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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Reisegewerbe (Titel III GewO) » "Gewerbeuntersagung" bei Freiberuflern » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen "Gewerbeuntersagung" bei Freiberuflern 2 Bewertungen - Durchschnitt: 9,002 Bewertungen - Durchschnitt: 9,002 Bewertungen - Durchschnitt: 9,002 Bewertungen - Durchschnitt: 9,00
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Civil Servant   Zeige Civil Servant auf Karte Civil Servant ist männlich
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"Gewerbeuntersagung" bei Freiberuflern

Moin auf die Schnelle kurz vor Feierabend folgende Frage:

Wir haben es mit einem Journalisten und einem Unternehmensberater zu tun. Beide sind als Freiberufler einzustufen. Beide sind nach gewerberechtlichen Maßstäbden höchstwahrscheinlich unzuverlässig.

GewO greift ja nicht. Berufsständische Regeln gibt es meines Wissens auch nicht. Was also ist zu tun? Kopfkratz Muss das Polizeigesetz des jeweiligen Bundeslandes angewandt werden?

Bye! aus Mittelhessen

Frank Schuster
1 05.07.2007 18:21 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Puz.zle   Zeige Puz.zle auf Karte Puz.zle ist männlich
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RE: "Gewerbeuntersagung" bei Freiberuflern

Moin Moin aus Thüringen,

ich hätte ehrlich gesagt wegen Art. 12 GG arge Bauchschmerzen, ein Ausübungsuntersagung für Freiberufler allein auf die ordnungsbehördliche Generalklausel zu stützen. Da fehlt mir eine spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Beim Journalisten kommt auch noch die besondere Berücksichtigung des Art. 5 GG (Pressefreiheit) in Betracht und setzt somit ein zusätzliche Hürde des behördlichen Einschreitens.

Vielleicht mal mit der Staatsanwaltschaft die Fälle bereden. Vielleicht liegen in Ihren Fällen gleichzeitig Strafdelikte vor, die eine Anordnung eines Berufsverbotes i. S. des § 70 StGB rechtfertigen könnten.

__________________
Gruß aus der Otto-Dix-Stadt Gera von Puz.zle
2 06.07.2007 06:22 Puz.zle ist offline E-Mail an Puz.zle senden Homepage von Puz.zle Beiträge von Puz.zle suchen
Solon
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Kramer-Cloppenburg   Zeige Kramer-Cloppenburg auf Karte Kramer-Cloppenburg ist männlich
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Hallo! ...... und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

Dieses Thema (Freiberufler ist unzverlässig) wurde bereits einmal während eines Seminars mit einem Verwaltungsrichter zum Thema Gewerbeuntersagungen angesprochen.

Danach kann man selbstverständlich einem unzuverlässigen Freiberufler, der die Allgemeinheit durch Steuerausfälle, begangene Straftaten etc. (analog der Unzuverlässigkeitsgründe bei einem Gewerbetreibenden) die weitere Ausübung seiner Tätigkeiten, gestützt auf die allgemeine Generalklausel des Gefahrenabwehrrechtes untersagen und auch entsprechende Zwangsmittel anwenden. smile

In einem Gewerbeuntersagungsverfahren, in dem die Gegenseite dann von "Freiberufler" etc. sprach, haben wir dieses auch zum Ausdruck gebracht, so dass deutlich wurde, dass wir die weitere Ausübung der selbständigen Tätigkeiten dann über die Generalklausel verhindert hätten. Während des Verfahrens wurde dann jedoch zweifelsfrei festgestell, dass die ausgeübte Tätigkeit eine gewerbliche und somit die von uns gewählte Rechtsgrundlage des § 35 GewO ebenso zutreffend war, wie die festgestellte Unzuverlässigkeit.

__________________
Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! Kramer
3 06.07.2007 07:52 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
Antonia Thien   Zeige Antonia Thien auf Karte Antonia Thien ist weiblich
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RE: "Gewerbeuntersagung" bei Freiberuflern

Moin,

kurze Zwischenfrage:
Seit wann sind Unternehmensberater Freiberufler?
Es gibt einschlägige Urteile, die dies ganz klar widerlegen. Z.B. gibt es das Urteil des VG Darmstadt (GewArch 476/1996) in dem es um die Anwendung des § 35 GewO bei einem Übersetzer und Unternehmensberater geht. Es wird festgestellt, dass der Übersetzer freiberuflich tätig ist, aber der Unternehmensberater weder unter § 6 GewO fällt, noch Freiberufler i.S. des § 18 EStG ist. Dem Unternehmensberater kann also das Gewerbe nach § 35 GewO untersagt werden (so der Tenor des Urteils). Dabei spielt es keine Rolle, ob er das Gewerbe angemeldet hat oder nicht.

