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Zum Ende der Seite springen Abmelung GbR bei Tod eines Gesellschafters
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MKS79
Grünschnabel


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Abmelung GbR bei Tod eines Gesellschafters

Hallo zusammen,

der Fall, um den es geht, ist inzwischen zwar erledigt, mich würde aber trotzdem eure Meinung interessieren. In unserer Gemeinde war eine GbR gemeldet und Gesellschafter A ist kürzlich (unerwartet) verstorben. Gesellschafter B war dann kurz darauf hier um das Gewerbe abzumelden.

Generell ist ja klar, dass immer von beiden Gesellschaftern die Unterschrift benötigt wird, was ja aber aufgrund des Sterbefalls natürlich nicht möglich war. Mein Gedanke war zu dem Zeitpunkt "klar, kein Problem, Gesellschafter B kann die GbR allein abmelden", sprich, 50% der GbR würden dann sozusagen von Amts wegen abgemeldet.

Ein Kollege meinte dann allerdings, das sollten wir vermeiden, und lieber die Witwe unterschreiben lassen, weil ihr vielleicht Nachteile entstehen könnten in Hinsicht auf die Witwenrente etc. Ich wollte allerdings die Witwe "schonen", da der Tod sehr überraschend kam und sie uns hier schon beinah zusammen gebrochen ist zu einem anderen Zeitpunkt. Da wollte ich sie nicht mit einer "Aufforderung" zur Unterschrift belästigen.

Wie seht ihr das? Wenn einer der Gesellschafter verstirbt, sollte man dann an die Hinterbliebenen gehen, oder kann man problemlos diesen Part von Amts wegen abmelden? Grundsätzlich heißt es ja, dass beim Tod des Gewerbetreibenden von Amts wegen abgemeldet werden kann und ich denke, das greift genauso bei der GbR. Oder hat der Kollege Recht, wenn er sagt, der Witwe könnten vielleicht Nachteile entstehen, wenn von Amts wegen abgemeldet wird?

Danke schonmal für eure Meinungen smile
1 31.03.2017 08:30 MKS79 ist offline E-Mail an MKS79 senden Beiträge von MKS79 suchen
Solon
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Runge   Zeige Runge auf Karte Runge ist weiblich
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Hallo aus Bad Fallingbostel,

da die GbR keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, kann jeder Gesellschafter nur für sich selber an- oder abmelden.

Herr X für Herrn Y geht m.E. nicht. Und angemeldet ist ja auch nicht die GbR, sondern jeder Einzelgewerbetreibende für sich mit einem internen Hinweis im Gewerberegister auf das Bestehen der GbR.

Ich würde hier also auch eher die Witwe in der Pflicht sehen.

Regina Runge

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Runge: 31.03.2017 08:57.

2 31.03.2017 08:55 Runge ist offline E-Mail an Runge senden Beiträge von Runge suchen
Solon
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Simone R. Simone R. ist weiblich
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RE: Abmelung GbR bei Tod eines Gesellschafters

Guten Morgen,

bei uns wird es ebenfalls so gehandhabt. Wir hätten auch eine Abmeldung von Amts wegen durchgeführt und eine "ganz normale" für die andere Person, die ja auch unterschreiben kann.

Die Hinterbliebenen kontaktieren wir in diesem Fall nicht.

LG
3 31.03.2017 10:54 Simone R. ist offline E-Mail an Simone R. senden Beiträge von Simone R. suchen
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Bei Tod Abmeldung vAw. Die Witwe hat damit m. E. nichts zu tun.

Fraglich ist aber, ob der zweite GbR-Gesellschafter abmelden muss. Gibt er das Gewerbe denn auf? Macht er nämlich alleine weiter muss er nichts tun. Es stimmt nämlich, was Kollegin @Runge schreibt: Die GbR an sich kann nicht an- oder abmelden, sondern nur deren Gesellschafter, die das Ganze wie ein jeweiliges eigenes Gewerbe melden müssen. Nur im Feld "1" sind Hinweise auf die GbR einzupflegen. Nur an dieser Stelle wäre beim ggf. verbleibenden Gesellschafter eine Korrektur des GbR-Hinweises vAw vorzunehmen.

Gruß aus Mittelhessen
4 03.04.2017 14:27 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
MKS79
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Halli hallo und danke für eure Meinungen smile

@Civil Servant: das hat sich dahingehend von selbst geregelt, da er das Gewerbe nun auch an einem anderen Ort weiter führt, sprich die Abmeldung war hier so oder so nötig, das war also schön unkompliziert
5 06.04.2017 08:24 MKS79 ist offline E-Mail an MKS79 senden Beiträge von MKS79 suchen
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Ich sehe hier schon, dass die Hinterbliebene etwas damit zu tun hat, denn nach § 46 GewO darf sie das Gewerbe auf Rechnung des Verstorbenen zunächst fortführen.

