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räubertochter räubertochter ist weiblich
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Online-Cent-Auktion ist verbotenes Glücksspiel

Das OVG Lüneburg hat eine sog. Online-Cent-Auktion als Glücksspiel eingestuft. Die Betreiberin eines Internetportals besaß aber keine entsprechende Genehmigung. Daher darf sie entsprechende Auktionen nun nicht mehr durchführen.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat entschieden, dass sog. Online-Cent-Auktionen verbotene Glücksspiele sein können. Mit dieser Begründung untersagte das Gericht der Betreiberin eines Internetportals diese Form der Auktion, welche sie zuvor über mehrere Jahre hinweg veranstaltet hatte (Urteil vom 14. März 2017, Az 11 ME 236/16).

Wie funktionierte die „Online-Cent-Auktion“?

Bei den „Online-Cent-Auktionen“ präsentierte die Betreiberin täglich eine Vielzahl von Markenprodukten, während bei den Auktionen eine Zeitschaltuhr rückwärts lief. Nur innerhalb der Zeit war eine Gebotsabgabe möglich.

Um ein Gebot abzugeben, mussten die Teilnehmer der Auktion auf den gewünschten Artikel mit sog. Gebotspunkten bieten. Diese konnten sie vorher zu einem Preis von 50 Cent je Punkt erwerben. Die Gebotspunkte waren allerdings nur in Mengenpaketen verfügbar, wobei das kleinste 20 Punkte zu einem Preis von 10 Euro und das größte 500 Punkte zu einem Preis von 250 Euro beinhaltete.

Die Abgabe eines Gebots kostete einen Punkt und erhöhte gleichzeitig den Preis des Produktes um 0,01 Euro und die Versteigerungszeit um etwa 15 Sekunden. Die übrigen Teilnehmer der Auktion erhielten zusätzliche Zeit für die Abgabe weiterer Gebote.

Der Bieter, der vor dem Zeitablauf das letzte Gebot abgegeben hatte, erwarb letztendlich das Recht, das Produkt zum letzten Gebotspreis zu erwerben. Die Kosten der Gebotspunkte wurden weder erstattet, noch im Falle des Gewinns auf den Kaufpreis des Produktes angerechnet. Diese Konstruktion führte dazu, dass die Teilnehmer zunächst für das Recht, mitzubieten, und dann noch einmal für das Produkt selbst zahlen mussten.

Verlauf der Auktion ist vom Zufall abhängig

Die Ordnungsbehörde untersagte dieses Vorgehen und berief sich dabei auf den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Dagegen ging die Betreiberin gerichtlich vor. Nun unterlag sie jedoch vor dem OVG Lüneburg. Denn dieses sah den Ablauf der Auktion als verbotenes Glückspiel an, welches ohne eine Genehmigung betrieben wurde. Das Angebot sei darüber hinaus auch nicht im Nachhinein erlaubnisfähig.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV liegt ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.

Die Auktion sei vorliegend als Spiel einzustufen. Denn entgegen der klassischen Internet-Auktion, bei der die kostenlose Gebotsabgabe der Preisbildung dient, diene die Gebotsabgabe bei einer Cent-Auktion vorrangig der Einnahmeerzielung des Veranstalters. Auch liege der notwendige Zusammenhang zwischen dem Einsatz und dem Erwerb einer Gewinnchance vor. Insgesamt sei der Ablauf der Auktion auch nicht abschätzbar, da es reines Glück sei, wie das Bietverhalten der Teilnehmer ausfalle. Es gehe bei den Countdown-Auktionen der vorliegenden Art nicht darum, das höchste Gebot für den zu ersteigernden Gegenstand abzugeben. Vielmehr sei es der Zweck, am Ende unter allen Teilnehmern derjenige zu sein, der das letzte Gebot abgegeben hat. Schließlich sei die Grenze zur Erheblichkeit und damit der Anwendbarkeit des GlüStV unabhängig von dem geringen Entgelt pro Gebotspunkt schon dadurch überschritten, dass die Bieter keine einzelnen Punkte, sondern bloß Pakete erwerben konnten. Das Geschäftsmodell der Betreiberin sei gerade auf eine Summierung der eingesetzten Gebotspunkte angelegt.

Fazit

Die Online-Cent-Auktion war nicht als klassische Auktion, sondern als Glücksspiel einzustufen. Die Auktionsplattform besaß hierfür aber keine Genehmigung und das Angebot konnte auch nicht genehmigt werden. Somit hat das OVG Lüneburg die Online-Cent-Auktion verboten.

Auch andere Plattformen, die sog. Cent-Auktionen anbieten, laufen Gefahr, dass die Tätigkeit von der dafür zuständigen Aufsichtsbehörde untersagt wird. Ein ähnliches Auktionsmodell, die sog. 1-Cent-Auktion, ist bereits in der Vergangenheit Gegenstand eines Gerichtsverfahrens gewesen. Im damaligen Fall konnte die Auktion zwar aus anderen Gründen nicht untersagt werden – dennoch hatte das Gericht klargestellt, dass das Geschäftsmodell nach dem damals noch neuen Glücksspielstaatsvertrag verboten werden könnte. Diese Ansicht wurde im hiesigen Urteil nun bestätigt.

https://www.wbs-law.de/gewinn-und-glueck...cksspiel-72697/
1 20.04.2017 10:15 räubertochter ist offline E-Mail an räubertochter senden Beiträge von räubertochter suchen
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