Vorstrafen europäisches Führungszeugnis |
PetraP
Grünschnabel
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Vorstrafen europäisches Führungszeugnis |
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Hallo zusammen!
Ich habe im Forum gesucht, bin aber leider nicht fündig geworden. Ich benötige einige Meinungen.
Hier hat ein Einzelunternehmen einen An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen angemeldet. Es handelt sich um einen rumänischen Staatsbürger, der hier seinen Wohn- und Betriebssitz hat. Beides ist ordnungsgemäß angemeldet.
Bei einem An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen handelt es sich gem. § 38 GewO um ein überwachungsbedürftiges Gewerbe, welches die Vorlage eines Führungszeugnisses und Auszuges aus dem Gewerbezentralregister erforderlich macht.
Der GZR-Auszug war OK.
Die Kollegen vom Einwohnermeldeamt haben für diesen Herrn ein europäisches Führungszeugnis beantragt, der er erst vor Kurzem nach Deutschland gezogen ist.
Dieses enthielt jedoch "nicht unerhebliche" Eintragungen.
Lt. Mitteilung aus dem rumänischen Strafregister ist dieser Herr zu Freiheitsstrafen wegen
1. Wirtschaftsstraftat (was auch immer das bedeutet) sowie
2. Menschenhandel
verurteilt worden (insgesamt 5 Jahre und 6 Monate). Die Taten sind auch noch nicht so lange her, 2011 und 2014.
Das Führungszeugnis habe ich daraufhin an unseren Rechtsbereich zur Prüfung weitergeleitet. Aber man ist hier im Allgemeinen unsicher, wie man mit dieser Situation umgehen soll.
Die Anforderung der Strafakten ist hier kaum möglich.
Des Weiteren sehe ich das Problem, ob die begangenen Straftaten einen Bezug zur Gewerbeausübung haben.
Unter den Begriff "Wirtschaftsstraftat" kann ja alles Mögliche fallen. Deswegen...Ist das rumänische Strafmaß mit dem deutschen gleichzustellen?
Genügen die Eintragungen im Führungszeugnis, um hier ein Gewerbeuntersagungsverfahren einzuleiten?
Im Rahmen eines Gewerbeuntersagungsverfahrens könnte ich natürlich die persönliche Zuverlässigkeit prüfen, d. h. Steuerrückstände, aber auch alle paar Monate ein neues Führungszeugnis anfordern und polizeidienstliche Erkenntnisse erfragen.
Aber irgendwie finde ich, dass man, auch wenn die Strafen verbüßt sind, diese doch nicht ignorieren sollte.
Wie würdet ihr handeln?
Viele Grüße aus dem Ruhrgebiet und
PetraP
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25.04.2017 07:39 |
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Solon
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jaenickV
Foren As
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Siehe dazu das Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
insbesondere § 34 u. 46.
Sind die Tilgungsfristen noch nicht abgelaufen-GU.
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2
25.04.2017 13:00 |
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