Abgesehen davon sehe ich große Probleme, einem Freiberufler die Ausübung seiner Tätigkeit zu untersagen. Die GewO greift nicht, und die gefahrenabwehrrechtliche Generalklausel bereitet mir ebenso wie dem Kollegen Puz.zle große Bauchschmerzen.

Viele Grüße
A. Thien
4 06.07.2007 07:57 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
Kramer-Cloppenburg   Zeige Kramer-Cloppenburg auf Karte Kramer-Cloppenburg ist männlich
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Hallo, nochmals!

Was die von mir (aufgrund der Ausführungen des Richters) im o. g. Statement gemachten Erläuterungen vielleicht noch ein wenig untermauern könnte, ist die Tatsache, dass es sich bei dem Gewerberecht (ebenso wie beim Baurecht usw.) um "spezielles Polizeirecht" handelt. Und wenn eben in dem speziellen Polizeirecht nichts greifbares vorhanden ist, muss man halt auf die allgemeinen polizeilichen Vorschriften zurückgreifen, um eine Gefahr für die Allgemeinheit zu beseitigen. M. E. in sich schlüssig und logisch, oder??

__________________
Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! Kramer
5 06.07.2007 08:06 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
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Danke für Eure Erläuterungen.

Kollege Kramer bestätigt meine Annahmen. Ich bilde mir nämlich ein, dass es dazu schon ein Urteil gibt, habe aber nichts gefunden.


@puz.zle

Dass es an einer spezialgesetzlichen Grundlage fehlt, heißt ja nicht, dass die allgemeine nicht angewandt werden darf. Im Grunde greife ich doch fast immer in dem Grunde nach verfassungsrechtlich geschützte Rechte einer Person ein, wenn ich das Landespolizeigesetz (bei uns HSOG) anwende. Wir üben auch keine Zensur aus, so dass Art. 5 GG m. E. auch nicht tangiert ist.

Im Übrigen: Auch Rechtsanwälte und Ärzte, beide in sensiblen und geschützten Bereichen tätig, kann man die Zulassung entziehen, warum dann nicht auch Journalisten?


Kollegin Thien:

Für Ihre Auffassung, Unternehmensberater seien Gewerbetreibende hege ich Sympathien, glaube aber, sie trifft nicht so ganz zu. Ich habe Landmann-Rohmer bemüht und auch die zitierten Urteile gelesen. Die Quintessenz: Hat einer einen akademischen BWL-Abschluss und übt er eine breitgefächerte Beratungstätigkeit in einem oder mehreren der anerkannten Hauptgebiete der BWL aus, liegt kein Gewerbe vor (vergl. OLG Celle in GewArch 1996, S. 333)

Pinegger (GewArch 1999, S. 466) teilt diese Auffassung uns verweist dabei auch noch auf den BLA, wobei dessen Tagungsprotokoll seinerzeit meines Wissens nicht komplett veröffentlicht wurde.

Die Gerichte, die anders geurteilt hatten, hatten es mit Nichtakademikern zu tun. Insofern liegt noch nicht einmal ein Widerspruch in den – auf den ersten Blick – divergierenden Urteilen.

Eine relativ radikal andere (und mir ebenfalls sympathische Auffassung) vertritt der Hess. VGH, der die Frage lediglich aus dem Blickwinkel des § 6 GewO betrachtet haben will. Demnach wäre alles Gewerbe, was nicht spezial- bzw. standesrechtlich geregelt ist. Ich habe allerdings ganz stark den Eindruck, dass der VGH in Kassel damit nicht die herrschende Rechtsauffassung wiedergibt.

Bye! aus der mittelhessichen Optik-Metropole Wetzlar

Frank Schuster
6 06.07.2007 10:49 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
Antonia Thien   Zeige Antonia Thien auf Karte Antonia Thien ist weiblich
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Hi Herr Schuster,

mit Ihrer Auffassung, dass Unternehmensberater beides sein können, gehe ich konform. Bei dem von mir zitierten Urteil geht es um den "klassischen" Unternehmensberater ohne "besondere" (hoffentlich beleidige ich jetzt niemanden) Vorbildung. Das sind dann auch die, die ihr Gewerbe zumeist hier anmelden. Die Akademiker unter ihnen nennen sich hier zumeist nicht "Unternehmensberater", sondern verwenden modernere Bezeichnungen mit "....manager" oder "...master" oder so'n Zeugs.großes Grinsen

Viele Grüße
A. Thien
7 06.07.2007 10:56 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
Hartmut Fries   Zeige Hartmut Fries auf Karte Hartmut Fries ist männlich
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Hi aus Herzogenrath,

Pinegger verweist ja darauf, dass nach Auffassung des Bayrischen Staatsministerium für Wirtschaft.Verkehr und Technologie dies auch für juristische Personen gilt, wenn einer der GF oder ein längerfristig gebundener Mitarbeiter das Kriterium der höheren Bildung erfüllt.