Eine Abmeldung v.A.w., ohne die Witwe zumindest befragt zu haben, ob sie diese Absicht verfolgt oder nicht, halte ich daher für kritisch. Denn andererseits ist für eine Abmeldung v.A.w. maßgeblich, dass der Betrieb tatsächlich aufgegeben wurde. Wenn die Witwe ihn weiterführt, fehlt mir für die Abmeldung v.A.w. die Aufgabe.

Man stelle sich den Fall vor, die Hinterbliebene möchte das und tut es auch, weil z.B. noch Aufträge durchzuführen sind und plötzlich steht sie da und bekommt Probleme (Aufträge werden zurückgezogen o.ä.), weil das Gewerbe abgemeldet ist. Ich sehe das also auch so wie der Kollege, denn dadurch könnten dem Betrieb/der Witwe ja durchaus Nachteile entstehen.

Ich handhabe es so, dass die Hinterbliebenen - sofern für mich ermittelbar - ein Anschreiben von mir bekommen und befragt werden. Allerdings warte ich meistens eine Weile, damits nicht zu prompt nach dem Sterbefall kommt.

Erfahrungsgemäß lehnen die meisten auch die Fortführung ab und machen dann eine Abmeldung.

Eine Abmeldung v.A.w kommt für mich nur in Frage, wenn keine Hinterbliebenen/Nachfolger da sind oder für mich nicht feststellbar sind.

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6 06.04.2017 12:11 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
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Zitat:
Original von Roesje
Man stelle sich den Fall vor, die Hinterbliebene möchte das und tut es auch, weil z.B. noch Aufträge durchzuführen sind und plötzlich steht sie da und bekommt Probleme (Aufträge werden zurückgezogen o.ä.), weil das Gewerbe abgemeldet ist. Ich sehe das also auch so wie der Kollege, denn dadurch könnten dem Betrieb/der Witwe ja durchaus Nachteile entstehen.


Speziell wegen dieser Sache hatte ich mich dann auch vom Kollegen überzeugen lassen, man ist ja auch durchaus lernwillig es hatte sich dann insofern geklärt, dass sie ohnehin nochmal im Rathaus war und der zweite Gesellschafter hatte im Vorfeld gesagt, dass er sie sowieso nochmal sprechen wird - also wusste sie schon Bescheid und hatte es uns unterschrieben. War also alles kein Problem. Ich hatte am Anfang eben nur diese Sache im Kopf, dass im Todesfall vAw abgemeldet werden kann und hätte das so locker-flockig gemacht, aber im Endeffekt war die Unterschrift der Witwe mir auch lieber smile also danke nochmal für eure Meinungen.

Das Forum ist echt super, wenn man sich so austauschen kann, ist das wirklich eine enorme Stütze Applaus
7 07.04.2017 07:37 MKS79 ist offline E-Mail an MKS79 senden Beiträge von MKS79 suchen
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Hallo,
Zitat:
Original von Roesje
Ich sehe hier schon, dass die Hinterbliebene etwas damit zu tun hat, denn nach § 46 GewO darf sie das Gewerbe auf Rechnung des Verstorbenen zunächst fortführen.

Meiner Meinung nach steht § 46 GewO aber nicht der Abmeldung von Amts wegen entgegen.
Auch der Hinterbliebene, der ein Gewerbe nach § 46 GewO fortführt muss dies anzeigen und für den Verstorbenen muss eine Gewerbeabmeldung erfolgen. Da die Gewerbeausübung ein höchstpersönliches Recht ist, kann die Anzeigepflicht nach meiner Auffassung nicht "vererbt" werden, so dass der Hinterbliebene nicht die Gewerbeabmeldung für den Verstorbenen vornehmen kann. Somit muss m. E. bei Tod des Gewerbetreibenden in jedem Fall eine Abmeldung von Amts wegen erfolgen.
8 07.04.2017 08:07 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
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Zitat:
Auch der Hinterbliebene, der ein Gewerbe nach § 46 GewO fortführt muss dies anzeigen und für den Verstorbenen muss eine Gewerbeabmeldung erfolgen.


Woraus ergibt sich das? Dem Wortlaut des § 46 ist es nicht zu entnehmen. Unter Rn. 3 zu § 46 Landmann/Rohmer wird davon gesprochen, dass es strittig ist, ob bei Fortführung des Gewerbes gem. § 46 der Ehegatte/Erbe anzeigepflichtig nach § 14 ist.


Jetzt bin ich verwirrt... verwirrt

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9 10.04.2017 09:23 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
Thomas Mischner   Zeige Thomas Mischner auf Karte Thomas Mischner ist männlich
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Hallo,

was Landmann/Rohmer dazu sagt, weiß ich nicht. Lt. Friauf (§ 46 Rn. 9) und Pielow (§46 Rn. 4) besteht Anzeigepflicht. Das erscheint mir auch sinnvoll, weil die Vorschrift die Befugnis zur Gewerbeausübung regelt und nicht von der Anzeigepflicht entbinden soll.
10 10.04.2017 10:47 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
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