § 34 c GewO hat?
Ich bin der Meinung, dass die Erlaubnis auf die GmbH ausgestellt werden muss. Ich habe allerdings einen Antrag erhalten für den Geschäftsführer.
Bzw. benötigt die GmbH eine neue Erlaubnis, wenn der Geschäftsführer gewechselt hat?
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1
27.09.2007 10:22 |
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Solon
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König
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RE: 34 c Erlaubnis für eine GmbH |
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Ein freundliches
und
aus Nordhessen!
Die Frage wurde schon mal in diesem Thread erläutert.
Zur Eintragung einer erlaubnispflichtigen GmbH in das Handelsregister und dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis siehe hier.
Die GmbH besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit und Erlaubnisfähigkeit und bedarf daher einer eigenen Erlaubnis (vgl. Landmann/Rohmer, § 34c GewO, Rdnr. 70ff). Dass einer oder mehrere Geschäftsführer evtl. eine eigene 34c-Erlaubnis haben, ist dabei unerheblich.
Bei einer GmbH i. Gr. (ebenso bei einer AG oder Genossenschaft oder Ltd.) wird/werden stets die vertretungsberechtigte/n Personen überprüft. Schließlich habe ich nicht die Möglichkeit, die gewerberechtliche Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der (noch nicht existierenden Gesellschaft) zu überprüfen. Also halte ich mich an den zukünftigen Geschäftsführer, der künftig für die Handlungen der Gesellschaft verantwortlich sein soll.
Dass in Ihrem Fall der (alleinige?) Geschäftsführer den Antrag vorlegt, ist somit völlig in Ordnung; schließlich vertritt er die GmbH i. Gr. Nehmen Sie aber in jedem Fall eine Kopie des Gesellschaftsvertrages und der Verhandlung über die Bestellung des Geschäftsführers zu Ihren Akten, damit die Vertretungsmacht des GF "in spe" nachgewiesen ist.
Die GmbH braucht im Falle eines GF-Wechsels keine neue Erlaubnis, da - wie oben erläutert - das Unternehmen der Erlaubnisinhaber ist und nicht der GF.
Allerdings hat die Gesellschaft der Aufsichtsbehörde die jeweils zur Vertretung berechtigten Personen unvrzüglich anzuzeigen.
Dies ergibt sich aus § 8 MaBV; speziell für die GmbH aus dem Absatz 2 der Vorschrift.
Rein theoretisch müsste Ihnen der Wechsel oder die Erweiterung in der Geschäftsführung bereits unmittelbar nach der Bestellungsverhandlung beim Notar mitgeteilt werden; die Eintragung im Handelsregister hat lediglich deklaratorischen Wert.
Oft erfahre ich allerdings erst durch die Änderungsmitteilung der Gewerbeanzeige oder aus den Veröffentlichungen des Amtsgerichts von den Veränderungen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Erläuterungen ein wenig weiterhelfen konnte.
Viele Grüße aus dem verregneten Nordhessen
Frank F. aus K.
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2
27.09.2007 12:09 |
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Solon
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Neptun
Mitglied
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RE: 34 c Erlaubnis für eine GmbH |
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Bei einer GmbH braucht nicht der Geschäftsführer sondern die juristische Person GmbH die Erlaubnis nach § 34c GewO.
Nach §9 MaBV ist jedoch ein Geschäftsführerwechsel der Behörde anzuzeigen.
Die Zuverlässigkeit muss jedoch für die GmbH und den Geschäftsführer geprüft werden.
Hilft das weiter?
Viele Grüße
Dagmar Schaupp
__________________
Viele Grüße
Dagmar Schaupp
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3
28.09.2007 08:01 |
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