Gilt dies auch für NRW, bisher ist mir nichts anderes bekannt??

Gruß vom Westzipfel

Hartmut Fries

__________________
Grüße vom Westzipfel

Hartmut Fries
8 18.07.2008 09:08 Hartmut Fries ist offline E-Mail an Hartmut Fries senden Homepage von Hartmut Fries Beiträge von Hartmut Fries suchen
J. Neu   Zeige J. Neu auf Karte J. Neu ist männlich
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VG Darmstadt, 08.05.2002 - 3 E 2169/01, GewArch 2003, 195, rkr

Eine freiberufliche Tätigkeit wird selbst dann nicht zum Gewerbe, wenn sie von einer GmbH ausgeübt wird. Die Tätigkeit gelte gewerbesteuerrechtlich (§ 8 Abs. 2 KStG) zwar als Gewerbebetrieb, auf die Vorschriften des allgemeinen Gewerbe(ordnungs)rechts sei diese gewerbesteuerrechtliche Regelung jedoch nicht übertragbar.

Das Gericht hat seine Entscheidung damit begündet, dass im vorliegenden Fall einer Tätigkeit im Bereich des Ingenieurwesens die (freiberufliche) Tätigkeit von einer "Einmann-GmbH" in der selben Art und Weise ausgeübt wurde, wie vor der Gesellschaftsgründung von der Einzelperson. Außerdem sei nicht ersichtlich gewesen, dass die GmbH im Bereich des Handels oder in irgendeiner Art kaufmännisch tätig gewesen sei. Die Tätigkeit der "Einmann-GmbH" sei keine andere gewesen als die des freiberuflich tätigen Ingenieurs. Es gäbe daher kein Gewerbe "kraft Rechtsform".

Tangiert zwar nur das Thema, aber ich wollte es nicht unterschlagen.

Viele Grüße
J. Neu
9 18.07.2008 13:03 J. Neu ist offline E-Mail an J. Neu senden Beiträge von J. Neu suchen
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merci ins Saarland, Kollege Neu

Gruß vom Westzipfel

Hartmut Fries

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Grüße vom Westzipfel

Hartmut Fries
10 21.07.2008 07:56 Hartmut Fries ist offline E-Mail an Hartmut Fries senden Homepage von Hartmut Fries Beiträge von Hartmut Fries suchen
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Drei Jahre nach der Debatte liegen ja mittlerweile neue Urteile vor.

So bin ich jetzt zufällig über das Urteil vom VG Minden (04.03.2009, 3 K 1892/08) gestolpert.

Laut deren Ausführungen ist doch nun eher davon auszugehen, dass Berufsbetreuer eher grundsätzlich nicht unter die freien Berufe fallen.

Oder habe ich da irgendwas total falsch verstanden?

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Herzliche Grüße aus dem kleinen Langerwehe und weiterhin viel Spaß bei der Arbeit!
11 09.09.2011 11:07 Mcruay ist offline E-Mail an Mcruay senden Beiträge von Mcruay suchen
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Moin aus Rheinhessen,
@Mcruay - in Bezug auf die Berufsbetreuer

__________________
Grüße aus dem schönen Rheinhessen.

Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham Formulier
12 09.09.2011 12:06 Rheinhesse ist offline E-Mail an Rheinhesse senden Homepage von Rheinhesse Beiträge von Rheinhesse suchen
Mcruay   Zeige Mcruay auf Karte Mcruay ist männlich
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ups... ja man sollte vielleicht erstmal alle Beiträge lesen...

oder www.gidf.de nutzen smile

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13 09.09.2011 12:13 Mcruay ist offline E-Mail an Mcruay senden Beiträge von Mcruay suchen
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Mein Ausgangsposting ist ja nun über vier Jahre alt. Inzwischen bin ich auch noch dahintergestiegen, dass das Hess. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine Einschränkung des Art 12 GG nicht vorsieht. Deswegen befürchte ich, dass wir in Hessen nichts gegen nicht verkammerte aber doch freien Berufe in puncto GU machen können.

Ein Thema für Bochum?

Gruß von der Lahn

Frank Schuster
14 12.09.2011 15:32 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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