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Zum Ende der Seite springen Zuständigkeit Preisangabenverordnung
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Rosenstadt   Zeige Rosenstadt auf Karte Rosenstadt ist weiblich
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Zuständigkeit Preisangabenverordnung

Hallo und guten Tag,

zum langen Dienstag schnell noch mal eine Frage, speziell an die Kolleginnen und Kollegen aus Sachsen-Anhalt. Ich habe folgendes Problem: Wo ist geregelt, wer für die Prüfung der Preisauszeichnung nach der Preisangabenverordnung zuständig ist? Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist, soweit in den §§ 2 bis 4 nichts Besonderes bestimmt ist (ist hier nicht der Fall, auch wenn das Wirtschaftsstrafgesetz zwar aufgeführt ist, aber nicht die für mich relevanten Paragrafen) die Behörde zuständig, der die Ausführung der Rechtsvorschrift obliegt. Jetzt suche ich nun schon seit Stunden und finde einfach keine Zuständigkeitsregelung. Zwar ist in der ZustVO GewAIR das Preisangabengesetz aufgeführt, aber eine bestimmte Stelle ist dort nicht bezeichnet. Somit wäre die Mittelbehörde für die Ausführung dieser Rechtsvorschrift zuständig!? Zwar gab es mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften und zur Stärkung der kommunalen Verwaltungstätigkeit eine Übertragung von Zuständigkeiten von den Landkreisen auf die Gemeinden, dies betraf aber in dem Fall der Preisangabenverordnung nur den § 2, aber was ist mit den übrigen Paragrafen? Ich hoffe, mir kann jemand weiterhelfen. Es wäre für mich auch ganz interessant zu erfahren, wie dies in anderen Bundesländern geregelt ist. Für eure Antworten danke ich. A. Abicht
1 28.08.2007 17:25 Rosenstadt ist online E-Mail an Rosenstadt senden Beiträge von Rosenstadt suchen
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Puz.zle   Zeige Puz.zle auf Karte Puz.zle ist männlich
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RE: Zuständigkeit Preisangabenverordnung

Moin Moin aus Thüringen,

bei uns sind gemäß der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Preisangaben-, Wirtschaftsstraf- und Markenrechts (Thüringer Preisangabenzuständigkeitsverordnung -ThürPAngZVO-) vom 22. September 2005 die LRA's u. kreisfreie Städte als untere Gewerbebehörden für die Verfolgung und Ahndung zuständig.

Das BMWi hat mal eine Übersicht über die zuständigen Vollzugsbehörden zur PAngV in den Bundesländern erstellt. Danach müßte bei Ihnen das Wirtschaftministerium zusändige Kontroll- und Verfolgungsbehörde sein ... Kopfkratz

__________________
Gruß aus der Otto-Dix-Stadt Gera von Puz.zle
2 28.08.2007 19:09 Puz.zle ist offline E-Mail an Puz.zle senden Homepage von Puz.zle Beiträge von Puz.zle suchen
Solon
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Rosenstadt   Zeige Rosenstadt auf Karte Rosenstadt ist weiblich
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Immer noch Preisauszeichnung

Guten Moin ,

danke Puz.zle für die schnelle Antwort! Genau da liegt mein Problem. In der für Sachsen-Anhalt gültigen Zuständigkeitsverordnung ist halt so konkret nicht`s geregelt und ich glaube auch nicht, dass das Wirtschaftsministerium aus Magdeburg in den äußersten Süden des Landes kommt, um hier die Preisauszeichnungen zu kontrollieren. Also entweder es ist irgendwann mal auf die untere Verwaltungsebene delegiert worden und ich finde nicht, wo es steht oder es wurde schlichtweg vergessen. Aber vielleicht findet sich doch noch der eine oder andere Preisauszeichnungsexperte aus Sachsen-Anhalt… Schönen Tag noch! A. Abicht
3 29.08.2007 06:13 Rosenstadt ist online E-Mail an Rosenstadt senden Beiträge von Rosenstadt suchen
J. Neu   Zeige J. Neu auf Karte J. Neu ist männlich
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Hallo,

ich denke mal nur weil in dieser Übersicht in manchen Ländern keine Anmerkung zur Zuständigkeit gemacht wird, heißt das nicht, dass automatisch die oberste Landesbehörde (Ministerium) zuständig ist. Entweder hat man bei diesen Ländern die Anmerkung vergessen oder man hat es schlichtweg nicht gewusst.

Beim Saarland steht auch kein Hinweis zur Zuständigkeit, aber hier ist es so, dass die Gemeinden zuständig für den Vollzug und die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der PAngV sind.

Kann mir nicht vorstellen, dass in ST die Landesregierung das nicht auf die untere Verwaltungsebene delegiert hat. Fragen Sie doch einfach mal bei dem zust. Ministerium nach.

Viele Grüße
J. Neu
4 29.08.2007 11:08 J. Neu ist offline E-Mail an J. Neu senden Beiträge von J. Neu suchen
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In BW sind die Stadt- und Landkreise zuständig - früher war das der bei der Polizei angesiedelte Wirtschaftskontrolldienst. Den gibt es aber seit einer Verwaltungsreform nicht mehr (hier kann man was über diese "Reform" lesen), weshalb man dessen bisherige Aufgaben (darunter neben der Lebensmittelüberwachung eben auch die Überwachung der PreisangabenVO) einfach auf die unteren Verwaltungsbehörden, also die Stadt- und Landkreise, deligierte.

__________________
Schönen Gruß aus dem wilden Süden

Siegbert Morlock


Nimm das Leben nicht so schwer, denn lebend kommst Du da eh' nicht raus...
5 12.09.2007 10:05 Sigi2910 ist offline E-Mail an Sigi2910 senden Homepage von Sigi2910 Beiträge von Sigi2910 suchen
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Hallöchen,

das Thema ist zwar schon etwas älter, aber ich muss es nochmal aufgreifen.

In der Zuständigkeitsverordnung LSA Anlage 1 stand mal unter Lfd. Nr. 3.12.1. dass für § 2 Preisangabengesetz die Städte/Landkreise zuständig sind.
Nun wurde mit Gesetz vom 7.11.2007 der § 2 aufgehoben. Daraufhin wurde in der ZustV der Punkt einfach gelöscht.

Meine Fachaufsichtsbehörde hat mit eben gerade mitgeteilt, wie sich das jetzt regelt:

Gesetz zur Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften
und zur Stärkung der kommunalen Verwaltungstätigkeit

Vom 13. November 2003

mehrfach geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 852)

Artikel 3 § 1 Nr. 3 Buchst. d aufgehoben durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. November 2006 (GVBl. LSA S. 528)

Artikel 3 § 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (GVBl. LSA S. 452)

§ 1
Übertragung von Zuständigkeiten von den
Landkreisen auf die Gemeinden

Die Gemeinden sind zuständige Behörden:

.......

3.im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit:

c)für die Aufgaben nach § 2 der Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197)


Vielleicht hilft das ja weiter. Ich stürze mich jetzt auf § 2 PAngV und versuche mein Problem da irgendwie reinzukriegen.

Christiane

__________________
Viele Grüße aus dem Harz!
6 10.08.2009 11:13 Christiane ist offline E-Mail an Christiane senden Homepage von Christiane Beiträge von Christiane suchen
gewkö   Zeige gewkö auf Karte gewkö ist männlich
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Zuständigkeit PAngV

, Moin Moin & ,

in Sachsen, wo die schönen Mädchen wachsen (hihi), ist die Zuständigkeit in der ZVO-Preise und der OWiZuVO geregelt.

Vielleicht gibts ja sowas bei Euch auch in ähnlicher Form.

Mit den besten Wünschen für einen schönen Tag

gewkö
7 11.08.2009 11:46 gewkö ist offline E-Mail an gewkö senden Beiträge von gewkö suchen
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Fragezeichen Zuständigkeit OwiG in der PAngV

Hallo,

ich habe ein Problem bezüglich der Zuständigkeit im Rahmen einer OwiG der Preisangabenverordnung.

Verstoß gegen § 7 Abs. 1 PAngV (Auslegen von Preisverzeichnissen).

OwiG nach § 10 Abs. 2 im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes.

Soweit eigentlich noch ok, es stellt sich jetzt die Frage wer ist zuständig für Bussgelder nach dem Wirtschaftsstrafgesetz:

§ 3 Verstöße gegen die Preisregelung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in anderen als den in den §§ 1, 2 bezeichneten Fällen vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsvorschrift über
1.Preise, Preisspannen, Zuschläge oder Abschläge,
2.Preisangaben,
3.Zahlungs- oder Lieferungsbedingungen oder
4.andere der Preisbildung oder dem Preisschutz dienende Maßnahmen
oder einer auf Grund einer solchen Rechtsvorschrift ergangenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit § 16 dies bestimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

Im Saarland gibt es eine

Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten im Preisrecht Vom 12. April 1988


§ 4
Zuständigkeit für die Ahndung von Preisverstößen
Die Zuständigkeit für die Ahndung von Preisverstößen wird übertragen

1.den Landkreisen, dem Regionalverband Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken und den kreisfreien Städten für Ordnungswidrigkeiten nach § 4 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313) in seiner jeweils geltenden Fassung und

2.den Gemeinden für Ordnungswidrigkeiten nach § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 und nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in Verbindung mit § 8 der Preisangabenverordnung .

Hier hat man scheinbar den § 7 PAngV vergessen, somit habe ich eigentlich keine Zuständigkeit für die Ahndung von Verstößen. Oder hat jemand eine Idee ?

__________________
Viele Grüße aus dem Saarland

Klaus Frank
8 26.07.2011 10:04 Maliklaus ist offline E-Mail an Maliklaus senden Homepage von Maliklaus Beiträge von Maliklaus suchen
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